der hiefür beſtimmten Prüfung (Neallehrerprüfung) nachgewieſen haben. 8 Der Unterricht im Schreiben. Zeichnen, Singen und Turnen kann in allen Klaſſen an Volksſchul⸗ lehrer oder an Fachlehrer (Nebenlehrer) vergeben werden. 8 a Die Oberſchulb hörde kann für einzelne An⸗ ſtalten genebmigen, daß die Schüler der drei unter ⸗ ſien Jabteskurſe in einzelnen Lehrgegenſtänden — 3. B. Religion, Schreiben. Singen. Turnen — den Unterricht in der Volksſchule des Ortes, ge⸗ meinſchaftlich mit Schülern der letzteren erhalten. Als Lehrer der techniſchen Fächer in Fachklaſſen bei Realſchulen (Art. 8) können ſolche verwendet werden, deren Befäb'gung zur Ertbeilung des betr. Unterrichts nach Ermeſſen der Oderſchulbehörde nach⸗ gewieſen iſt. a Art. 12. Jede RNeal⸗Mittelſchule hat einen Vorſteber, der die Anſtalt nach außen dertritt und dem die nächſte Aufſicht im Innern übertragen iſt. Derſelbe fübrt bei Realaymnaſien, Realpro⸗ gymnaſten und Realſchulen regelmäßig die B'nennung „Direktor.“. An Höberen Bürgerſchulen führt das Amt des Vorſtehers der don der anſtellenden Be⸗ horde damit beſonders dekraute Lebrer. Ark. 13. Reolmittelſchulen können errichtet bezw. forterhalten werden in Gemeinden, welche ſich verpflichten, für den Aufwand jeder Art aufzu⸗ kommen. der für die ordnungsmäßige Einrichtung und für einem dem Lehrplane und der Schulord⸗ nung entſprechenden Betrieb der Anſtalt erforder⸗ lich iſt, ſoweit dieſer Aufwand nicht gedeckt wird: a) durch den Ertrag des Anſtaltsvermögens oder der Fonds jener Schulen, welche in ſolche Lebran⸗ ſtalten umgewandelt werden, ſowie aus anderen für derartige Schulen deſonders geſtifteten oder ſonſt nach den bezüglichen Stiftungsvorſchriften verwend⸗ baren Stiftungen; b) durch Beiträge der Schüler (Schul⸗ und Ein⸗ trittsgelder); 5 e) durch Staatszuſchüſſe, welche nach Maßgabe der jeweils durch das Finanzaeſetz hiefür der Staats⸗ regierung zur Verfügung geſtellten Mittel gewöhrt werden können. Für Realſchulen oder für Höbere Bürgerſchulen, in deren Lehrplan die lateiniſche Sprache als obli⸗ gatoriſcher Lebraegenſtand nicht aufgenommen iſt, dürfen Erkrägniſſe aus Vermögen. welchem ſtiftungs⸗ mäßige Widmung für eine Anſtalt mit Latein⸗ unterrichte zukommt, nur verwendet werden, wenn an der Anſtalt eine Einrichtung dahin getroffen iſt, daß freiwillige Theilnehmer Unterricht in der la⸗ teiniſchen Sprache — ohne Zahlung eines beſon⸗ deren Schulgeldes oder einer ſonſtigen Vergütung für dieſen Unterricht — in dem Umfange erhalten können, wie ſolcher der Widmung des betr. Stift⸗ ungsvermoͤgens entſpricht. 5 Art. 14. Durch ein zwiſchen der ſtaatlichen Schulverwaltung und der Gemeinde (Art. 18) zu vereinbarendes Statut werden für jede einzelne Real⸗Mittelſchule die einer näheren Feſtſtellung be⸗ dürfenden Verhältniſſe geordnet. Das Statut be⸗ ſtimmt insbeſondere: 1. unter welchen Vorausſetzungen und in welchem Umfange aus Staatsmitteln Zuſchüſſe zum Aufwand für Unterhaltung der Anſtalt — ſtändig oder wandelbar — geleiſtet werden; 2. ob und in welcher Weiſe den Organen der Gemeinde eine Mitwirkung bei der Verwaltung und Beaufſichtigung der Anſtalt, insbeſondere bei Beſetzung der Lehr⸗ ſtellen zuſtehen ſoll. Sofern, beziehungsweiſe ſoweit eine ſolche Mitwirkung der Gemeinde nicht ausdrück⸗ lich im Statut eingeräumt iſt, wird die Verwalt⸗ ung, Leitung und Baaufſichtigung der Anſtalt aus⸗ 8 von der ſtaatlichen Schulverwaltung ge⸗ rt. Art. 15. Sowohl der Gemeinde als dem Staate ſteht das Recht zu, das vereinbarte Statut (Art. 14) zu kündigen. Die Kündigung wird mit dem Schluß des auf den Zeitpunkt derſelben fol⸗ genden Schuljahres wirkſam. Kommt in der Zwi⸗ ſchenzeit eine neue Vereinbarung nicht zu Stande, 0 erfolgt die Auflöſung der Anſtalt klaſſenweiſe, mit der unterſten Klaſſe beginnend, dadurch, daß für die jedes Jahr (weiter) in Wegfall kommende Klaſſe Schüleraufnahmen nicht mehr ſtattfinden. Der ſtändige Staatsbeitrag erleidet in dieſem Falle eine Ermäßigung, welche fortſchreitend nach Verhältniß der Zahl und Art der abgehenden Lehrer zu be⸗ meſſen iſt. Art. 16. Streitigkeiten über Anſprüche und Verpflichtungen finanzieller Natur, welche aus dem Statut (Art. 14) abgeleitet werden, entſcheidet auf Antrag des einen oder andern Thells unbeſchadet des Rechtes der Kündigung des Statuts (Art. 15) 8 Verwaltungsgerichtshof in erſter und letzter anz. 5 Art. 17. Die Beſtimmungen der Artikel 15 und 16 finden auch Anwendung auf die — bis auf Weiteres in Geltung bleibenden — Satzungen oder bei Erla ſſung dieſer Verordnung bereits be⸗ ſtehenden Real⸗Mittelſchulen. 6 Art. 18. Die Aufnahme von Lehranſtalten unter die Zahl, ſowie das Ausſcheiden ſolcher aus der Zahl der Real⸗Mittelſchulen der einen oder on⸗ dern Gattung (Art. 1) iſt durch den Staatsanzeiger bekannt zu machen. Bei Höheren Bürgerſchulen (Art. 6) ſind in die Bekanntmachung Angaben über den Umfang der Anſtalt (Zahl und Bezeichnung der Jahreskurſe), ſowie über die Einrichtung ihres Lehrplanes (ob ohne Lateinunterricht, ob mit oh⸗ ligatoriſchem oder fakulativem Lateinunterricht) auf⸗ zunehmen. Art. 19. Das Miniſterium der Juſtig, des Kultus und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge dieſer Verordnung beauftragt. Demſelben ſteht insbeſondere zu: 1. Die Feſt⸗ ſtellung der Lehrpläne und der Ordnung der Reſſe⸗ prüfung für die Realgymnaſſen und Nealſchulen (Art. 5), 2. die Feſtſtellung der Einrichtung des Lehrplanes und der Ordnung der Reifeprüfung für Höhere Bürgerſchulen (Art. 6), ſowſe der Einnicht⸗ ung des Lehrplanes der Fachklaſſen bei Realſchulen (Art. 8), 3. die Genehmigung der Statuten j he Real⸗Mittelſchulen (Art. 14), ſowie die Kündigung ſolcher (Art. 15 und 17). In nächſter Nummer d. Bl. kommt die Ver⸗ ordnung zur Veröffentlichung, zu was der Beſuch der verſchiedenen Anſtalten berechtigt. Volitiſches. Karlsruhe, 2. März. Eine der neueſten Nummer des Geſetzblattes verkündigt die Vollzugs⸗ verordnung zu dem im vorigen Jahre mit den Kam⸗ mern vereinbarten Geſetze über die Einführung einer allaemeinen Einkommenſteuer. Durch verſchiedene Zwiſchenfälle iſt das Erſcheinen dieſer Verordnung unerwünſcht verzögert worden. Sie iſt aber doch noch ſo zeitig gekommen, daß vor Aufſtellung des Budgels die Veranlagung der neuen Steuer vollen det werden kann. Sie wird nach manchen Seiten hin überraſch end. ſäubernd, und was ihr Haupiziel iſt, ausgleichend, aber auch die neuen Pflicht gen ſchwer belaſtend wirken. Die Einführung der Pipe kommenſteuer in das badiſche Steuerſyſtem it bon grundſätzlicher Tragweite und wenn die Steuer bor erſt nur als ausgleichende Zuſatzſteuer in das Leben tritt, ſo wird ſie doch früher oder ſpäter als die normalſte und gerechteſte aller Steuern die Ubrſgen direkten Steuern in ſich aufnehmen. Bis die Sie Laut. außer dem zeitweiligen Nauſchen des Windes, drang in ſein Obr. Er erbob ſich langſam empor und lauſchte mit angebaltenem Adem. Er batte ſich nicht getäuſcht. Immer näder kamen die Stimmen. Er börte den Huftritt von Pferden auf dem weichen Haide⸗ kraut. Es waren zwei Gensdarmen. welche über die Haide ritten. Schon vermochte er idte Geſtalt zu erkennen. Sie kamen auf ibn zu. Seine Lage war eine peinliche. 5 Er war entſchloſſen, was er tdun ſollte. Auf⸗ ſpringen und ſich entfernen konnte er nicht mehr. Sie mußten ihn ſeben und dören und enifliehen konnte er ibnen nicht. Hatte er dielleicht auch im ernſtlichen Kampfe mit idnen aufgenommen, ein Haidekraut verbarg ibn merkten ibn die Sensdarmen, welche mit im Geſpröch begriffen waren ritten, nicht; immerd'n ſief do Hufen der Pferde zertreten zu werden. Et fühlte ſein Herz lauter und ſchneder ſchlagen. Negungslos blieb er ſiegen. Wenn eins der Pferde nur leicht ſcheute und die Aufmerkiemkeit ſeines Neiters er⸗ 11 5 das trieb ihm die Schweißperlen auf die Stirn. Kaum zwei Schritte von ihm entfernt, ritten die Gensdarmen vorüber. Hätten ſie nur einen ſcharfen Blick auf die Erde geworfen, ſie hätten ihn bemerken müſſen. In ihr Geſpräch vertieft, ſahen ſie ihn nicht. Leiſe, vorſichtig richtete Röver den Kopf empor, als ſie ſich etwas entfernt hatten. Er athmete frei und tief auf. Für den Augenblick hatte er von ibnen nichts mehr zu befürchren. Alle in eine neue Beſorgniß erfaßte ihn. Sie ritten nach derſelben Richtung, in welcher er den Grafen erwartete. Wenn er ihnen begegnete! Einige Sekunden lang war er unentſchloſſen, was er thun ſollte. Dann erhob er ſich ſchnell und folgte den Gensdarmen vorſichtig in einiger Ent⸗ fernung, um wenigſtens dem Grafen zu Hilfe eilen zu können, wenn ſeine Beſoraniß ſich erfüllen ſollte. Zum Glück bogen die Gensdarmen, welche ja lein beſtimmtes Ziel hatten, bald zur Seite ab und er verlor ſie aus dem Geſicht. Wieder legte er ſich nieder, um den Grafen zu erwarten. Keine zehn Minuten ſpäter ſah er eine Geſtalt vorſichtig, mit faſt unhörbaren Tritten daher kommen. Noch vermochte er nicht, ſie zu er⸗ kennen — doch es mußte der Graf ſein, und er war es. Der Herankommende batte ihn noch nicht be⸗ merkt, obſchon er keine fünf Schritte mehr von ihm entfernt war. Da rief er leiſe ſeinen Namen. Der Genannte ſtand ſtill. Man hörte das Knacken eines 7 „Schnell rief er: „Der Haidewirth i 2 0 zu und erfaßte ſeine Hand. „Ihr ſeid es — gott Mit baſtigen Schritten kam der Graf auf ihn lob!“ ſprach er. Die Hände der beiden Mun ruthen feſt in einander. Die Geburt hatte zwiſch beiden eine hohe Schranke gezogen — in dien Augenblicke der Gefahr war ſie gefallen. See sig den ſich nur als Männer, als Freunde gegend Der Graf war einfach als Bauer gekleidef, „Gut, daß Ihr mich hier erwarket habt,“ spes er. „Mir ſcheint die Gegend nicht ganz ſicher ſein. Habe ich mich nicht ſehr getäuscht, ſo eile vor kaum einer halben Stunde zwei Gensdarm über die Haide. Sie waren mir zu entfernt, ſie genau zu erkennen. Ich warf mich nieder, dig ſie meine Geſtalt nicht ſahen. Deßhalb geiff ſofort nach dem Piſtol, als ich meinen Namen d hörte. Seid offen. Habe ich mich geirrt ode nichts zu befürchten?“ Rover konnte den Grafen als entſchloſfen Mann. Er durfte ihm die Gefahr nicht verheble durfte ſie nicht einmal geringer darſtellen, als war, denn nur die größte Vorſicht und Beſonnenhe konnte dieſelbe überwinden. Offen theilte er ih Alles mit, was er wußte und bemerkt halte. Se Worte machten auf den Grafen einen lefen erſchütternden Eindruck. Er erfaßte ſeine Rech und bielt ſie feſt zwiſchen beiden Händen. trotzdem ſeit Ihr gekommen und wollt mir beiſtehen, ſprach er. „Es gereut mich faſt, um Eure Hi gebeten zu haben, doch ich ahnte die Gefahr nich Nun, Gott möge geben, daß Ihr nie eine unange nehme Stunde haben werdet.“ „Ich thue es gern und wenn es mich Gch und Freiheit koſtet — ich werde es nie be rellen, erwiderte der Haidewtirth. „Ich habe Ihnen micht verſchwiegen, ich felbſt habe keine Furcht.“ N Fortſetzung folgt. ic eig em d pirden, chen ut 1 00 Und gar voblwob duflaber i0 den! 10 ben f 600 18 300 Kal bon der gufände Hachürf bur mit Gangen Be. Speditie Aworben; gamibar. moet, 2 ſuerlche Schuß ur Fung de Heamſer —— 8 7 Im ien bon b Neiche 69, tr der ken berd cen Kr nachen, al ſumder T. Zur men berh lnnde beſch vetdzmößi Hehaber g waſzeilches bronnten dada ei