Bekanntmachung. Die Förderung der Rindviehzucht aus Staatsmitteln betr. . 14240. An ſämtliche Bürgermeiſterämter des Landbezirks und an die Stabhaltereien zu Sandtorf, Kirſchgartshauſen und Schaarhof: Das Gr. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 4. d. Ms. Nr. 6915 anher zu erkennen gegeben, daß die Prämiierung von Rindvieh aus den für dieſen Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln am 6. Mai im Anſchluß an den Maimarkt, Morgens 8 Uhr beginnen werde. 5 Der Zweck der Prämiierung iſt die Verbeſſerung der Beſchaffenheit der zur Zucht verwendeten Tiere. Es ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauch aufgeſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere pämjiert werden, welche in dem betr. Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und andere Merkmale, ſowie mit Rücksicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Tieren des Bezirks zu rechnen ſind. Unter dieſen Tieren ſoll denjenigen der Vorzug gegeben werden, welche nach⸗ gewieſenermaßen oder aus ihren eigenen Merkmalen aus rein gehaltenen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſie im Lande aufgezüchtet oder aus dem Auslande eingeführt find. Im Allgemeinen ſollen bei der Prämiierung folgende Beſtimmungen zur Anwendung kommen. 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren werden vorzugsweiſe andert⸗ halb bis zwei und einhalb jährige Tiere berückſichtigt werden, ältere Tiere als dreijäbrige ſohen in der Regel ausgeſchloſſen bleiben. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mk. feſtgeſetzt. Die Prümien⸗Empfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablaufe des 4. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ wenden, wenn nicht ein Umſtand, der tierärztlich feſtgeſtellt werden muß, die frühere Untauglichkeit des Farrens zur Zucht herbeiführen ſollte. Den Gr. Bezirksämtern bleibt es anbeim geſtellt, die Ueberweiſung des Prämienbetrages oder eines Teiles deſſelben ſeitens der Gemeinde an den Farrenpächter zu unterſagen. Unter ſonſt gleichen Verbältniſſen erhalten die im Eigentum der Gemein⸗ den befindlichen Farren den Vorzug. Die zur Prämierung vorgeführten Farren müſſen mit Naſenringen ver⸗ ſehen ſein. 2. Für weibliche Zuchttiere, welche nachweislich einmal oder zweimal gekalbt, und dabei im Alter nicht weiter voraeſchritten ſind, als daß ſie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wiederum greifbar trächtig ſind, werden Prämien im Betrage von 50, 100 und 150 ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken und in der Be⸗ kanntmachung beſonders hervorzuheben, daß auch gropträchtige Kalbinnen angemeldet werden können, bei denen vorauszusehen iſt, daß ſie bis zum Prämiirungstage gekalbt baben, und daß Kübe vom 2. Kalbe, welche bis zu demſelben Termine das 3. Mal geworfen haben, von der Prämiierung nicht ausgeſchloſſen ſind. Die mit Prämien bedachten Tiere werden am linken Horn markiert. prämierte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vorſtand des landw. Bezirksbereins, oder dem Bezirkstierarzt, wenn derſelbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämierten Tieres oder die Ueberlieferung desſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Empfänger einer derſelben. 8 Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines anderen inländifchen Viehzüchters übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. Steht das prämierte Tier um oder muß zu einer Notſchlachtung desſelben geſchritten werden, ſo iſt hievon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welche die⸗ ſelbe dem Bezirkstierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und dasselbe Tier nicht mehrere Male mit einer Staatsprämie bedacht werden, jedoch kann eine bereits erteilte Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhung erfahren. 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Be⸗ ſitzer mehrere Preiſe zugleich erhält. Führt daher eine Gemeinde oder ein Viehzüchter mehrere preiswürdige Tiere vor, ſo iſt für das vorzüglichſte unter denſelben die entſprechend hohe Prämie, für die übrigen Tiere aber ſind Preisdiplome oder öffentliche Belobungen zuzuerkennen. Wenn jedoch unter den von anderen Landwirten vorgeführten Tieren nur ſolche ſich befinden, welche in jeder Beziehung geringer ſind als die preis⸗ würdigen Tiere des erſtgedachten Beſitzers (Gemeinde oder Viehzüchter), ſo können demſelben auch zwei Preiſe zugleich zuerkannt werden. 6. Unter gleich gut beſchaffenen Tieren ſind diejenigen, welche Mitgliedern des landwirtſchaftlichen Vereins angehören, in erſter Reihe zu berückſichtigen. 7. Vieh aus Wirtſchoften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch für den Handel und für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt, und vorzugsweiſe zugekauft, endlich Handelsvieh bleibt von der Prämi⸗ irung ausgeſchloſſen. 8. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prä⸗ mienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerken⸗ nungen oder Weggelder im Betrage von 5 bis 10 Mark nach Ermeſſen der Kommiſſon zuerkannt werden. 9. Die Vornahme der Prämiirung hat durch eine Kommiſſion zu er⸗ 5 1 9 5 90 zwei von der Direktion des landw. Bezirksvereins auf die zu Sachverſtändigen und dem Bezirks⸗ Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die Prämie zur Rückgabe 7 tierarzt des Bezirks zuſammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Miniſterfum, we 11 Zentralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereins vorbehalten, beſondere Vertreter abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Votſiz In Abweſenheit desſelben geht der Vorſitz an den Vertreter der Zeug des landw. Vereins über. Iſt auch ein ſolcher nicht anweſend, ſo wah die Kommiffion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Zentralſtelle in der Kommiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht wie den übrigen Kommiſſionsmitgliedern zu. ö Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag 10. Ueber das Ergebnis der Prämiierung iſt ein Protokoll gufzune hne in welches die Tiere nach den beiden Abteilungen: Farren und Kühe u innerhalb derſelben nach der Höbe der Prämie geordnet, unter Angabe dez Namens und Wohnortes des Beſitzers, einzutragen ſind. Das von geh Mitgliedern der Kommiſſion zu unterzeichnende Protokoll iſt durch das J zirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie hierher vorzulegen Die Prämien, Diplome ꝛc. ſind gelegentlich von Verſammlungen ſonſtigen öffentlichen Veranſtaltungen des landw. Bezirksvereins den Beſſheg der prämierten Tiere zu verabfolgen. 11. Die Namen der Beſitzer der prämiierten Tiere werden im lande Wochenblatte bekannt gemacht. Die Prämiierung wird — ſoviel als thunlich — in den einzelnen Au bezirken zu den von den Gr. Bezirksämtern vorgeſchlagenen Monaten ah finden. Dabei wird es den Gr. Bezirksämtern anheimgegeben, die Zeit dg Anmeldung nach ihrem Ermeſſen zu beſtimmen. Wegen der Anmeldungen im Uebrigen wie im vorigen Jahre zu verfahren; jedoch iſt Mückſicht 9 rauf zu nehmen, daß die Farren, wie die Kühe in beſonderen Liſten einge tragen werden. Indem wir die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien beguftrageh Vorſtehendes ſofort bekannt zu geben, ſind die Gemeinden, ſowie die Ni züchter, welche ein prämiierungswürdiges Tier zu beſitzen glauben, eingelgdeg die Anmeldung zur Prämiierung nach dem biezu beſtimmten Formular läng · ſtens bis zum 20. d. Mts. bei dem Bezirksamte durch Vermittlung des Bürgermeiſteramts einzureichen. Die erfolgte Bekanntgabe dieſer Verfügung iſt umgehend auher gi zeigen und ſehen wir der Vorlage der Anmeldungen bezw. der Erſtaſfung von Fehlanzeigen guf oben genannten Termin entgegen. 8 Mannheim, den 7. April 1885. 8 Großb. Bezirksamt. Siegel. Arbeiterinnen⸗Geſuch. Mehrere füchtige Arbeiterinnen, welche auf dauernde Beſchäftigu reflectieren, werden bei ſehr gutem Verdienſt zu ſofortigem Eintritt gef Anmeldungen wollen auf dem Büreau gemacht werden. Marx Maier, Lumpenfabrik — Ladenburg. SFTROH-HUT FE für Herren & Knaben, weiß, meliert und braun in neueſter Fagon, größte Auswahl. zu außergewöhnlich billigen Preiſen. Vorjährige Hüte werden zu Ausverkaufsprei ßen abge⸗ geben bei g. cl. Stent Tur Früh fahrs. Saison empfehle eine hübſche Auswahl ſchwarzer f Verlen⸗ & Spitzenhüt zu äußerſten Preiſen. g J. Haſſel bach. 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