. Die Bekämpfung der Schafräude betr. Im Auftrage Gr. Miniſteriums des Innern machen wir die Be⸗ ſißer von Schafen auf die genaue Befolgung der nachſtehenden Vorſchriften des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 aufmerkſam: 255 5 9. Der Beſitzer von Hausthieren iſt verpflichtet von dem Ausbruche einer der in 8 10 angeführten Seuchen unter ſeinem Viehſtande und von allen verdächtigen Erſcheinungen bei demſelben, welche den Ausbruch einer ſolchen Krankheit befürchten laſſen, ſofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere beſteht, fern zu halten. a Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Nertretung des eſiers der Wirthſchaft vorſteht, bezüglich der auf Transporte befindlichen hiete dem Begleiter derſelben und bezüglich der in fremdem Gewahrſam be⸗ nolichen Thiere dem Beſitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln der Waide. Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Per⸗ nen verpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheil⸗ kunde beſchäfkigen, ingleichem die Fleiſchbeſchauer, ſowie diejenigen, welche ge⸗ werbsmäßig mit der Beſeitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thieriſcher Kadaper oder thieriſcher Beſtandtheile ſich beſchäftigen, wenn ſie, bevor ein polizeiliches Einſchreiten ſtattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach⸗ benannten Seuchen oder von Erſcheinungen unter dem Viebſtande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruches begründen, Kenntniß erhalten. 8 8.10, Alle Seuchen, auf welche ſich die Anzeigepflicht (8 9) erſtreckt, nde: f ) der Milzbrand; 2) die Tollwuth; 3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Eiel Maulihiere und Mauleſel; 4) die Maul⸗ und Klauenſcuche des Rindpiehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 5) die Lungen⸗ ſeuche des Rindviehs; 6) die Pockenſeuche der Schafe; 7) die Be⸗ ſchälſeuche der Pferde und der Bläschenausſchlag der Pferde und und des Rindviehs; 8) die Räude der Pferde, Eſel, Maulthiere, Mauleſel und der Schafe. 8 Der Reichskanzler iſt befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch auf . 3 Seuchen einzuführen. „„ unnheim, 20, Februar 1885. 3 Großh. Bezirksamt. 4. . * 85 Seu bert. Bekanntmachung. 155 8 Bekämpfung der Maul- und Klauenſeuche betreffend. Nochdem die Maul⸗ und Klauenſeuche neuerlich wiederholt durch Wan⸗ derſchweineheerden und Handelsvieh aus den benachbarten Staaten eingeſchleppt worden iſt, ſehen wir uns veranlaßt, die Landwirthe des Bezirks auf das Eindringlichſte vor dem Beſuche ausländiſcher Viehmärkte und vor dem An⸗ kauf von Rindvieh und Schweinen bei fremden Händlern zu warnen, da nur bei Beobachtung der größten Vorſicht der Schutz des inländiſchen Viehbe⸗ ſtandes vor der Seuche und damit die Abwendung fchwerer materieller Schä⸗ digung von den Viebeſitzern zu hoffen iſt. Die Bürgermeiſterämter des Bezirks haben dieſe Warnung in Ortsüb⸗ 5 0 Weiſe bekannt zu geben und außerdem den Viehändlern beſonders zu eröffnen: 3 1) daß ſie gerichtliche Verfolgung zu gewärtigen haben, wenn ſie wiſ⸗ ſentlich oder fahrläſiger Weiſe zur Verbreitung der Seuche beitragen, 2) daß ſie die Koſten, welche die dem Bezirksthierarzte obliegende An⸗ ordnung, Leitung und Ueberwachung der Desinfeltion in ihren Ställen erwachſen, ſelbſt zu tragen haben. Zugleich werden die Bürgermeiſterämter angewieſen, die ſtrengſte Con⸗ rolle darüber zu führen, daß die Anzeigen über den Ausbruch der Seuche rechtzeitig gemacht, die verfügten Sperrmaßregeln pünktlich eingehalten und die Desinfektion und Reinigung der Gehöfte, in welchen die Seuche erloſchen ſt, vorſchriftsmäßig ausgeführt werden, ſowie daß die Hauſirviehhändler und ud die Führer von Wanderviehherden mit giltigen Geſundheitszeugniſſen ver⸗ ſehen ſind. 4 Nannheim, den 20. Februar 1885. —— Großh. Bezirksamt. Nr. 771. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 25. Februar 1885. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Sur Srühjahissaison empfehle ich mein gut aſſortirtes Lager in: ee 4 755 & Naupenſcheeren, Garten- e a cken & Rechen, Stahlſpaten, Schaufeln, Kellen u. ſ. w. alles in beſter Qualität zu den billigsten Preiſen. i Michael Bläß. Neue Strickbaumwolle & Halbwolle acht engliſch und imitirt habe in weiß und farbig friſch erhalten. 1 1 1 Brehm. Bellanntmachung. 50 Die ſtrafbare Verwendung von Viehſalz betreffend. Es iſt neuerdings die Wahrnehmung gemacht worden, daß vielfach ſteuet⸗ frei abgegebenes Salz namentlich ſ. g. Viehſalz zum menſchlichen Genuß zur Bereitung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln für Menſchen, ſowie Einſalzen von Fleiſch und Wurſtdärme, e ꝛc. ſowie insbeſondere on Bädern verwende a 15 9 vom 25. Oktober 1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend, iſt eine derartige Verwendung des Viehſalzes ſtrafbar und zwar im erſten Falle mindeſtens ſchon mit 30 Mark und mit Erlegung des Werthes des unerlaubter Weiſe verwendeten Salzes. 2 Wir warnen daher wiederholt vor Zuwiederhandlungen, mit dem Be⸗ merken, daß gegen ſolche unnachſichtlich ſtrafbar eingeſchritten werden muß. Zugleich fügen wir bei, daß nach 8 16 des obengenannten Geſetz's, wenn ſich der Umfang der Defraudatjon ermitteln läßt, eine Strafe von 69 bis 7000 Mark erkannt wird. 0 ö Mannheim, 23. Februar 1885. 19 Großh. Hauptzollam.. Baumann. Harmank's Patent der aromatiſche Beſtandtheil der Vanille zum Backen und Kochen fertig verrieben. Köſtlicher Zuſatz zu Thee, Kaffee, Rahm und Cacao. Feiner, bequemer, billiger wie Vanille⸗Schoten. N Kochrecepte für Orsmes, Chadeau ete, und allen erdenk⸗ lichen Backwerk gratis. a 3 1 picchen 25 Pf., 10 Päckchen mit Carton 2 Mk.. 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