g von Zuchtfohlen und Stutenfoh tr. 8 Für gute Zuchtſtuten im Alter von 2 bis zu 6 Jahren 85 für zwei⸗ jährige, welche eine Weide nicht begehen, jedoch nur dann, wenn ihre Abſtam⸗ mung von einem mit badiſchen Staatsmitteln unterſtützten Hengſte durch Vor⸗ zeigen des von dem betreffenden Bürgermeiſteramt auf der Beſchälkarte beſtä⸗ tigten Geburtsſcheines bei dem Vorführen nachgewieſen wird — werden auch im laufenden Jahre Zuchtpreiſe im Betrage don 350, 200 und 120 Mk. und Aufmunterungspreiſe im Betrage von 40 Mk. hiermit zur Bewerbung ausgeſetzt; ferner für einjährige Stutenfohlen, welche auf einem Weidgange auf einer der von dem Staate unterſtützten Weiden während des Sommers oder, wenn zugleich ihre Abſtammung von einem mit badiſcher Staatsunter⸗ ſtützung gehaltenen Hengſte auf die oben bezeichnete Weiſe nachgewieſen wird, bei rationeller Stallaufzucht ſich entwickelt haben, Aufzuchtspreiſe im Betrage von 40 Mk. Die Bewilligung der Zuchtpreiſe iſt an die Bedingung geknüpft, daß die Preisſtuten zwei Jahre lang zur Zuchk verwendet und von ſolchen Hengſten gedeckt werden müſſen, welche mit Staatsunterſtützung gehalten werden. Sollten dieſelben innerhalb dieſer zwei Jahre nicht wenigſtens einmal trächtig werden, ſo iſt vom Beſitzer mindeſtens die Hälfte des empfangenen Preiſes zurück⸗ zuerſtatten. Für ſolche Stuten, für welche im vorigen Jahre ein Aufmunterungspreis bewilligt wurde und welche ſich ſeit der letzten Muſterung entsprechend ent⸗ wickelt haben, kann der vorjährige Preis auf den Betrag eines Zuchtpreiſes erböht werden. Auch kann für einzelne, hervorragende Stuten unter 9 Jahren, welche zwei Fohlen geworfen haben und ſtets gut gehalten waren, der ſeiner Zeit gewährte Zuchtpreis von 120 M. auf 200 M. und 350 M. erhöht werden, wenn von den Beſitzern derſelben die bei der erſtmaligen Preisver⸗ leihung feſtgeſetzten Bedingungen nochmals eingegangen werden. Bei Zuerkennung der Preiſe wird auf einen Beſchlag ohne Griffe Wert gelegt. 2 Die Muſterung der Stuten und Stutenfohlen und die Zuerkennung der Preiſe erfolgt in den Monaten Juni, Juli, Auguſt und September durch eine Kommiſſion, welche aus dem diesſeitigen Sachverſtändigen für Pferde⸗ zuchtangelegenheiten, einem Tierarzte und je 2 Vextretern der landwirtſchaft⸗ lichen Bezirksvereine zuſammengeſetzt iſt. 5 Die Bewerbungen um Staatspreiſe für Stuten und Stutenfohlen find längſtens bis zum 15. Mai l. J. bei den Bürgermeiſterämtern und von dieſen ſofort den Großh. Bezirksämtern einzureichen, welch' letztere ſie bis längſtens 1. Juni d. J. bierher vorzulegen haben. Bewerbungen, welche nach dem 1. Juni bei uns einkommen, können bei der Preisvertheilung nicht berückſichtigt werden. Die Bewerbungen müſſen enthalten: 1) Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des Eigentümers der Stute; 2) Alter, Farbe, Größe und Abzeichen, ſowie 3) Abſtammung der Stute; 4) die Beantwortung folgender Fragen: 2. Iſt die Stute gedeckt ? b. Hat ſie ſchon Fohlen zur Welt gebracht? . C. Iſt dieſelbe von dem jetzigen Eigentümer gekauft gezogen? Fohlen, welche eine vom Staate unterſtützte Weide begehen, ſind unter Bezeichnung der Weide, welche ſie begehen, ebenfalls anzumelden. Zeit und Ort der einzelnen Muſterungen werden ſpäter bekannt gegeben. Karlsruhe, den 11. April 1885. Großherzogliches Miniſterium des Inn, s ſelbſt auf⸗ f [No. 15.828] Die Bürgermeiſterämter werden beau tragt, den Inha obiger Bekanntmachung in ihren Gemeinden noch in ortsüblicher Weiſe zu veröffentlichen und den Pferdebeſitzern zur beſonderen Kenntnis zu bringen. Mannheim, den 18. April 1885. Großh. Bezirksamt. Siegel. 5 Beſchluß. [Ro. 1390.] Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kennt- nisnahme der hjeſigen Pferdebeſitzer hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 21. April 1885. i Bürgermeiſteramt. A. Huben. J. Brehm. Fil de Perse N 8 Sommerhandſchuhe für Damen, Herren & Kinder. 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