5 Anleitung a zur Aufſtellung der Einkommenſteuer⸗Erklärungen. I. Nach den Beſtimmungen des Einkommenſteuergeß tes (Geſ. v. 20. Juni, G.-u. V.-Bl S. 321, u. V.⸗B. d. Gr. Finanzminiſteriums hiezu v. 17. Febr. 1885, Gu. V.⸗Bl. S. 41) unterliegts der Einkommenſteuer — vorbehaltlich der im Geſ. vorhergeſehenen Ausnahmen und Beſchränkungen 85 das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbenützung beſtehehende Ein⸗ kommen jedes Steuerpflichtigen, welches demſelben aus den in deim Formular der Einkommenſteuererklärung unter Ziff. 1. 2, 3 u. 4 bezeichneten Ein⸗ kommens quellen im Laufe eines Jahres zufließt und zwar ohne Rückſicht darauf, ob es von andern Steuern bereits getroffen wird oder nicht. i II. Steuerpflichtig ſind: 1. Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichs⸗ ausländer, welche des Erwerbs wegen im Großherzogtum wohnen: mit ihrem geſamten ſteuerbaren Emkommen; 2. Reichsausländer, welche nicht des Er⸗ werbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichs inländ'ſchen Bezugsquellen fließenden ſteuerbaren Einkommen; 3. Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grundbeſitz (einſchließlich von Gebäuden) und den dafelbſt betriebenen Gewerben, ſowie mit ihren Gehalts-, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. Von nicht phyſiſchen Perſönlichkeiten unterliegen nur Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien. Konſumvereine mit off nem Laden, eingetragene G unoſſenſchafften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitig⸗ keit gegründete, unter Verwendung von Agenten betriebene Verſicherungs⸗ geſellſchaften der Einkommenſteuer und zwar mit demjenigen Teil ihres ſteuer⸗ baren Enkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchätfsbetriebes im Groß⸗ herzogtum entſpricht. Ueber die Verechnung dieſes ſteuerbaren Einkommens ſind die Vorſchriften im Artikel 5 B. des Einkommenſteuergeſetzes und 8 18 der Vollzugsverordnung maßgebend. III. Perſonen, deren Einkommen den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe (wozu jedoch die Reichskaſſe nicht gehört) bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge (einſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeiſter abwärts, ſowie alle Sterbquartalbezüge ſteuerfrei. IV. Eine Einkommenſteuererklärung haben im Jahre 1885 alle Per⸗ ſonen einzureichen, welche ſich am 1. April 1885. im Genuß eines ſteuer⸗ baren Einkommens befanden, mit alleiniger Ausnahme derjenigen Beamten, Angeſtellten und Offiziere. welche in der Zeit vom 1. April 1885. bis zum Schluß der für die Abgabe der Erklärungen beſtimmten Friſt außerhalb des Großherzogtums verſetzt worden und derjenigen ſonſtigen Steuerpflichtigen, welche in genannter Zeit aus der Gemarkung, in welcher am 1. April 1885 ihre Steuerpflicht begründet war, weggezogen ſind. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Hauptnieder⸗ laſſung hat, oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. In künſtigen Jahren haben eine Steuererklärung nur diejenigen Per⸗ ſonen einzureichen, welche ſich am 1. April des betreffenden Jahres im Be⸗ ſitz eines ſteuerbaren Einkommens befinden, am genannten Tage in der Ge⸗ markung. in welcher ihre Steuerpflicht begründet iſt, noch nicht zur Ein⸗ kommenſteuer veranlagt oder nach dem Stand ihrer Einkommensverhältniſſe am 1. April mit einem höheren Steueranſchlag als dem angeſetzten zu be⸗ ſteuern ſind. Die Einreichung der Erklärung hat beim Schatzungsrat der⸗ jenigen Gemeinde, in welcher am 1. April des Jahres die Steuerpflicht be⸗ gründet war, in dem vom Schatzungsrate feſtgeſetzten Termin zu erfolgen, kann aber vom 1. April des Jahres on auch ſchon vor Beginn dieſes Ter⸗ mins beim Bürgermeiſter der betr. Gemeinde oder beim Steuerkommiſfär des Bezirkes abgegeben werden V. In den Steuererklärungen iſt anzugeben: a. oben links: die Ge⸗ markung, in welcher die Steuerpflicht begründet iſt (der Steuerdiſtrikt); ſodann b. an dem hiefür beſtimmten Orte: Name Stand oder Beruf und Wohn⸗ ort des Pflichtigen; e. unter Ordnungszahl 1—4: jeweils in einer Summe in Mark der Jahresbetrag des unter der betr. Ord.⸗Zahl aufgeführten Ein⸗ kommens und zwar nach dem Stande der Einkommensverhältniſſe am 1. April des Jahres in welchem die Erklärung abzugeben iſt. Als ſteuerbares Einkommen gilt hiebei der Jahresbetrag des rohen Einkommens nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der von den einzelnen Einkommensteilen zu entrichtenden Grund-, Häuſer⸗, Ge⸗ werb⸗ und Kapitalrentenſteuer und der hieran ſich knüpfenden Gemeindeum⸗ lagen, ſowie der auf denſelben ruhenden privatrechtlichen Laſten, jedoch ohne Abzug von Schuldzinſen, da dieſe unter Ziffer 6 der Erklärug in Abzug zu bringen ſind (vergl. lit. r.). Feſte Bezüge werden nach dem Stande am maßgebenden Tage, wandelbare Bezüge (Naturalien unter Veranſchlagung nach mittleren Ortspreiſen) nach dem durchſchnittlichen Ergebnis der letzten drei Kalender⸗ oder Geſchäftsjahre, ſofern ſie aber noch nicht ſo lange fließen, nach dem Durchſchnitt des bezüglichen kürzeren Zeitraums oder, wenn auch dies nicht thunlch, nach dem vorausſichtlichen Jahresergebnis angenommen. Zugleich mit ſeinem eigenen Einkommen hat der Pflichtige auch das Ein⸗ kommen der zu ſeinem Haushalt gehörigen Familienglieder, ſoweit ihm der Genuß dieſes Einkommens thatſächlich zuſteht, anzugeben, das aus eigener Er⸗ werbsthätigkeit eines Familieng liedes fließende Einkommen jedoch nur dann, wenn dieſes Einkommen den Betrag von 500 Mark jährlich erreicht. Als Einkommen iſt insbeſondere zu berückſichtigen nützung des Pflichtigen oder ſeiner Familie ſtehenden, weder der Lande d „Gebäude und Gebäudeteile; lichen Unternehmung (mit Ausnahme der auf Aktien gegründeten und eig e 1 5 Unter Ordnungszahl 1: Die Jahreseinnahme aus Pacht und zinſen für verpachtete bezw. vormietete Grundſtücke, Gebäude und Gepe (incchließlich des Mietzinſes für etwa mit den Grundſtücken und. Gebälhen vermietete Fahrniſſe); der jährliche Pacht: und Mietwert der in Seh Forſtwirtſchaft, noch dem Betrieb eines Gewerbes gewidmeten Grundſiih, der Jahreserlös der verkauften und der jahtliche Geldwert der für den Unterhalt des Pflichtigen und ſeiner Familie derwen⸗ deten Erzeugniſſe der eigenen Land- und Forſtwirtſchaft des Pflichtigen. Unter Ordnungszahl 2: Das Jahreserträgnis der vom Pflich tigen g triebenen gewerblichen Unternehmungen. Iſt der Pflichtige an einer geen tragenen Genoſſenſchaften) als Teilhaber oder Geſellſchafter bekelligt, 1 von ihm das Jahreseinkommen der Geſellſchaft, gleichviel ob dasselbe ei , gutgeſchrieben oder zur Bildung von Reſervefonds oder zur Schuldenabttagung n den derwendet wird, nach Verhältnis ſeines Geſellſchaftsanteils anzugeben, 1 1¹ U Unter Ordnungszahl 3: Das Jahreseinkommen aus Beſoldung, Geha Geſchäftsgebühren, Honoraren, Zählgeldern, ſtändigen Tagsgebühren; ai 1 aus Remunerationen der Beamten und Angeſtellten für ihre eigene „ 45 Dienſtleiſtungen oder für Nebengeſchäfte; aus Penſionen, Ruhegehalſen, geſetzlicher Grundlage beruhenden ſtändigen Suſtentationen und Beihiſe g auch aus Witwen⸗ und Waiſen⸗Beneftzien und Penſtonen bezw. Gehe . . welche den Hinterbliebenen der Reichsbeamten, der badiſchen Skaaksdiemer uu , v Angeſtellten, der Offiziere und oberen Militärbeamten, der evangeſiſchen i 1b br chendiener und der Schullehrer aus der Reichskaſſe, aus der Stäatskaſſe g ain hrt Witwenkaſſen für Staatsdiener und Angeſtellte, aus der badiſchen Mig Tan at witwenkaſſe, aus der Pfarrwitwenkaſſe und dem Schulehrerwitwen⸗ ii 1 66 W.. Waiſenfond zufließen, ſowie der Jahresbetrag aller anderen aus einem dffeh lichen oder privaten Dienſtverhältnis herrührenden Bezüge, weſche aas gelt für frühere Arbeit, Dienſtleiſtung oder Berufsthätigkeit verwilligk e ſind und auf geſetzlicher Grundlage oder klagbarem Rechtstitel berußen, Unter Ordnungszahl 4: Die Jahreseinnahme an Kopitalzinſen, dividenden, Dividenden aus Geſchäftsanteilen der Mitglieder einge Genoſſenſchaften, Zeit., Erb-, und Leibrenten, Annuitäten und ſonſigen Kapitalrentenſteuer unterliegenden Bezügen leinſchließlich der nach Arie Ziffer 5 bis mit 7 des Kapitalrentenſteuergeſetzes von der Rentenſtene freiten Bezüge). Dabei iſt als Jahreseinnahme von Lotteriegnlehensleg und Prämienanlehen, ohne Unterſchied ob Zins bezahlt wird oder nich, fünf Prozent des Nennwertes der betreffenden Wertpapiere zu berechen bei unverzinslichen Zielern und anderen unverzinslichen Kapitalfordereg in welchen Zinſen mitinbegriffen ſind, ſowie bei Zeitrenten, Annuiſoteg anderen Forderungen, bei welchen mit den Zinſen auch Kapftalteile eg werden, ohne Rückſicht auf die Verfalltermine, ſtets vier Prozent des wertes der ausſtehenden Forderungen als Zinserträgnis anzunehmen, ieh dieſer Betrag den durchſchnittlich auf ein Jahr entfallenden Bezug nicht e ſteigt. — Leibrenten, Witwen⸗ und Waiſenbezüge, ſoweit ſolche micht i Ordnungszahl 3 gehören, und andere bis zum Tod des Beziehers oder Dritten fortdauernde Rentenbezüge unterliegen der Einkommenſteuer mi i vollen Jahresbetrag und find demgemäß in dieſem Betrag anzugeben, Schluß folgt. Bekanntmachung. N pode n 0 dur e be in. 1 a n hend % Sahm hen At Ialir, J. en enn dun ien gn e kit un Aft de ba onde i 3. 1 9 Kr fen u) Fire ntting M b sc . Die Vornahme der Hundemuſterung pro 1885 ber . pi ger Die Diesjährige Muſterung der Hunde findet nach Maßgabe des ehe en. vom 21. November 1867 und der Verordnung vom 19. 1884 flag min In den Landgemeinden am 10. Juni d. J., von Vormittags 8 Uh n ken d Jeder Beſitzer eines über ſechs Wochen alten Hundes hat denſelſeg in den Muſterungskommiſſion zur beſtimmten Zeit vorführen zu laſſen. deren Beſeitigung im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — boten erſcheint, weil ſie auf Menſchen abgerichtet bezw. biſſig ſind ober bebte widerlicher oder anſteckender Krankheit leiden, werden beanſtander und den Miau nötigenfalls ſofort in Verwahrung genommen werden. b kin h Für jeden nicht beanſtandeten Hund iſt von dem Beſizer ſoſorz e n, 95 behaltlich des Rückgriffs auf den Eigentümer) die Taxe, welche in den 95 meinden von 4000 oder mehr Einwohnern 16 Mark, in den übrigen 8 Mark beträgt, zu bezahlen. u gh an ner 8 Hunde, welche deren Beſitzer zur Zeit der Muſterung an eine . ſeinem Wohnſitz verſchiedenen Ort vorübergehend verbracht hat, können Aan in dieſem Orte zur Muſterung vorgeführt werden. Die Taxe ift he * ar dieſem Falle nach dem für den Ort des Wohnſitzes beſtimmten Belkrage * 3 entrichten. Wer die Vorführung eines Hundes bei der Muſterung unterlag fällt in die polizeiliche Strafe des doppelten Betrages von der daneben zuerhebenden Taxe. Mannheim, den 19. Mai 1885. Großh. Bezirksamt. 19 5 A hen Beſch lu ß. . u Nr. 1738. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme hieſigen Einwohner hiermit veroffentlicht, mit dem Anfügen, daß die Hun muſterung am Mittwoch den 10 Zuni l. Js., Vormittags von 8 bis 9 J dahier (Rathaushalle) vorgenommen wird. . Ladenburg, 28. Mai 1885. Bürgermeiſteramt. A. Huben.