zur Zucht verwendeten Tiere. zum gemeinſamen Gebrauch aufgeſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere einer Staatsprämie bedacht werden, in ſpäteren Jahren eine Erhohung erfahren. ſitzer mehrere Preiſe zugleich erhält. Viehzüchter mehrere preiswürdige Tiere vor, ſo iſt für das vorzüglichſte unter denſelben die entſprechend hohe Prämie, für die übrigen Tiere aber ſind Die Forderung der Rindviehzucht aus Stagksmitteln betr. Nr. 14240. An ſämtliche Bürgermeiſterämter des Landbezirks und an die Stabhaltereien zu Sandtorf, Kirſchgartshauſen und Schaarhof: Das Gr. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß dom 4, d. Ms. Nr. 6915 anher zu erkennen gegeben, daß die Prämiierung von Rindvieh aus den für dieſen Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln am 6. Mai im Anſchluß an den Maimarkt, Morgens 8 Uhr beginnen werde. Der Zweck der Prämiierung iſt die Verbeſſerung der Beſchaffenheit der Es ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und prämiiert werden, welche in dem betr. Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und andere Merkmale, ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Tieren des Bezirks zu rechnen ſind. Unter dieſen Tieren ſoll denjenigen der Vorzug gegeben werden, welche nach⸗ gewieſenermaßen oder aus ihren eigenen Merkmalen aus rein gehaltenen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſie im Lande aufgezüchtet oder aus dem Auslande eingeführt find. . Im Allgemeinen ſollen bei der Prämierung folgende Beſtimmungen zur Anwendüng fömmen. 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren werden vorzugsweiſe andert⸗ halb dis zwei und einhalb jährige Tiere berückſichtigt werden, ältere Tiere als dreijährige ſohen in der Regel ausgeſchloſſen bleiben. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mk. feſtgeſetzt. Die Prämien⸗Empfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablaufe des 4. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ wenden, wenn nicht en Umſtand, der tierärztlich feſtgeſtellt werden muß, die frühere Untauglichkeit des Farrens zur Zucht herbeiführen ſollte. Den Gr. Bezirksämtern bleibt es anheim geſtellt, die Ueberweiſung des Prämienbetrages oder eines Teiles deſſelben ſeitens der Gemeinde an den Farrenpächter zu unterſagen. Unter ſonſt gleichen Verbältniſſen erhalten die im Eigentum der Gemein⸗ den befindlichen Farren den Vorzug. Die zur Prämiierung vorgeführten Farren müſſen mit Naſenringen ver⸗ ſehen ſein. 2. Für weibliche Zuchttiere, welche nachweislich einmal oder zweimal gekalbt, und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten ſind, als daß ſie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wiederum greifbar trächtig ſind, werden Prämien im Betrage von 50, 100 und 150 ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken und in der Be⸗ anntmachung beſonders hervorzuheben, daß auch großträchtige Kalbinnen angemeldet werden können, bei denen vorauszuſehen iſt, daß ſie bis zum Prämiirungstage gekalbt haben, und daß Kühe vom 2. Kalbe, welche bis zu demſelben Termine das 3. Mal geworfen haben, von der Prämiierung nicht ausgeſchloſſen ſind. Die mit Prämien bedachten Tiere werden am linken Horn markiert. Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die prämierte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden nd dem Vorſtand des landw. Bezirksvereins, oder dem Bezirkstierarzt, wenn erſeſbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiierten Tieres oder die Ueberlieferung desſelben 5 Schlachtbank verpflichtet den Empfänger einer Prämie zur Rückgabe erſelben. Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines anderen inländicchen Viehzüchters übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. Steht das brämiierte Tier um oder muß zu einer Notſchlachtung desſelben geſchritten werden, ſo iſt hievon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welche die⸗ ſelbe dem Bezirkstierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und dasſelbe Tier nicht mehrere Male mit jedoch kann eine bereits erteilte Prämie 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Be⸗ Führt daher eine Gemeinde oder ein Preisdiplome oder öffentliche Belobungen zuzuerkennen. Wenn jedoch unter den von anderen Landwirten vorgeführten Tieren nur ſolche ſich befinden, welche in jeder Beziehung geringer ſind als die preis⸗ würdigen Tiere des erſtgedachten Beſitzers (Gemeinde oder Viehzüchter), ſo konnen demſelben auch zwei Preiſe zugleich zuerkannt werden. 6. Unter gleich gut beſchaffenen Tieren ſind diejenigen, welche Mitgliedern es landwirtſchaftlichen Vereins angehören, in erſter Reihe zu berückſichtigen. 7. Vieh aus Wirtſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von 5 Milch für den Handel und für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt, und vorzugsweiſe zugekauft, endlich Handelsvieh bleibt von der Prämi⸗ irung ausge ſchloſſen. 15 75 8. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prä⸗ mienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerken⸗ nungen oder Weggelder im Betrage von 5 bis 10 Mark nach Ermeſſen der Kommiſſon zuerkannt werden. 9. Die Vornahme der Prämiirung hat durch eine Kommiſſion zu er⸗ folgen, welche aus zwei von der Direktion des landw. Bezirksvereins auf die Daner von 3 Jahren zu ernennenden Sachverſtändigen und dem Bezirks⸗ . 1 tieratzt des Bezirks zuſammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Minſſſerzennc, eie de Zentralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereins vorbehalten, beſondere Vertreler abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Votſiz. In Abweſenheit desſelben gebt der Vorſitz an den Vertreter der Zenta des landw. Vereins über. Iſt auch ein ſolcher nicht anweſend, ſo wählt die Kommiffion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Zentralſtelle in der Kommiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht wie den übrigen Kommiſſionsmitgliedern zu. 12 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Votſitzenden den Ausſchlag. 10. Ueber das Ergebnis der Prämierung iſt ein Protokoll aufzunehmen, in welches die Tiere nach den beiden Abteflungen: Farren und Kühe, uu innerhalb derſelben nach der Höhe der Prämie geordnet, unter Angabe des Namens und Wohnortes des Beſitzers, einzutragen ſind. Das don ae Mitgliedern der Kommiſſion zu unterzeichnende Protokoll iſt durch das e zirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie hierher vorzulegeg, Die Prämien, Diplome ꝛc. ſind gelegentlich von Verſammlungen ae ſonſtigen offentlichen Veranſtaltungen des landw. Bezirksvereins den Befitzern der prämiierten Tiere zu verabfolgen. 11. Die Namen der Beſitzer der prämiierten Tiere werden im onde Wochenblatte bekannt gemacht. Die Prämiierung wird — ſoviel als thunlich — in den einzelnen A bezirken zu den von den Gr. Bezirksämtern vorgeſchlagenen Monaten ile finden. Dabei wird es den Gr. Bezirksämtern anbeimgegeben, die Zet dee Anmeldung nach ihrem Ermeſſen zu beſtimmen. Wegen der Anmeldungen im Uebrigen wie im vorigen Jahre zu verfahren; jedoch iſt Rückſſch! rauf zu nehmen, daß die Farren, wie die Kühe in beſonderen Liſten eig tragen werden. ö Indem wir die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereſen beauftrage Vorſtehendes ſofort bekannt zu geben, ſind die Gemeinden, ſowſe die Mih al 2. il. i Bac de e ce ein f 50 8. Vasburg a res mon nn 1 unn jah, . ener wil u und s züchter, welche ein prämiierungswürdiges Tier zu beſitzen glauben, eingeladeh 1 e ung die Anmeldung zur Prämierung nach dem hiezu beſtimmten Formular fang . ſtens bis zum 20. d. Mts. bei dem Bezirksamte durch Vermittlung de Bürgermeiſteramts einzureichen. Die erfolgte Bekanntgabe dieſer Verfügung iſt umgehend anher ani der Erſtattung „ nge i en Kreg in A : if ni l beta, Eng e n Gunz b reits ind * bigender. „ ub er Ann e benden ein. zeigen und ſehen wir der Vorlage der Anmeldungen bezwf. von Fehlanzeigen auf oben genannten Termin entgegen. Mannheim, den 7. April 1885. 1 f Großb. Bezirksamt. Siegel. Bekanntmachung. Die Feldbereinigung auf Gemarkung Laden bi 0 Diſtrikt Mittelfeld betr. 9 Dienstag den 21. April, . morgens 8 Ahr 5 wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben etwaige Wünſche und Anträge züglich der neuen Zuteilung im Diſtrikt Mittelfeld der Vollzugskommiſig vorzutragen. Diejenigen Beteiligten, welche nicht perſönlich erſcheinen wolleg oder können, können ihre Wünſche und Anträge bis zu dieſer Tagfahrk aa ſchriftlich einreichen. Spätere Anträge werden nicht mehr angenommen a unter keinen Umſtänden berückſichtigt. Die Verehrl. Bürgermeiſterämter Ladenburg, Neckarhauſen, Schriesheim Leulershauſen, Großſachſen und Heddesheim werden gebeten, obige Bekaun machung in ihrer Gemeinde ausſfchellen zu laſſen. Ladenburg den 14. April 1885. Die Vollzugskommiſſion: A. Schmezer. rinnen⸗Geſuch. Mehrere küchtige Arbeiterinnen, welche auf dauernde Beſchöftigung ö reflectieren, werden bei ſehr gutem Verdienſt zu ſofortigem Eintritt gef Anmeldungen wollen auf dem Büreau gemacht werden. f Marx Maier, Lumpenfabrik — Ladenburg, 2 Buxkin! Buxkin! Buxkin!? Ich habe meine neue BUXKIN heute friſch erhalten, die 3 feinſten und modernſten Qualitäten und mache meine Kunden en darau aufmerkſam, daß die Meiſten das Doppelte wert ſind, wie ich dieſelbe verkaufe. Auch habe ich für Knabenanzüge und Regenmäntel einige Coupon, welche ich für 1.50, 2.— und Mk. 2.50 die Elle verkaufe aber gute Sachen und rein Wolle. Sch. Sternweiler, Ladenburg. Weiss-Waaren. Dias Neueſte iu: . 5 farbigen Kinderkragen, weiß und farbigen Rüſchen, Spitzen, Slickeren Bänder, Kinderſchürzen, Hemden, Bruſteinſätze, Herren⸗ und Damenkragen , Unterröcke u. ſ. w. halte ſtets zu den billigſten Preißen auf Lager. J. Haſſelbach * n Sung : u trlung, do