2 * mit Hauptgewinnen im Werte von „ FErſte Biehung 8 e 8 5 am 5. Auguſt. 50,000 Markise dee, S 00 i S Original- Volkloſe 20, O00 M., 10, 000 MK. , 2 3000 Mark 9 u. ſ. w. 13 305 gültig für alle Ziehungen a 6 Mark 30 Pf. 2 ſind zu beziehen durch 1 A. Molling, Generaldebit in Waden aden sten & billigten seite Hemden kauft man bei J. Haſſelbach. Zur bevorstehenden Kirchweihe empfehle große Auswahl in Spitzen, Stickereien, Rüſchen, Bänder, Vorſtecker, neue Sachen in Galanterie-Waren als Collier's Brochen, Medaillons u. ſ. w. Auf meine neu erhaltenen 1 . Fächer e beſonders aufmerkſam. 5 Haſſelbach. Die unterzeichnete Vereinsdirektion iſt in der Lage, eine gute Bezugs⸗ quelle für 5— 6 Wochen alte Buchtſchweine une Vorkishire-Naſſe nachzuweiſen. Direktion des landw. Vereins Ladenburg. ——— 1 . eee mpfehle den halben Liter zu 12 Pfennig und über die Straße den Liter zu 20 Pfennig. Chriſt. Günther Wwe. „Zur Roſe“ — Ladenburg. Walldürner Grünekern-Märkte. Dieſelben werden an folgenden Tagen des laufenden Jahres abgehalten: am 23. Zuli, am 30. Zuli und am 6. Auguſt, wozu Verkäufer und Käufer eingeladen ſind. Walldürn (Baden), 8. Juli 1885. i Das Bürgermeiſteramt. Hildenbrand. Kaffee⸗Offert! 5 Pfund reinſchmeckender Campinas Kaffee burg. 55 Java 0 „ 3.85 2 5 „ 1 79 1 7 4.— 8 ,; n:, blau Rio lavs Kaffee „ 4.25 5 „ fein blaß Ceylon Kaffee „ 4.60 B ͥ VMM 5 „ feinſt Jamaika „ „ 5.— 5 „ Cuba 0 „ 5.40 5 %% GW“ „ 50 5 „ großbohnig Ceylon Kaffee „ 6.20 5 „ Bfein gelb Preanger Kaffee „„ 5 „ feinſt braun Java „ — 7 Für bezeichnete Qualität wird jede Garantie übernommen. Reinſchmel⸗ tende gebrannte Kaffee's bei gleicher Quantität von 90 Pf. per Pfund an. Bekanntmachung. Die Abwehr und die Unterdrückung der Reblaus betreffend No. 28,244. Auf Anordnung des Miniſteriums des Innern wird Beſtimmung in Erinnerung gebracht, wornach über die Grenzen de Reiz die Einfuhr aller zur Kategorie der Reben nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträug und ſonſtigen Vegetabilien, welche aus Pflanzſchulen, Gärten oder Gewöch häuſern ſtammen, in das badiſche Gebiet nur über die nachſtehend bezeichnet Zollämter erfolgen darf, nämlich: Das Hauptſteueramt zu Konſtanz, die Zollabfertigungsſtellen auf d Bahnhöfen zu Schaffhauſen, Baſel und Waldshut und das Nebenzollam zu Erzingen. Gleichzeitig geben wir bekannt, daß im Vollzug des § 6 der kaiſerlich Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichsgeſetzblatt No. 13) mit der Unt ſuchung eingehender Pflanzenſendungen auf das Vorhandenſein der Reblg die folgenden Perſönlichkeiten betraut worden ſind: für Baſel; Apotheker Dr. Huber in Lörrach; für Waldshut, Erzing und Schaffhauſen; Landwirtſchaftslehrer Weitzel und Apotheker Beuttel in Waldshut; für Konſtanz: Apotheker Otto Leiner daſel Die genannten Zollſtellen wurden angewieſen, eine amtliche Un ſuchung der eingehenden Pflanzenſendungen durch die vorerwähnten Sachb ſtändigen dann eintreten zu laſſen, wenn dieſe aus Ländern bezw. Gegen ſtammen, in welchen die Reblauskrankheit bis jetzt aufgetreten iſt, alſo beſondere aus Oeſterreich-Ungarn. Italien, Frankreich und den Schweizerſſ Kantonen Neuenburg und Genf. Da für die Eingangsſtellen Baſel, Schaffhauſen und Erzingen die Se verſtändigen nicht ortsanſäſſig ſind und durch die Abgabe der Pflanzen dungen an dieſelben Zeitverſäumniſſe entſtehen können, ſo empfiehlt es für die Abſender, ihre Sendungen vorzugsweiſe über Konſtanz oder Walds zu leiten. 775 e Mannheim. den 28. Juni 1885. Großh. Bezirksamt. Polit Frankfurt a. 0 1 Bendigung des aaf dem Frankfur Nnnefuß wichen l u Pütgenden, die f i donn eſchenen! um Kringe beſtn A chelhen Stufen, 8 dihenb güöngnis tote . 1 bie groß Anzahl Ade erwarte des f Fcbordult auf dem 5 Aunfüt den Leidtragen Agiſdiums kund, daß mal, nuch Demonfrat Ain, Damit war au hn, de toten Schleife um Sub kam und wiel der Rommiſe Inn iu mnterlaſſen. 2 I ban gesenkt worde wan den Dahingeſch ut darſtelte und r bnd haltend wei Seubert. 3 auf Grund um Verlaſſen de Bekanntmachung. Un in de S darchet wendet: Tt An Nufe auseinand. A Hannnen und all Wen. Det Nonmif 15 5 12 ſe möck A der Waffe eingre * fe eingrei Die veterinärpolizeiliche Beaufſichtigung des Viehverkehres be 169 1 No. 24,312. Wir bringen nachſtehende Verordnung hier zur öffentlichen Kenntnis, indem wir gleichzeitig die Bürgermeiſterämtet auftragen, die Fleiſchbeſchauer noch beſonders aufmerkſam zu machen wie geſchehen, hierher anzuzeigen. e Mannheim, den 16. Juni 1885. Großh. Bezirksamt. iennit 22. 9m . 15 Seubert. g des Gr. Miniſteriums des Innern vom 26. Mai 1885. 8 2. Biehändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes Ni Die Nil vieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen laſſen, müſſen den Fü Eine Reiſe mit einem Zeugnis über den ſeuchenfreien Zuſtand der zu transportieren wilt don 1 Tiere verſehen. Das Zeugnis muß von einem Tierarzte oder von einem für eine bad Gemeinde beſtellten Fleiſchbeſchauer ausgeſtellt und unterzeichnet ſein. 15 8 u Unterſchrift des Fleiſchbeſchauers iſt die Bezeichnung „Fleiſchbeſchauer des n e Stu Gemeinde N. N.“ beizuſczen. 100 ba Tür In zuſammengeſetzten Gemeinden ſowie in Gemeinden mit zerſtes 1 0 e den doi Bauart können von dem Gemeinderat nach Benehmen mit dem Bezirkstiere als Vertreter des Fleiſchbeſchauers auch andere Sachverſtändige mit der A ſtellung der Geſundheitszeugniſſe betraut werden. Dieſelben ſind vom Bez . Uns kre arzte zu verpflichten. 1 5 uns ni Für Ausſtellung des Zeugniſſes hat der Fleiſchbeſchauer bezw. de meh als Vertreter eine Gebühr von 40 Pfennig für ein Stück Rindvſeh, von f un ließ Pfennig für jedes weitere Stück anzuſprechen. ſcaft zu 0 § 7. Die Geſundheitszeugniſſe ſind fünf Tage gültig. Die Führer der zu transportierenden Tiere ſind verpflichtet, die Zeugn nach Ablauf dieſer Zeit erneuern zu laſſen. Sie müſſen die Zeugniſſe währe 5 des Transports bei ſich haben und auf Erfordern den Polizeibehörden und! ohn hen ander Gendarmerie⸗ und Polizeiperſonal ſowie den Behörden und Bedſenſteten 15 auf kiner 90 Zollverwaltung und Eiſenbahnbetriebsverwaltung vorzeigen. We . 6 Die Zeugniſſe müſſen Ort und Tag der Ausſtellung, den Namen f Gz Führers und jedes mitgeführte Stück Rindvieh nach Geſchlecht, Alter, F Gai und Artzeichen, die Zahl der mitgeführten Schweine, Schafe, Ziegen bezeichnen e Bei Ausſtellung der Zeugniſſe für Rindvieh durch die Fleiſch beſcha dank iſt das hierzu beſtimmte Formular zu benützen. il dweitesmal Wenn dd kuhn ech Jucht un