Bekanntmachung. Die Vornahme der Hundemuſterung pro 1885 betr. 5 Die Diesjähr'ge Muſterung der Hunde findet nach Maßgabe des Geſ tzes vom 21. November 1867 und der Verordnung dom 19. 1884 ſtatt: 8 In den Landgemeinden am 10. Juni d. J., von Vormitttags 8 Uhr ab. Jeder Beſitzer eines über ſechs Wochen alten Hundes hat denſelben der Muſterungskommiſſion zur beſtimmten Zeit vorführen zu laſſen. Hunde, deren Beſeitigung im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge⸗ boten erſcheint, weil ſie auf Menſchen abgerichtet bezw. biſſig ſind oder an widerlicher oder anſteckender Krankheit leiden, werden beanſtandet und können nötigenfalls ſofort in Verwahrung genommen werden. Für jeden nicht beanſtandeten Hund iſt von dem Beſitzer ſofort (vor⸗ behaltlich des Rückgriffs auf den Eigentümer) die Taxe, welche in den Ge meinden von 4000 oder mehr Einwohnern 16 Mark, in den übrigen aber 8 Mark beträgt, zu b zahlen. a Hunde, welche deren Beſitzer zur Zeit der Muſterung an einem don ſeinem Wohnſitz verſchiedenen Ort vorübergehend verbracht hat, können ouch in dieſem Orte zur Muſterung vorgeführt werden. Die Taxe iſt aber in dieſem Falle nach dem für den Ort des Wohnſitzes beſtimmten Beitrage zu entrichten. 155 die Vorführung eines Hundes bei der Muſterung unterläßt, ver⸗ fällt in die polizeiliche Strafe des doppelten Betrages von der daneben nach⸗ zuerhebenden Taxe. Mannheim, den 19. Mai 1885. Großh. Bezirksamt. Behr, Be ſcheleu ß. * 8 Nr. 1738. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht, mit dem Anfügen, daß die Hunds⸗ muſterung am ö 5 Mittwoch den 10 Juui kl. Js., Vormittags von 8 bis 9 Ahr dahier (Rathaushalle) vorgenommen wird, 25 Ladenburg, 28. Mai 1885. 8 Bürgermeiſteramſ, A. Huben. Bekanntmachung. Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häuſer⸗, Gewerb⸗ und Einkommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerjahr 1886 wird am Dienstag den 9. und Mittwoch den 10, Juni d. J. jeweils vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 6 Uhr im Rathauſe 1 5 5 5 1 a u dieſem Zwecke wir annt gema 5 1. In Rezug auf die Grund⸗ und Häuſerſteuer: Wer wegen Wechſels in der Perſdn des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer anderen Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten zu erſcheinen und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche eingetragen find, werden Übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. 2. In Bezug auf die Erwerb bezw. Gewerbſteuer. Die bisherige Erwerbſteuer beſteht vom 1. Januar 1886 an als Geſverbſteuer mit der Maßgabe fort, daß dieſer Steuer künftig hin nur der Ertrag der im Großher⸗ zogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen unterliegt. Zu den gewerblichen Unier⸗ nehmungen zählt jedoch vom nächſten Jahre an die Land⸗ und Forſtwirtſchaft nicht mehr, dagegen gehören zu denſelben von dieſem Zeitpunkt an und zwar bezüglich ihres geſamten Geſchäftsbetriebs: Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſenſchaflen mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeit'greit gegründete unter Verwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften. Uebrigens ſind Gewerbsunternehmer, bei welchen das ſteuerbare Betriebskapital unter 700 Mark und zugleich der steuerbare Jah⸗ resertrag unter 500 Mark beträgt, auch fernerhin ſteuerfrei. Fi A. Eine Gewerbſteuer⸗Erklärung haben abzugeben: 1. Gewerbsunternehmer, welche als ſolche zur Erwerbsſteuer entweder a. noch nicht oder nicht in dem durch das Gewerbeſteuergeſetz vorgeſchrie⸗ benen Umfang; 0 b. nur mit einem ſteuerbaren Ertrag unter 500 Mark und ohne ſteuer⸗ bares Betriebskapital veranlagt ſind; ſofern ſie nach dem Stande ihrer Unternehmungen bei dem Ab⸗ und Zu⸗ ſchreiben künftig der Gewerbſteuer unterliegen; a „Gewerbsunternehmer, welche als ſolche mit einem ſteuerbaren Jahresertrag von 500 Mark oder mehr oder mit Betriebskapital zur Erwerbſieuer ver⸗ anlagt ſind: ſofern ſich nach dem Stande ihrer Unternehmungen am 1. April l. J. der ſteuerbare Ertrag oder das ſteuerbare Betriebskapital ihrer Unternehmungen gegenüber dem veranlagten Ertrag oder Betriebskapital der letzteren derart erhöht hat, daß gemäß Art. 16 Abſ. 1 des Geſetzes eine erhöhte Beſteuerung einzutreten hat. Eine Erwerbſteuer⸗Erklärung hat abzugeben: 1. wer eine erwerbsſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen hat, aber noch nicht zur Erwerbſteuer angelegt iſt; 2. wer zur Erwerbsſteuer bereits veranlagt iſt, aber das ſteuerbare Betriebs⸗ kapital oder den ſteuerbaren perſönlichen Jahresverdienſt Über den beſteuer⸗ ten Betrag ſchon vor 1. Januar 1885 derart vermehrt hat, daß nach Art. 16 des Erwerbſteuergeſetzes die Steueranlage für 1885 oder frühere Zeit nachträglich zu erhöhen iſt. Den Steuererklärungen nach A. 1 und B. 1 iſt der Stand der maßgebenden Verhältniſſe zer Zeit der Steuerveranlagung nach A. 2 und B. 2 der Stand der maßgebenden Verhältniſſe am 1. April l. J. zu Grunde zu legen. Hat ein Gewerbsunternehmer nach Obigem ſowohl eine Gewerb⸗ als eine Er⸗ werb⸗Steuererklärung abzugeben, ſo genügt es, die die Erwerbſteuer betreffenden Angaben in der Erwerbſteuer niederzulegen. Geſuche um Minderung oder Berichtigung der bisherigen Steueranlage oder um Steuerbefreiung oder Steuerrückvergütung ſind bei obiger Tag fahrt gleich falls vorzubringen. 3. In Bezug auf die Einkommenſteuer: Der Einkommenſteuer unterliegt vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſchriebenen . . 8 Brehm. — das ge 4 5 Geld, 9 oder in Sash N eſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum Wee Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrahlen n Grundgefüllen, aus im Großherzogtum betriebener Lande und Forſtwirtſchaft und daſelhſ betriebenen Gewerben; aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aug wiſſenſchaft, lichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringender Beſchafligung, bb wie aus Kapitalvermögen, Renten und anderen ſteuerartigen Bezilgen im Laufe zige Jahres zufließt und zwar ohne Rülckſicht darauf, ob es von anderen Sener beni getroffen wird oder nicht. Steuerpflichtig ſind: 5 a e N 15 ſonſtige Reichsangehbrige, welche ihren Wohnſttz (Aufenthalſ im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerhz wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben; mit ihrem geſame ſteuer⸗ baren Einkommen. 5 „Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohn Groh, herzogtum haben: mit ihrem aus reichs inländiſchen Bezugzanele fliehen, den ſteuerbaren Einkommen. f Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem gh kommen aus im Großherzogtum gelegenen Grundbeſitz leinſchließlich h Gebäuden) und den daſelbſt betriebenen Gewerben sere weiß halts⸗Penſions⸗ und Wartegeldbezllgen aus einer badischen Staatslaſſez . Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf, Aktien, Konſumpekeſſe mit offenenem Laden, eingetragene Genoſſenſchaften mit bankahnſichen zg und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Verwendung von gee bene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demſenigen Teile ihreß eie Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geschäfts bekriebs ane 1 Großherzogtums entſpricht i Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zu Erhaltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Len der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jährlich nach erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Pen ſionen und Wart gelder, welche aus einer nicht badiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dieftbehlge leinſchl. der Militckrpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unterofftziere ß Gemeinen vom Wachtmeiſter abwärts ſowie alle Sterbguartal bezüge ſteuerftei. Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchen fei 1. April 1 geſchehen ſein ſollte, alle Perſonen einzureichen, welche am 1. April l. J. ſich im Nafß eines ſteuerbaren Einkommens befanden und in einer zu hieſiger Gemeinde gehörgeg Gemarkung (Steuerdiſtrikt) ihre Hauptniederlaſſung hatten oder, beim Mangel eines Woßhe ſizes im Großherzogtum, den größten Teil ihres ſteuerbaren Einkommens bezogeg 4. Im Allgemeinen. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zun i obiger Tagfahrt beim Bürgermeiſteramt unendgeldlich verabreicht, . Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzektig oder in wah widriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſeßlichen Sürafe, Ladenburg, den 23. Mai 1885. Der Vorſttzende des Schatzungsrats A. Huben. Ausnahmen und Beſchränkungen Eine neue Schrift. Soeben ſſt in meinem Verlage erſchienen und durch alle Buch han lungen zu beziehen: . Aeber erne⸗ die Zeit „wo nielleicht nicht mehr gewählt werden wird“ Eine Denkanrege von Moritz Müller ſen. 1 (preis 1 Mark.) G. Delffs'ſche Buchhandlung Pforzheim. 5 ſowie über Grosse Lotterie in Cassel Ziehung am 3. Juni 1885. f Hauptgewinne: Eine elegante Equipage mit geſchirrten Pferden, Wert k. 10.000. Ferner werden verloſt: 2 zweiſpännige Eguſpagen i 2 Pferden, 1 einſpännige Equipage mit einem Pferd, 60 Si Reit⸗ und Wagenpferde, ſowie noch 1000 ſonſtige brauchbare Gegenſtände. a 5 N Loſe à Mk. 3.— ſind zu haben bei 8 Ladenburg. Georg Seitz a/ Markt. — A 4 Zur Sommer- Saison bringe mein Lager in: i Fil d'ecosse-Unterjacken, ächte Metz'sche Filet Je orochet Jacken in Wolle u. Baumwolle, Unterhosen, Handschuhe, selbstgestrickte Socken u. Strümpfe u. s. W. empfehlend in e innerung. Gleichzeitig halte mich bei Bedarf in ächten Normal⸗Bekledung sg von Prof. Dr. G. Jäger Sommerqualität K. als: Normalhemden, Hosen, Jacken, Kamelhaarstriekwolle ele. alles zu Catalogpreiſen, beſtens empfohlen, und mache darauf aufmertſa daß dieſe Gegenſtände hier nur bei mir allein zu haben ſind. J. Haſſelbach⸗ 1 . 10 0 Aulabellun g, 1. J. 3 p binn t a in nüt füt auth mt nmel n, a 6b die i enen Nalu n bachen Welt 9 an nit tree k l Ju der dere — gebrochene Aham von z ech uh e i n hen * inte, 0 Id, eee S U . N Na e en a h ge,