it Hauptgewinn f * 8 S S D S * Erste Ziehung am n * 5 10 55 2 10, 000 M., 5000 Mark 5 u. ſ. w. 20, 000 M., en im Werte von am 5. Auguſt. 685 güttig für alte Ziehungen a 6 Mark 30 Pf. find zu beziehen durch A. Molking, Generaldebit in Vaden⸗ Baden, 1 Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallverſicherungspflichtiger Betriebe. Vom 5. Juni 1885. 5 n Gemäßheit des § 11 des Geſetzes über die Ausdehnung der Unfall und Krankenderſicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Geſetlatt Seite 159) in Verbindung mit s 11 des Unfallverſicherungsgeſezes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Geſetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den d 1 des erſtgenannten Geſetzes fallenden Betriebes — f mit Ausnahme des geſamten Betriebes der Poſt⸗ und Telegraphenverwaltungen, ſowie der Betriebe der Marine und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesſtaate für Reichs⸗ bezw. Staatsrechnung verwalteten Eiſen⸗ bahn⸗, Baggerei⸗, Binnenſchifffahrts⸗, Flößerei⸗, Prahm⸗ und Führbetriebe — inven einer vom Reichsverſicherungsamt zu beſtimmenden Friſt den verſicherungspflich⸗ igen Betrieb unter Angabe des Gegenſtandes desſelben und der Zahl der durchſchnittlich arin beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 5 Die ffriſt für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einſchließlich feſtgeſetzt. 8 Welche Staats⸗ oder Gemeindebehörde als untere Verwaltungsbehörden, im Sinne der genannten Geſetze anzuſehen ſind, iſt von den Zentralbehörden der Bundesſtaaten in Gemäßheit der 8 109 des Unfallverſicherungsgeſetzes ſeiner Zeit beſtimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. 1 785 Berlin, den 5. Juli 1885. Das Reichs⸗Verſicherungsamt . Bödiker. e betreffend die Anmeldung der verſicherungspflichtigen Betriebe. (§ 1 des Geſetzes vom 28. Mai 1885 8 11, des Unfall⸗Verſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884.) J) die Anmeldung erſtreckt ſich auf a] den gewerbsmäkigen Fuhrwerksbetrieb, b) den gewerbsmäßigen Speditions Speicher⸗ und Kellerbetrieb, e) den Gewerbebetritb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Meſfer, Schauer und Stauer, d) den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich e) auf die folgenden Betriebe, ſofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesſtaat für Reichs- beziehungsweiſe Staaſs rechnung geführt wird: a8) den Betrieb der Eiſenbahnverwaltungen einſchließlich der Bauten, lch von dieſen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, bb) den Baggereibetrieb, 5 oe) den Binnenſchifffahrts⸗, Flößerei⸗, Prahm⸗ und Fährbetrieb. . 5 5 2) Gewerbsmäßig iſt ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein G⸗werbe gemacht wird, das Fuhrwerk aber zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmquelle für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbeſondere die Be⸗ triebe der Droſchken⸗ und Omnibus inhaber, der Poſthalter und Frachtfuhrleute, auch die ſogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgeld die Reiſenden nach den Gaſthöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt. Metzger, Bäcker) zu Zwecken ſeines ſonſtigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, iſt nicht als gewerbsmäßig betrieben im Sinne des Geſetzes au fzufaſſen. Ebenſo gehören hierher die zum perſönlichen Gebrauche dienen⸗ den Kutſchfuhrwerke von Privatperſonen, ſowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgeld Perſonen befördert oder etwa zur Winterszeit ſeine für die Landwirtſchaft entbehrlichen Geſpanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chauſſebau oder dergleichen für Entaeld darbietet, es ſei denn, daß er für einen ſolchen Erwerb be⸗ ſondere Einrichtungen trifft, aus denen ſich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhr⸗ werks betriebs ergeben. a 3) Der Speicher⸗ und Kellerbetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derſelbe in unmittelbarem Zuſammenhang im Geſetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbs⸗ mäßiger ſein, wenn der Unternehmer zu deſſen Anmeldung verpflichtet ſein ſoll. Auch hier kommt es alſo darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, ſei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein ſelbſtſtändiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock⸗ und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien⸗Speichern ꝛc., ſei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei⸗ oder Kellereibeſitzers ſo weſentlich mit dem Betriebe der Speicherei oder Kellerei zuſammenhängt, oder von dieſem ſo ſehr abhängt, daß der Speicherei⸗ oder Kellereibetrieb einen hervorſtechenden Beſtandteil, wenn nicht den Hauptbeſtandteil des Geſamtunternehmens bildet, wie bei den Kornſpeichern der Getreidearoßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft leine dieſer Vorausſetzungen zu, ſo kann es ſich wohl um einen im Beſitze eines Gewerbetreibenden befindlichen „Speicher“ oder „Keller“, nicht aber um einen ge⸗ werbsmäßigen „Speicher⸗“ oder „Kellereibetrieb“ handeln. Insbeſondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höcker, der Gaſt⸗ u. Mierwirte nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie ſie die Manufakturwaren⸗ oder Kolonialwarenhändler zu beſitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen Sypeicherbetriebs. ) Der Begriff „Eisenbahn“ iſt im weiteſten Sinne zu verſtehen. Derſelbe um⸗ faßt alle zur Beförderung von Perſonen oder Sachen mittelſt elementarer oder thieriſcher Kraft beſtimmten Transportmittel, alſo nicht nur die Lokomotivbahnen, ſondern auch die Pferde⸗ und eleltriſchen Bahnen. Es iſt nicht notwendig, daß die Eiſenbahn dem öffent⸗ lichen Verkehr dient. Eiſenbahnbetriebe, welche weſentliche Beſtandteile eines nach dem Unfallverſicher! unasgeſetz vom 6. Juni 1884 verſicherungspflichtigen Betriebes ſind (vergleiche § 1 Abſatz 6 jeues Gesetzes) fallen nicht unter das neue Geſetz und ſind daher nicht anzumelden. 8) Zur Binnenſchifffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinſchifferei mittelſt Kößhnen und wondeln. Das vorſtehend zu Ziffer 4 Abſatz 2 Geſagte gilt auch von den Schifffah-tsbetrieben. 6) Nicht verſicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ſind Betriebe aller Art in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder ſonſtige Arbeiter thätig iſt So iſt ein Fuhrwerksbeſitzer, welcher gewerbsmäßig Perſonen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung ſeines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein verſieht und keinen Kutſcher, Poſtillon, Knecht in demſelben beſchüftigt. U Dagegen iſt die Verſicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmens als Gehilfe, Lehrling oder ſonſtiger Arbeiter in dem Betriebe beſchä tigt wird: mit Ausnahme der Beſchäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine vg ihrem Ehemann beſchäftigte Arbeiterin gilt. f s Im Uebrigen iſt die Anmeldepflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe pe ſchüftigten Arbeter noch von der Art desſelben (Handbetrieb, Motorenbetrieb ze.) abhängig 7) Zur Anmeldung verpflichtet iſt der Unternehmer des Betriebes oder fein geſitz licher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, fle deſſen Rechnung der Betrieb erfolgt demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch be ſeſſen werden, der Nießbraucher. 5 9 Für die Anmeldungspflicht iſt es einflußlos, ob der Betrieb im Beſitze von phh ſiſchen oder juriſtiſchen Perſonen, des Reiches, eines Bundesſtaats, eines Kommunglper bandes oder einer Privatverſon iſt (vorbehaltlich der zu Ziffer le hinſichtlich der de Reiche oder einem Bundes ſtaate verwalteten Eiſenbahnen ꝛc. ꝛc. gemachten Ausnahme). 8) Die unter das neue Geſetz fallenden Betriebe ſind auch dann anzumelden, wen ſie in Gemäßheit des Unfallverſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884 ſchon früher ange meldet worden waren, z. B. Eiſenbahn⸗Reperaturwerkſtätten, mit Motoren betriebe Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dam ftrahnenbetrieben auf Packhöfen. In ſolcht Fullen iſt in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. ̃ 9) Bei der Anmeldung iſt der Gegenſtand des Vetriebes genau zu bezeichne Umfaßt ein Betrieb weſentliche Veſtandteile verſchiedenartiger Gewerbzweige, z. B. Sp ditions⸗ und fFuhrwerksbetrieb, ſo ſind die ſämtlichen Beſtandteile anzugeben, dabei de Hauptbetrieb beſonders hervorzuheben. 10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchſchnittlich' beſchäftigten verſicherung pflichtigen Perſonen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieſelben J länder oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ob ſie erwachſene Arbeilt junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn find, ob ſie dauernd oder vorübergehe beſchäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresverdienſt ſind nicht mit mi zuzuzühlen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchſchnittspreiſen berechn bilden einen Teil des Jahresverdienſtes. . 11) vei Vetrieben, welche regelmäßig nur eine beſtimmte Zeit des Jahres arbeit iſt die anzumeldende „ durchſchnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche ſich für die Zeit de regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. g 12) Als in dem Betriebe beſchäftigt find diejenigen anzumelden, welche in d Betrichsdienſte ſtehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei ꝛc. gehör zu verrichten haben, ohne Rückſicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerſg der etwa borhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe ꝛc.) erfolgt. 13) Für die Anmeldung wird die Benutzung des hierzu beſtimmten Formula empfohlen. 5 16 Iſt ein Unternehmer zweifelhaft, ob er ſeinen Betrieb anzumelden habe od nicht, ſo wird derſelbe gut thun, die Anmeldefriſt nicht unbenutzt verſtreichen zu laſſe wenn er ſicher ſein will, den aus der Nichtanmeldung eines verſicherungspflichtigen Belrie ſich ergebenden Nachteilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem ff mulare, Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldung pflicht bezweifelt. 15) Schließlich werden die beteiligten Betriebsunternehmer noch beſonders darg aufmerkſam gemacht, daß, wenn ſie die vorgeſchriebene Anmeldung nicht bis zum 20. J 1885 bewirken, ſie hierzu durch Geldſtrafen im Betrage bis zu einhundert Mark ang halten werden können. Vorſtehende Bekanntmachung nebſt Anleitung bringen wir hiermit zum Ze der Anmeldung der in letzterer unter Ziffer 1 bezeichneten verſicherungspflichtigen Befrie zur allgemeinen Kenntnis, mit dem Anfügen, daß die Anmeldung für diejenigen Bekrieh welche hier ihren Sitz haben, unmittelbar bei diesſeitiger Stelle, für die in den Can gemeinden beſindlichen bei dem betreffenden Bürgermeisteramt zu erfolgen hat. D meiſterümtern in Empfang genommen werden. 5 Hicheln, Henſen Zink- u. Vogenreffe, Recht Arbeits-Hemden. Anmeldungen ſind längſtens bis zum 20. Juli d. Js. zu bewirken und können Mannheim, den 23. Juni 1885. und Heugabeln Gute Qualität von Mk. 1,60 an per Stück s empfiehlt Anmeldungs formulare bei diesſeitiger Stelle (Zimmer Nr. 6) bezw. bei den Bürge 25 5 U Großh. Bezirkamt. empfiehlt in beſten Qualitäten und zu den biligſten Preiſen. Seubert. 4 8 Michael Bkäß. J. Hasselbach. Schutz gegen Schnacken. Zur Herſtellung von Schutzvorrichtungen gegen Schnacken eipfe meinen vorzüglichen, waſchbaren 3 eee eee * dil indien weiß.. 5 a 3 D. Freitag. Bewährtestes Stärkemittel Enthält alle nöthigen Zusätze MAC INS Doppel-Stärke 2 Oebefrall vopräthig à 25 Pf. pr. w Satan rr 2 2 F .