N reffend. i ach ſteutt⸗ enuß, zur Einſalzen sbeſonder er Abgah; ſtrafbar Exlegung a i dem Bt⸗ en aste 1 0 Ve e 1 1 muß. Inſerate, welche am Tage vor dem Erſcheinen bis Mittags 12 Uhr in der Geſetzes, Erpedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die einſpaltige e bon 60 Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pf., Lokal⸗ Anzeigen mit 6 15 9 Reclamen mit 20 Pf, berechnet. Bei größeren Aufträgen Rabattbewilligung. . und! — rrichtung einer 6. Klaſſe an der Höheren ö Vügerſchule Ladenburg. B. Ladenburg, 6. März. Nachdem die michtung der hieſigen Bürgerſchule in eine ſechs⸗ Haſſige Realſchule (mit der Benennung „Bürger⸗ ſchule)) in Anregung gebracht und zum Gegenſtand Iffentlicher Beſprechung geworden iſt, erſcheint es angemeſſen die landes herrliche Verordnung vom 29. Januar 1884 Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. die Organiſation der Real⸗Mittelſchulen zu ver⸗ Iffentlichen. Die genannte Verordnung lautet wört⸗ lich: Art. 1. Real- Mittelſchulen find: 1. die Real⸗ dymnaſien u. Realprogymnaſien; 2. die Realſchulen; 8. die Höheren Bürgerſchulen. Die Realgymnaſien hoben einen neunjährig n Lehrkurs in ſechs Klaſſen, don denen die drei oberſten je zwei Jahreskurſe umfaſſen. Di⸗ Klaſſen heißen von der niedrigſten bis zur höchſten: Sexta, Quinta, Quarta, Tertia (Tertia B. und A. oder Unter⸗ und Obertertia) Sekunda (Selnnda B. und A. oder Unter⸗ und Oberſekunda) und Prima (Prima B. und A. oder Unter⸗ und Oberprima). Der obligatoriſche Unter⸗ richt umfaßt folgende Gegenſtände: Religion, Deutſche Sprache und Literatur, Lateiniſche Sprache, Fran⸗ 7 zoſiſche Sprache, Engliſche Sprache, Geographie, Geſchichte, Mathematik, Naturgeſchichte, Phyſik, Chemie Zeichnen, Schreiben, Geſang und Turnen. Art. 3. Eine nach dem Lehrplan der Realgymnaſien einge⸗ richtete Anſtalt, welcher die zwei oberen Jahrgänge 1 fehlen, führt die Benennung Realprogymnaſium 1 Art. 4. Die Realſchulen haben einen ſiebenjährigen Lehrkurs. Die Klaſſen, werden, von unten aufſtei⸗ gend, als ſechſte, fünfte, vierte, dritte, zweite und erſte Klaſſe bezeichnet. Die Klaſſe von der ſechſten bis zur zweiten haben je einen Jahreskurs, die erſte 25 Klaſſe umfaßt zwei Jahreskurſe. Die Lehrgegenſtände find dieſelben, wie bei den Realgymnaſien, bez. Real⸗ progymnaſien, jedoch mit Ausſchluß der lateiniſchen Sprache. Art. 5. Für die Realgymnaſien (Art. 2) und die Realſchulen (Art. 4) wird ein für alle Anſtalten dieſer Gattungen verbindlicher Lehrplan u. eine Ordnung der Reifeprüfung durch Verordnung aufgeſtellt. Real⸗Mittelſchulen, deren Lehrkurs we⸗ niger als ſieben Jahrgänge umfaßt, führen die Be⸗ nennung „Höhere Bürgerſchulen“. Einrichtung und Lehrplan wird für jede dieſer Anſtalten mit Rückſicht auf die Beſchlüſſe, beziehungsweiſe Anträge dei Gemeinde, welche die Anſtalt unterhält oder zu deren Unterhaltung Beiträge leiſtet, durch die Staatsbe⸗ hörde beſtimmt. Bei Hoͤheren Bürgerſchulen, deren Lehrkurs ſich auf ſechs Jahre erſtreckt, findet für die aus dem oberſten Jahreskurſe abgehenden Schüller eine beſondere Reifeprüfung unter Mitwirkung eines von der Oberſchulbehoͤrde abzuordnenden Kommiſ⸗ ſärs ſtatt. Art. 7. Realgymnaſien, Realprogymnaſien oder Höhere Bürgerſchulen mit obligatoriſchem Unterricht in der lateiniſchen Sprache können mit Gelehrten⸗ ſchulen verbunden werden. Dabei gilt als Regel, daß der Unterricht in den fünf unteren Jahreskurſen ein gemeinſamer iſt, mit Ausnahme des Griechiſchen, an deſſen Stelle für die nach dem Lehrplane der Realgymnaſien ſich weitet bildenden Schüler eine entſprechende Anzahl von Unterrichtsſtunden in der engliſchen Sprache und anderen Lehrgegenſtänden tritt. Im Uebrigen werden die näheren Anordnungen über die Einrichtung ſolcher zuſammengeſetzter An⸗ ſtalten je nach den Verhältniſſen des einzelnen Falles durch die Oberſchulbehörde getroffen. Art. 8. Mit Realſchulen (Artikel 4) können Fachklaſſen für techniſche und induſtrielle Berufs⸗ ochenbl General-Anzeiger für Ladenburg und Ilmgegend. g 5 Nachſtehende Annoncen ⸗Erpeditionen: Alois Herndl in Wien, Adolf Steiner in Hamburg und ſämmtliche Annoncen⸗Buregux von Haaſenſtein und Vogler, Rudolf Moſſe, G. L. Daube und J. Barck und Comp. nehmen Inſerate für uns an. Inſerate find von nachweisbarer Wirkſamkeit. Redaktion, Druck und Verlag von Karl Molitor in Ladenburg zweige verbunden werden, deren Einrichtung und Lehrplan in derſelben Weiſe geordnet wird, wie in Art. 6 hinſichtlich der Höheren Bürgerſchulen beſtimmt iſt. Die unterſte ſolcher Fachklaſſen kann eine Pa⸗ rallelabtheilung zu dem oberen Jahrgange der erſten Klaſſe der Realſchulen bilden. Art. 9. Das regelmäßige Alter für den Ein⸗ tritt in die unterſte Klaſſe einer Real⸗Mittelſchule (Art. 1) iſt das zurückgelegte neunte bis elfte Le⸗ bensjahr. Als Vorkenntniſſe werden für die Auf⸗ nahme in die unterſte Klaſſe verlangt: 1. Fertigkeit im Leſen des Deutſchen in deutſcher und laleiniſcher Druckſchrift; 2. Uebung im Niederſchreiben diktirter deutſcher Sätze, ſowie in der lateiniſchen Schrift; 3. Kenntniß der vier Rechnungsarten in unbenannten Zahlen im Zahlenraum bis 100. Art. 10. Die Schulordnung iſt für Real⸗Mit⸗ telſchulen dieſelbe wie für Gelehrtenſchulen. Abweich⸗ ungen von der allgemeinen Schulordnung, insbeſon⸗ dere ſolche, welche bei Höheren Bürgerſchulen (Art. 6) und Realſchulen mit Fachkloſſen (Art. 9) durch die der einzelnen Anſtalt gegebene Einrichtung bedingt werden, bedürfen der Genehmigung der Oberſchul⸗ behörde. Art. 11. An Realmittelſchulen ſoll der Un⸗ terricht in Sprachen durchgehends, anderer wiſſen⸗ ſchaftlicher Unterricht vom vierten Jahreskurſe (ein⸗ ſchließlich) aufwärts vorzugsweiſe Lehrern übertragen werden, welche nach Maßgabe der Vorſchriften über die Vorbereitung zu dem öffentlichen Dienſte eines wiſſenſchaftlich gebildeten Lehrers an den Mittel ⸗ ſchulen als befähigt für das Lehramt an Mittel⸗ ſchulen erklärt ſind. . Für den übrigen Unterricht können als Lehrer ſolche verwendet werden, welche ihre Befähigung zur Ertheilung höheren Unterrichts durch Beſtehen Schwere Tage. Eine Erzählung aus den Zeiten König Jerome's von Dr. Friedrich Friedrich. (Nachdruck verboten!) Ihre Pferde ſtehen im Stalle.“ 18. Fortſ. „Vier. I lnd Ihr habt keinen Ort, an dem Ihr mich cher vor ihnen verbergen könntet — nur ſo lange, bis ſie wieder fort ſind?“ R'över zögerte mit der Antwort. 5, Beurtheilt mich nicht falſch,“ ſprach er end⸗ lich. „Ihr ſelbſt wißt jetzt am beſten, wie die Zeiten find.“ „Ich wollte Euch gern eine Zuflucht gewäh ren, abet dann kann der Teufel ſeine Hand im Spiele haben, es kommt aus, und dann heißt es, nach Kaſſel mit mir ins Gefängniß. Ihr könnt es mir micht verargen, wenn man jetzt ängſtlich iſt.“ „Wohl wahr,“ fiel der Fremde ein. „Wenn das nicht goht, ſo muß ich weiter, ich für meinen Theil bin ſo ängſtlich nicht.“ „Ihr müßt auch jeden Tag, jede Stunde da⸗ rauf gefaßt fein. Ihr habt Euch einmal eine Auf⸗ gabe geſtellt, welche Gefahr mit ſich bringt, mir ge⸗ bietet die Klagheit, mich von dem Allen fern zu halten. Mag uns auch Vieles jetzt nicht gefallen, wir können es nicht ändern. Das iſt meine Ueber⸗ zeugung.“ „Nun, wie Ihr denkt,“ erwiderte der Fremde und erhob ſich, um wieder weiter zu gehen. „Einen Gefallen koͤnnt Ihr mir noch erweiſen,“ fügte er noch hinzu. „Wenn mein Freund hier wieder durch⸗ kommt, ſagt ihm, er möge hier oder in der Stadt warten, bis ich ihn abhole.“ Röber verſprach es. Der Haidewirth mußte, als der Fremde das Haus verlaſſen hatte, an ſich halten, um nicht laut aufzulachen. Zu deutlich hatte er ihm die Abſicht, dazubleiben, angemerkt und dennoch hatte er fort müſſen, um ſeine Rolle nicht zu verrathen. Der fürchtete die Gensdarmen am wenigſten, denn ſicher⸗ lich handelte er mit ihnen im Einverſtändniß. Er hatte ihn ausforſchen wollen und dabei hatte er ſelbſt verrathen, daß die Polizei über des Grafen Vorhaben nur im Allgemeinen unterrichtet war und doch nicht den Ort kannte, an welchem er mit ſeiner Frau zuſammenkommen wollte. Röver ſelbſt blickte jetzt klarer und neuer Muth beſeelte ihn. Es war ihm eine freudige Genugthuung, die Polizei trotz ihrer Bemühungen zu täuſchen, und daß ihm dies gelingen werde, bezweifelte er keinen Augenblick. Gegen Abend verließen die Gensdarmen die Haideſchenke und ritten wieder nach denſelben Rich⸗ tungen hin, wie am Tage zuvor. Alle Vorzeichen waren für ein glückliches Gelingen, da auch von dem Pfarrer kein Bote erſchien'en war. Die Unge⸗ duld drängte den Haidewirth, aufzubrechen und dem geübtes Gehör verlaſſen. Grafen entgegenzueilen, dennoch beherrſchte er ſich und ließ den Abend erſt vollig hereinbrechen. Nun ging Röͤver fort. In der Schenke hinter⸗ ließ er, daß er noch einmal ins Dorf gehe und er ſchlug auch den Weg dorthin ein. Kaum hatte er indeß die Schenke aus den Augen verloren, ſo wandte er ſich raſch ſeitwärts der Haide zu. Er hatte keine andere Waffe bei ſich als einen tüchtigen Stock, auf den konnte er ſich indeß ver⸗ laſſen und er erhielt in ſeiner Hand mehr Gewalt als mancher Säbel. Der Abend war nichts weniger als freundlich. Ein heftiger Wind fuhr über die Haide. Graues Gewölk bedeckte den Himmel und ließ nur hier und dort einige Sterne durchſchimm rn. Die Dunkelheit ſchien dem Vorhaben günſtig zu ſein, allein nicht ohne Grund beſorgte Rover, daß er bei derſelben den Graf nur gar zu leicht verfehlen könne. Das durfte nicht geſchehen. Des Grafen Freiheit und Leben hing davon ab. An dem Saume der Haide ſtreckte er ſich in dem tiefen Haidekraut nieder. In dieſer Richtung mußte der Graf kommen und es blieb ihm nichts weiter übrig, als auf ihn zu warten. Je weniger er in der Dunkelheit des Abends zu ſehen bermochte, um ſo mehr mußte er ſich auf ſein ſchorfes und Die tiefe Stille, welche ringsum herrſchte, begünſtigte ihn hierin. Kein