1217 1 * 4 2 4 22175 11 17152 225 44 * EI rand kiff Burg eil 1 Nifler Ha Inu leiten. 90 7 1 mit Hauptgewinnen im Werte von wenden 50,000 Mar 1 5000 Mark i u. ſ. w. Erſte Ziehung am 5. Auguſt. * D S Original- Voll loſe gültig für alle Ziehungen à 6 Mark 30 Pf. S find zu beziehen durch 85 A. Molling, 5 Generaldebit in Baden ⸗Waden. Bekanntmachung. Die Abwehr und die Unterdrückung der Reblaus betreffend. No. 28,244. Auf Anordnung des Miniſteriums des Innern wird die Bestimmung in Erinnerung gebracht, wornach Über die Grenzen des Reichs die Einfuhr aller zur Kategorie der Reben nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und ſonſtigen Vegetabilien, welche aus Pflanzſchulen, Gärten oder Gewächs ⸗ häuſern ſtammen, in das badiſche Gebiet nur über die nachſtehend bezeichneten Zollämter erfolgen darf, nämlich: Das Hauptſteueramt zu Konſtanz, die Zollabfertigungsſtellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen, Baſel und Waldshut und das Nebenzollamt 1 zu Erzingen. Gleichzeitig geben wir bekannt, daß im Vollzug des § 6 der kaiſerlichen Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichsgeſetzblatt No. 13) mit der Unter⸗ ſuchung eingehender Pflanzenſendungen auf das Vorhandenſein der Reblaus die folgenden Perſönlichkeiten betraut worden ſind: . f für Baſel; Apotheker Dr. Huber in Lörrach; für Waldshut, Erzingen und Schaffbauſen; Landwirtſchaftslehrer Weitzel und Apotheker Jul. Beuttel in Waldshut; für Konſtanz: Apotheker Otto Leiner daſelbſt. Die genannten Zollſtellen wurden angewieſen, eine amtliche Unter⸗ ſuchung der eingehenden Pflanzenſendungen durch die vorerwähnten Sachver⸗ ftändigen dann eintreten zu laſſen, wenn dieſe aus Ländern bezw. Gegenden dammen, in welchen die Reblauskrankheit bis jetzt aufgetreten iſt, alſo ins⸗ beſondere aus Oeſterreich⸗Ungarn. Italien, Frankreich und den Schweizeriſchen Kontonen Neuenburg und Genf. Da für die Eingangsſtellen Baſel, Schaffhauſen und Erzingen die Sach⸗ derſändigen nicht ortsanſäſſig find und durch die Abgabe der Pflanzenſen⸗ dungen an dieſelben Zeitverſäumniſſe entſtehen können, ſo empfiehlt es ſich für die Abſender, ihre Sendungen vorzugsweiſe über Konſtanz oder Wal Juni 1885. Großh. Bezirksamt. Seubert. Bekanntmachung. Die veterinärpolizeiliche Beaufſichtigung des Viehverkehres betr. 1169] 1 No. 24.312. Wir bringen nachſtehende Verordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis, indem wir gleichzeitig die Bürgermeiſterämter be⸗ auftragen, die Fleiſchbeſchauer noch beſonders aufmerkſam zu machen und, wie geſchehen, hierher anzuzeigen. Mannheim, den 16. Juni 1885. 5 Großh. Bezirksamt. 1 a Seubert. e Verordnung des Gr. Miniſteriums des Innern vom 26. Mai 1885. § 2. Viehändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes Rind⸗ bieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen laſſen, müſſen den Führer mit einem Zeugnis über den ſeuchenfreien Zuſtand der zu kransportierenden Tiere verſehen. Das Zeugnis muß von einem Tierarzte oder von einem für eine badiſche Hemeinde beſtellten Fleiſchbeſchauer ausgeſtellt und unkerzeichnet ſein. Der Unterſchrift des Fleiſchbeſchauers iſt die Bezeichnung „Fleiſchbeſchauer der Gemeinde N. N.“ beizuſetzen. In zuſammengeſetzten Gemeinden ſowie in Gemeinden mit zerſtreuter Bauart können von dem Gemeinderat nach Benehmen mit dem Bezirkstierarzt als Vertreter des Fleiſchbeſchauers auch andere Sachverſtändige mit der Aus⸗ ſtellung der Geſundheitszeugniſſe betraut werden. Dieſelben ſind vom Bezirks⸗ arzte zu verpflichten. ö . Für Ausſtellung des Zeugniſſes hat der Fleiſchbeſchauer bezw. deſſen Vertreter eine Gebühr von 40 Pfennig für ein Stück Rindvieh, von 20 Pfennig für jedes weitere Stück anzuſprechen. 8 7. Die Geſundheitszeugniſſe ſind fünf Tage gültig. Die Führer der zu transportierenden Tiere ſind verpflichtet, die Zeugniſſe nach Ablauf dieſer Zeit erneuern zu laſſen. Sie müſſen die Zeugniſſe während des Transports bei ſich haben und auf Erfordern den Polizeibehoͤrden und Hendarmerie⸗ und Polizeiperſonal ſowie den Behörden und Bedienſteten der Zollverwaltung und Eiſenbahnbetriebsverwaltung vorzeigen. Sicheln, Henſen Zink- u. Pogenreffe, Rechen und Heugabeln empfiehlt in beſten Qualitäten und zu den biligſten Preiſen. Michael Atäß. Arbeits- Hemden Gute Qualität von Mk. 1,60 an per Stück empfiehlt J. Hasselbach. Schutz gegen Schnacken. Zur Herſtellung von Schutzvorrichtungen gegen Schnacken empfehle meinen vorzüglichen, waſchbaren dil indien de;; s D. Freitag. Sehr ſchöne und billige Krausenreste ſind wieder vorrätig. D. Freitag. Eine größere Partie garnierte und ungarnierte Mädchenhüte reiſen empfehle Di. Freitag. 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