Bekanntmachung. Die Feldbereinigung in der Gemarkung Neckarhauſen, Di⸗ 5 ſtrict Oberfeld betr. N No. 36,638.] Der Gemeinderath in Neckarhauſen hat bei Großh. Oberdirection des Waſſer⸗ und Straßenbaues unterm 4. Auguſt l. J. den Antrag geſtellt, eine zweck⸗ mäßige Feldweganlage in Verbindung neuer Gewanneintheilung und der nöthigen Grund⸗ ſtücksverlegung auf dem reſtlichen Theile der Gemarkung erſtellen zu laſſen. 5 Die von der genannten Behörde geprüften Vorarbeiten, der Erläuterungsbericht der Cultur⸗Inſpection Mosbach, der Situationsplan, das Güterverzeichniß und der Koſtenüberſchlag werden in Gemäßheit des § 5 der landesherrlichen Verordnung vom 18. October 1869 „den Vollzug des Geſetzes vom 5. Mai 1856 über die Verbeſſerung der Feldeintheilung betreffend“, 14 Tage lang auf dem Rathhauſe in Neckarhauſen zur Ein⸗ icht der betheiligten Grundbeſitzer auferlegt und gleichzeitig Tagfahrt auf Samſtag den 22. November l. Js, Vormittags 10% Uhr auf dem Rathauſe daſelbſt anberaumt, zu welcher ſämmtliche betheiligte Grundeigenthümer, Nutznießer, Pächter ꝛc. zur Vorbringung etwaiger Erinnerungen und Anträge und zur Beſtimmung über die Ausführung des Unternehmens mit dem Bemerken vorgeladen werden, daß die Nichterſcheinen den und die Nichtabſtimmen den als dem beantragten Unternehmen nach dem vorgeſchlagenen und etwa in der Tagfahrt berichtigt werdenden Plane beiſtimmend werden angeſehen werden und daß in der gleichen Tagfahrt die Vereinbarung über die Wahl der Mitglieder der Vollzugscommiſſion ſtatt⸗ finden ſoll Mannheim, den 22. October 1884. 5 Großh. Bezirksamt Siegel, Miniſterium des Innern. Karlsruhe, den 3. November 1884 Die Förderung der Fiſchzucht betreffend. An die Bezirtsämter: Nr. 19680. Die badiſche Geſellſchaft für Fiſchzucht in Freiburg iſt für die be⸗ vorſtehende Setzgeit wie in früheren Jahren in der Lage, von ſolchen edlen Fiſcharten, welche ſich zur Ausſetzung in die inländiſchen Fiſchwaſſer eignen, befruchtete Eier ſowie Brut in beliebiger Menge und in vollkommen geſunder Beſchaffenheit nach jedem Orte des Landes abzugeben. Dieſelbe liefert: das Tauſend bebrüteter Eier von Vachforellen und Rheinlachſen zu 3 Mk. Lachs forellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) und Seeforellen zu 4 „ die Fiſchbrut das Tauſend von Bachforellen, Rheinlachſen, Lachs⸗ forellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) und Seeforellen zu 3 Aeſchen zu „ . 5 Ein⸗ und zweijährige Karpfen, das Hunderk un 510 Junge Edelkrebſe, das Tauſend I 1 10 Eine Belehrung über die zweckmäßigſte Behandlung von Eiern und Brut wird vuf Verlangen von der Geſellſchaft jederzeit abgegeben. Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß, da die zur Verſendung geeignete Zeit bevorſteht, die Beſtellungen auf Eier, Fiſchbrut, junge Edelkrebſe ſowie Brukapparate vor dem 1. Dezember l. 3. bei dem Verwaltungsrathe der ge⸗ nannten Geſellſchaft zu erfolgen haben. Damit der künſtlichen Fiſchzucht immer mehr Eingang verſchafft und die Aus⸗ übung derſelben auch bei weniger günſtigen Waſſerverhältniſſen ohne erheblichen Koſten⸗ aufwand ermöglicht werde, empfiehlt die Geſellſchafft die Anſchaffung von ſogenannten kRaliforniſchen Bruttrögen, welche mit Rückſicht auf ihre Einfachheit und den geringen Raum, welchen ſie einnehmen, bei kleinerem Betriebe allen andern derartigen Apparaten anſtrich verſehen. Ein ſolcher Apparat vermag 8000 — 10,000 Eier bezw. junge Fiſche aufzunehmen. „Die badiſche Geſellſchaft für Fiſchzucht übernimmt Beſtellungen auf Bruttröge und liefert ſolche zum Preiſe von 9 Mk. das Stück. Eine kurze Anleitung über den Gebrauch dieſer Apparate wird denſelben jeweils beigeſchloſſen. Der Miniſterialdirektor. Eiſenlohr. Nr. 41659. Vorſtehenden Erlaß bringen wir hiermi Mannheim, den 7. November 1884. 5 Großh. Bezirksamt. 5 Siegel. Bekanntmachung. Die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. An ſämmtlrche Gemeinderäthe des Bezirks und den Verwaltungsrath zu Schaarhof. Wir geben hiemit bekannt, daß durch Entſchließung des Bezirksraths vom Heutigen der ortsübliche Taglohn gewöhnlicher Tagarbeiter in folgender Weiß feſtgeſetzt worden iſt: 5 e zur öffentlichen Kennkniß. Meng. für den Land bezirk. 95 für erwachſene männliche Arbeiter Über 16 Jahre alt 1,90 M. 4 5 weibliche 1 „%% PFò e „ jugendliche männliche „ unter; 9d ol * „ 2 weibliche 2 „* „* „ * 0,70 M. Dabei weiſen wir darauf hin, daß der ſo feſtgeſetzte ortsübliche Taglohn gewöhn⸗ licher Tagarbeiter den Maßſtab bildet, nach welchem bei der Gemeindeverſicherung (§ 4 des Geſetzes) das Krankengeld (8 6) und die Verſicherungs beiträge (8 9), bei Orts⸗Kerankenkaſſen (8 20 Ziffer 3 des Geſetzes), Betriebs, (Fabrik⸗) Kran⸗ 520 (8 64), Bau⸗Krankenkaſſen (§ 72) und Innungskrankenkaſſen (8 73) das Ster⸗ egeld, 1 2. 3. 4. bei den in der Gemeinde ſeßhaften eingeſchriebenen und ſonſtigen Hülfskaſſen ohne Beitrittszwang (8 75 des Geſetzes), wenn) deren Mitglieder von der Gemeinde⸗ krankenverſicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe des Gef Krankenkaſſe beizutreten, befreit ſein ſollen, das Krankengeld zu bemeſſen ſind. Mannheim, 30. Juni 1884. . Großh. Bezirksamt. Siegel. 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