von Baden. Bade 1885. Erste Tiehung am 22 000 Mark. D 20, 000 ul., 10,000 . 2 FErſte Ziehung am 5. Auguſt. Lose 2 um 0 e Original-Vollloſe gültig für alle Ziehungen a 6 Mark 30 Pf. S find zu beziehen durch — . 50O00O0 Mark — A. Moking, 40 Mig 5 u. f. w 855 Generaldebit in Waden ⸗Waden 4 iluftirtem 4 0 1 ſ. w. 1 — ſullt; welche an Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallverſicherungspflichtiger Betriebe. Vom 5. Juni 1885. In Gemäßheit des § 11 des Geſetzes über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenverſicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Geſetzblatt Seite 159) in Verbindung mit § 11 des Unfallverſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Geſetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den 8 1 des erſtgenannten Geſetzes fallenden Betriebes — mit Ausnahme des geſamten Betriebes der Poſt⸗ und Telegraphenverwaltungen, ſowie der Betriebe der Marine und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesſtaate für Reichs⸗ bezw. Staatsrechnung verwalteten Eiſen⸗ bahn⸗, Baggerei⸗, Binnenſchifffahrts⸗, Flößerei⸗, Prahm⸗ und Fährbetriebe — binnen einer vom Reichsverſicherungsamt zu beſtimmenden Friſt den verſicherungspflich⸗ tigen Betrieb unter Angabe des Gegenſtandes desſelben und der Zahl der durchſchnittlich darin beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Friſt für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einſchließlich feſtgeſetzt. Welche Staats⸗ oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden, im Sinne der genannten Geſetze anzuſehen ſind, iſt von den Zentralbehörden der Bundesſtaaten in Gemäßheit der 8 109 des Unfallverſicherungsgeſetzes ſeiner Zeit beſtimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. Berlin, den 5. Juli 1885. Das Reichs⸗Verſicherungsamt. Bödiker. Anleitung, betreffend die Anmeldung der verſicherungspflichtigen Betriebe. (8 1 des Geſetzes vom 28. Mai 1885 8 11, des Unfall⸗Verſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884.) 1) die Anmeldung erſtreckt ſich auf a) den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, b) den gewerbsmäßigen Speditions⸗ Speicher⸗ und Kellerbetrieb, o) den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Meſſer, Schauer und Stauer, d) den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich e) auf die folgenden Betriebe, ſofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesſtaat für Reichs⸗ beziehungsweiſe Staafs rechnung geführt wird: as) den Betrieb der Eiſenbahnverwaltungen einſchließlich der Bauten, welche von dieſen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, b) den Baggereibetrieb, ec) den Binnenſchifffahrts⸗, Flößerei⸗„Prahm⸗ und Fährbetrieb. 5 2) Gewerbsmäßig iſt ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein G werbe gemacht wird, das Fuhrwerk aber zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmquelle für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbeſondere die Be⸗ triebe der Droſchken⸗ und Omnibusinhaber, der Poſthalter und Frachtfuhrleute, auch die ſogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgeld die Reiſenden nach den Gaſthöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken ſeines ſonſtigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, iſt nicht als gewerbsmäßig betrieben im Sinne des Geſetzes aufzufaſſen. Ebenſo gehören hierher die zum perſönlichen Gebrauche dienen⸗ den Kutſchfuhrwerke von Privatperſonen, ſowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgeld Perſonen befördert oder etwa zur Winterszeit ſeine für die Landwirtſchaft entbehrlichen Geſpanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chauſſebau oder dergleichen für Entgeld darbietet, es ſei denn, daß er für einen ſolchen Erwerb be⸗ ſondere Einrichtungen trifft, aus denen ſich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhr⸗ werks betriebs ergeben. 3) Der Speicher⸗ und Kellerbetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derſelbe in unmittelbarem Zuſammenhang im Geſetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbs⸗ mäßiger ſein, wenn der Unternehmer zu deſſen Anmeldung verpflichtet ſein ſoll. Auch hier kommt es alſo darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, ſei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein ſelbſtſtändiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock⸗ und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien⸗Speichern ꝛc., ſei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei⸗ oder Kellereibeſitzers ſo weſentlich mit dem Betriebe der Speicherei oder Kellerei zuſammenhängt, oder von dieſem ſo ſehr abhängt, daß der Speicherei⸗ oder Kellereibetrieb einen hervorſtechenden Beſtandteil, wenn nicht den Hauptbeſtandteil des Geſamtunternehmens bildet, wie bei den Kornſpeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft keine dieſer Vorausſetzungen zu, ſo kann es ſich wohl um einen im Beſitze eines Gewerbetreibenden befindlichen „Speicher“ oder „Keller“, nicht aber um einen ge⸗ werbsmäßigen „Speicher⸗ oder „Kellereibetrieb“ handeln. Insbeſondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höcker, der Gaſt⸗ u. Bierwirte nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie ſie die Manufakturwaren⸗ oder Kolonialwarenhändler zu beſitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen Speicherbetriebs. 4) Der Begriff „Eiſenbahn“ iſt im weiteſten Sinne zu verſtehen. Derſelbe um⸗ faßt alle zur Beförderung von Perſonen oder Sachen mittelſt elementarer oder thieriſcher Kraft beſtimmten Transportmittel, alſo nicht nur die Lokomotivbahnen, ſondern auch die Pferde⸗ und elektriſchen Bahnen. Es iſt nicht notwendig, daß die Eiſenbahn dem öffent⸗ lichen Verkehr dient. 0 Eiſenbahnbetriebe, welche weſentliche Beſtandteile eines nach dem Unfallverſicher⸗ 2 7 6 jeues Geſetzes) fallen nicht unter das neue Geſetz und ſind daher nicht anzumelden. 5) Zur Binnenſchifffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinſchifferei mittelſt Kähnen und Gondeln. Das vorſtehend zu Ziffer 4 Abſatz 2 Geſagte gilt auch von den Schifffahrtsbetrieben. 6) Nicht verſicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ſind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder ſonſtige Arbeiter thätig iſt. So iſt ein Fuhrwerksbeſitzer, welcher gewerbsmäßig Perſonen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung ſeines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein verſieht und keinen Kutſcher, Poſtillon, Knecht in demſelben beſchüftigt. i 7 N . ungsgeſetz vom 6. Juni 1884 verſicherungspflichtigen Betriebes ſind (vergleiche 8 1 Abſatz in finn, mmdfeil oder * nit 20 Pf Dagegen iſt die Verſicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehbriger des Unternehmens als Gehilfe, Lehrling oder ſonſtiger Arbeiter in dem Betriebe beſchäf⸗ tigt wird: mit Ausnahme der Werke der Ehefrau, welche niemals als eine dog ihrem Ehemann beſchäftigte Arbeiterin gilt, ö . b Im We die Anmeldepflicht weder von der Zahl der in dem Belriehe be. schäftigten Arbeter noch von der Art desſelben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhüngig. 1 55. 7) Zur Anmeldung verpflichtet iſt der Unternehmer des Betriebes oder ſein geſih⸗ „ 4 licher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, füe deſſen Rechnung der Betrieb erfolgl, 9 — demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch he⸗ ſeſſen werden, der Nießbraucher. gaden- e Für die Anmeldungspflicht iſt es einflußlos, ob der Betrieb im Beſitze von phy⸗ ſiſchen oder juriſtiſchen Perſonen, des Reiches, eines Bundesſtaats, eines Kommunalper⸗ bandes oder einer Privatperſon iſt (vorbehaltlich der zu Ziffer 16 hinſichtlich der dog Reiche oder einem Bundesſtaate verwalteten Eiſenbahnen ꝛc. ze. gemachten Ausnahme), 8) Die unter das neue Geſetz fallenden Betriebe ſind auch dann anzumelden, wenn ſie in Gemäßheit des Unfallverſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884 ſchon früher ange⸗ meldet worden waren, z. B. Eiſenbahn⸗Reperaturwerkſtätten, mit Motoren betriebene b don Heſſe Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnenbetrieben auf Packhöfen. In ſolchen 11 gun 1 Fällen iſt in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. 3 9) Bei der Anmeldung iſt der Gegenſtand des Vetriebes genau zu bezeichee t. Umfaßt ein Betrieb weſentliche Veſtandteile verſchiedenartiger Gewerbzweige, z. B. Spe⸗ Ferlin, 7. ditions⸗ und Fuhrwerksbetrieb, ſo ſind die ſämtlichen Beſtandteile anzugeben, dabeſ der Wim b. Pisma Hauptbetrieb beſonders hervorzuheben. 5 1 21 gen di⸗ 10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchſchnittlich beſchäftigten verſicherungs⸗ 8 der pflichtigen Perſonen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieſelben In⸗ rächen Verwe herzen u 1 lber Freibur Anal: abgerei darmſtadt länder oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ob ſie erwachſene Arbeiter, kei Hohenlohe, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn ſind, ob ſie dauernd oder vorübergehend eee, Bar beſchäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresverdienſt ſind nicht mit it un b. elan zuzuzühlen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchſchnittspreiſen berechne, bilden einen Teil des Jahresverdienſtes. g i a 11) Vei Betrieben, welche regelmäßig nur eine beſtimmte Zeit des Jahres arbeiten, derlin, 5. Aünm Artikel ü iſt die anzumeldende „durchſchnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche ſich für die Zeit des Aa daß gere regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. 5 0 bo d Fru 12) Als in dem Betriebe beſchäftigt ſind diejenigen anzumelden, welche ii de vo die Betriebsdienſte ſtehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei ze, gehen, avitelte Indt zu verrichten haben, ohne Rückſicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhab lehrenden Erm der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe ꝛc.) erfolgt. wanch in die M 13) Für die Anmeldung wird die Benutzung des hierzu beſtimmten Form 85 empfohlen. h de dmoge 14) Iſt ein Unternehmer zweifelhaft, ob er ſeinen Betrieb anzumelden hahe e, ernie hot?“ nicht, ſo wird derſelbe gut thun, die Anmeldefriſt nicht unbenutzt verſtreichen zu kae, Ian die „N. A. wenn er ſicher ſein will, den aus der Nichtanmeldung eines verſicherungs pflichtigen Beize bie in Sd ſich ergebenden Nachteilen zu entgehen Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dei For mulare, Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungs pflicht bezweifelt. 15) Schließlich werden die beteiligten Betriebsunternehmer noch beſonders date aufmerkſam gemacht, daß, wenn ſie die vorgeſchriebene Anmeldung nicht bis zum 2, Juli 1885 bewirken, ſie hierzu durch Geldſtrafen im Betrage bis zu einhunderk Mark gige halten werden können. Vorſtehende Bekanntmachung nebſt Anleitung bringen wir hiermit zum et der Anmeldung der in letzterer unter Ziffer 1 bezeichneten verſicherungspflichtigen Beſpieh zur allgemeinen Kenntnis, mit dem Anfügen, daß die Anmeldung für diejenigen Betriebe, welche hier ihren Sitz haben, unmittelbar bei diesſeitiger Stelle, für die in den Fand gemeinden beſindlichen bei dem betreffenden Rürgermeiſteramt zu erfolgen haf, Die Anmeldungen ſind längſtens bis zum 20. Juli d. Is, zu bewirken und können die Anmeldungsformulare bei diesſeitiger Stelle (zimmer Nr. 6) bezw. bei den Bürger meiſterämtern in Empfang genommen werden. N Nasen gedrun ge Vetdächtigl Aix beſonders Auf W uttgefunden h. A Welben im A * bbrwitet, b. Schwe, die Wit, macht es; Adellſchland zum Mannheim, den 23. Juni 1885. 10 2 5 Großh. Bezirkamt. „ 8 Seubert. e . Aumumtiſche U N eſchas e f 5 1 een besen 1 . d 1 ib an Naſſet Die Großh. Bezirksforſtei Schönau b. H. verſteigerk mi Borg en Jet der friſtbewilligung bis 1. April k. J. f Donnerstag, 9. Juli d. J. früh 9 Uhr im Gaſthaus zum „Löwen“ in Heiligkreuzſteinach aus der Domänenwald⸗Abteilung Eichköpfle bei Heiligkreuzſteſnach 17 r i ſchäleichen Prügelholz I. Kl.; 894 Ster ſchäleichen und 178 Ster gewicht 3 Prügelholz II. Ki. (Kohlboz) n hic Der Waldhüter Schmit in Heddesbach und Reinhard in Heſligtzeuze ea wor . ſteinach zeigen das Holz auf Verlangen vor. ini 0 0 ———— 5 einigen 0 0 ul cus jene Große Preisermäßigung Der vorgerückten Haiſon wegen und um vollſtändig zu räumen, verftane 8 lu pie 170 von heute an N Nile i f U Herren, Knaben, Damen- & Mädchen Hile dn zu bedeutend ermäßigten Preiſen. a . n D. Freitag, Ladenburg. 5 5 in über . J