b Si N 0h. Bekanntmachung. lohn . Die Feſiſtellung der Kapitalrentenſteuer für 18835 betr. it ben Den Kapftalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäßheit des Geſetzes vom bahnen 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 29) hiermit Folgendes de rh e zur Nachachtung bekannt gemacht: 990 1. Steuerpflichtig ſind: f 0 6 fl, Landes⸗ und ſonſtige Reſchsangebörige, wenn ſie im Sinne des A Reichsgeſetzes vom 13. Mai 1870, die Beſeitigung der Doppel⸗ beſteuerung betr., ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Art. 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rlückſicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichs⸗ gebiete oder im Auslande angelegten Kapftalien oder von frem⸗ den Bezugsorten herſtammt. Art. 3 d. Gef.) 5. Reichsausländer, welche im Großherzogtum wohnen, inſoweit als die Kapitalien in deutſchem Reichsgebiete angelegt ſind, oder die 5 Bezüge aus letzterem herkommen. (Art. 4 d. Geſ.) ſezes andurch feſtgeſetzt werdenden dreitägigen Friſt vom 9. Juni bis 12. Zuni d. 3. bei dem Schatzungsrate abzugeben. 3. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſcheht gemäß Art. 18 d. Geſ. nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. 5 lacht vil 4. Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureichen, ): z ken a) welche nach dem 1. Majf vorigen bis zum 1. Mai d. J. erſt in amm fin l den Bezug ſteuerbarer Zinſen und Renten von mehr als 60 die ſch zn M. jäbrlich gekommen ſind; ie o b) bei welchen der Jahresbetrag der ſteuerbaren Zinſen und Renten eue, de dt nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J den Jahres- betrag des von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ und Renten⸗ einkommens um mehr als 60 M. überſteigt; e) welche inzwiſchen ihren früberen Wohnfitz im Lande verlaſſen beaben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitz zur Steuer aufgenommen ſind; ö a d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Niederlaſſung im Großberzoatum ſteuerpflichtig geworden und vom laufenden Jahre an zur Kapitalrentenſteuer beizuziehen ſind. (Art. 13 Abſ. 2 d. Geſetzes.) 5. Will gemäß Artikel 19 des Geſetzes eine Steuerminderung bean⸗ ſprucht oder eine Berichtiaung der Steuerſchuld erwirkt, oder eine Steuerrückvergütung gefordert oder der Strich im Steuerregiſter ver⸗ anlaßt werden, ſo iſt in den beiden erſteren Fällen eine neue Steu⸗ ererklärung und in den beiden letzteren Fällen eine das Sachverhältnis begründende Anzeige bei dem Schatzungsrate, und zwar gleichfalls in der unter Ziffer 2 feſtgeſetzten dreitägigen Friſt einzureichen. 6. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens, bis zum 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht abgege⸗ ben haben, ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Artikel 27 des Geſetzes neben der nachzuzahlenden Steuer in dem achtfachen Betrag der in den letzten drei Jahren gar nicht oder zu wenig angeſetzten Steuer beſteht. 7. Formulare zu den Steuererklärungen ſamt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrates unentgeldlich verabreicht und wird daſelbſt auch über Aufſtellung der Steuererklärungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündliche Belehrung gegeben Ladenburg, den 23. Mai 1885. bunetlit ut pelche nit 0 0 A. Huben brer Ul 0 inſt ande EA 1 5 b tt 0 % Grosse Lotterie in Casse 1 Ziehung am 3. Juni 1885. 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Die Vereinsdirectionen haben an die Gemeindebehoͤrden des Vereinsbe⸗ zirks Beſtellliſten nach dem hierzu beſtimmten Formular J abzugeben, in welche Liſten die Landwirte ihren Bedarf an Bäumen, getrennt nach Obſtarten, zu deren Bezug ſie die Vermittlung der Vereinsdireckſon in Anſpruch zu nehmen wünſchen, einzuzeichnen haben. Die Vereinsdirectionen ſammeln dieſe Liſten und ſtellen das Ergebnis der Einzeichnung gemeindeweiſe in einem Verzeichnis nach Formular II zuſammen, deſſen Einſendung an die Obſtbauſchule läng⸗ ſtens bis zum 31. Juli d. J. zu geſch⸗hen hat. Die Koſten für die Anfer⸗ tigung der Beſtellliſten werden auf Anſuchen den Vereinsdir⸗ctionen ersetzt. 2. Den Vereinsdirectionen bleibt es überlaſſen, die beſtellten Bäume aus der Obſtbauſchule dahier oder durch deren Vermittlung zu beziehen, oder aber den Ankauf unmittelbar aus ſoliden Anſtalten zu bewerkſtelligen. Wird die Vermittlung der Obſtbauſchule in Anſpruch genommen, ſo ſind bei Aepfel⸗ und Birnenſtämmchen die gewünſchten Sorten zu bezeichnen oder aber aus⸗ drücklich zu bemerken, daß die Auswahl der Sorten der Obſtbauſchule über⸗ laſſen werde. 5 3. Die Verwilligung einer Beihilfe iſt an die Bedingung geknüpft, daß die Abgabe der bezogenen Bäume an die beſtellenden Landwirte um den Selbſtkoſtenpreis erfolgt. Insbeſondere iſt eine Verſteigerung nur hinfichtlich jener bezogenen Bäume zuläſſig, auf deren Abnahme ſeitens einzelner Land wirte nachträglich verzichtet wird. i 4. Aus dem Staatszuſchuß werden in erſter Reihe die mit der Be ſtellung und dem Bezug der Bäume verbundenen Koſten beſtritten. In welchem Vekrage zu den Ankaufskoſten ſelbſt Beihilfen gegeben werden können, hängt von dem Umfang ab, in welchen der geplante Maſſenbezug zur Durchführung kommen wird. Karlsruhe, den 4. April 1884. Großherzogliches Miniſterium des Innern. A. A. d. Pr. 5 W. Frey. Scherer. No. 15276. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und beauftragen zugleich die Bürgermeiſter⸗ und Stab⸗ halter Aemter des Bezirks, dieſelbe in ihren Gemeinden noch in ortsüblicher Weiſe verkünden zu laſſen. Mannheim, den 14. April 1885. ſowie alle andere gewünſchten Sorten von künſtlichen Düngern empfiehlt A. Merkel — Ladenburg. Prima 5 Ruhr & Nußkohlen empfiehlt Th. Reinmuth. Saarkohlen ſehr ſtückreich, empfiehlt FJ. A. Heim. zaun und ver; inkten Rebendraht