Miniſterium des Innern. 55 Karlsruhe, den 3. November 1884. Die Förderung der Fiſchzucht betreffend. An die Bezirſtsämter: Nr. 19680. Die badiſche Geſellſchaft für Fiſchzucht in Freiburg iſt für die be⸗ vorſtehende Setzzeit wie in früheren Jahren in der Lage, von ſolchen edlen Fiſcharten, welche ſich zur Ausſetzung in die inländiſchen Fiſchwaſſer eignen, befruchtete Eier ſowie Brut in beliebiger Menge und in vollkommen geſunder Beſchaffenheit nach jedem Orte des Landes abzugeben. Dieſelbe liefert: das Tauſend bebrüteter Eier von Bachforellen und Rheinlachſen zu 3 Mk. Lachsforellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) und Seeforellen zu 1 4 „ Felchen zu 8 S 8 3 die Fiſchörut das Tauſend von Bachforellen, Rheinlachſen, Lachs⸗ forellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) und Seeforellen zu. 182 Felchen zu 1 77 2 Aeſchen zu 9899 Ein⸗ und zweijährige Karpfen, das Hundert zu. Junge Edelkrebſe, das Taufend zj 5 93 Eine Belehrung über die zweckmäßigſte Behandlung von Eiern und Brut wird auf Verlangen von der Geſellſchaft jederzeit abgegeben. Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß, da die zur Verſendung geeignete Zeit bevorſteht, die Beſtellungen auf Eier, Fiſchbrut, junge Edelkrebſe ſowie Brutapparate vor dem 1. Dezember k. J. bei dem Verwaltungsrathe der ge⸗ nannten Geſellſchaft zu erfolgen haben. Damit der künſtlichen Fiſchzucht immer mehr Eingang verſchafft und die Aus⸗ übung derſelben auch bei weniger günſtigen Waſſerverhältniſſen ohne erheblichen Koſten⸗ aufwand ermöglicht werde, empfiehlt die Geſellſchafft die Anſchaffung von ſogenannten Kaliſorniſchen Bruttrögen, welche mit Rückſicht auf ihre Einfachheit und den geringen Raum, welchen ſie einnehmen, bei kleinerem Betriebe allen andern derartigen Apparaten gegenüber der Vorzug verdienen, dieſelben ſind aus Zinkblech gefertigt und mit Oelfarb⸗ anſtrich verſehen. Ein ſolcher Apparat vermag 8000 10,000 Eier bezw. junge Fiſche aufzunehmen. Die badiſche Geſellſchaft für Fiſchzucht übernimmt Beſtellungen auf Bruttröge und liefert ſolche zum Preiſe von 9 Mk. das Stück. Eine kurze Anleitung über den Gebrauch dieſer Apparate wird denſelben jeweils beigeſchloſſen. 5 Der Miniſterialdirektor. 8 Eiſenlohr. . Nr. 41659. Vorſtehenden Erlaß bringen wir hiermit zur Mannheim, den 7 November 1884. Großh. Bezirksamt. N 85 Siegel. 5 Vefanntmachung. Die Feldbereinigung in der Gemarkung Neckarhauſen, Di⸗ e 3 „ * „ öffentlichen Kenntniß. * Meng. unterm 4. Auguſt l. J. den Antrag geſtellt, eine zweck⸗ mäßige Feldweganlage in Verbindung neuer Gewanneintheilung und der nöthigen Grund⸗ ſtücksverlegung auf dem reſtlichen Theile der Gemarkung erſtellen zu laſſen. Die von der genannten Behörde geprüften Vorarbeiten, der Erläuterungsbericht der Cultur⸗Inſpection Mosbach, der Situationsplan, das Güterverzeichniß und der Koſtenüberſchlag werden in Gemäßheit des § 5 der landesherrlichen Verordnung vom 18. October 1869 „den Vollzug des Geſetzes vom 5. Mai 1856 über die Verbeſſerung der Feldeintheilung betreffend“, 14 Tage lang auf dem Rathhauſe in Neckarhauſen zur Ein⸗ ſicht der betheiligten Grundbeſitzer auferlegt und gleichzeitig Tagfahrt auf Samſtag den 22. November l. Is, Vormittags 10 ½ Uhr uf dem Rathauſe daſelbſt anberaumt, zu welcher ſämmtliche betheiligte Grundeigenthümer, Nutznießer, Pächter ꝛc. zur Vorbringung etwaiger Erinnerungen und Anträge und zur Beſtimmung über die Ausführung des Unternehmens mit dem Bemerken vorgeladen daß die Nichterſcheinen den und die Nichtabſtimmen den als dem 0 in der gleichen über die Wahl der Mitglieder der Vollzugscommiſſion ſtatt⸗ Mannheim, den 22. October 1884. 5 Großh. Bezirksamt. Siegel. Bekanntmachung. Die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. An ſämmtlrche Gemeinderäthe des Bezirks und den Verwaltungsrath zu Schaarhof. . Wir geben hiemit bekannt, daß durch Entſchließung des Bezirksraths vom Heutigen der ortsübliche Taglohn gewöhnlicher Tagarbeiter in folgender Weiſe feſtgeſetzt worden iſt: 5 5 für den Land bezirk. für erwachſene männliche Arbeiter Über 16 Jahre alt 1,90 M. . 4 weibliche 1,40 M. „jugendliche männliche 0,0 M. weibliche 3 5 Meng. * 17 * 7 5 unter „ * 1 * * 125 „ 1 * „ 0,70 M. 92 „ 5 ö daß der ſo feſtgeſetzte ortsübliche Taglohn gewöhn⸗ licher Tagarbeiter den Maßſtab bildet, nach welchem 7 Dabei weiſen wir darauf hin, 2 bei der Gemeindeverſicherung (8 4 des Geſetzes) das Krankengeld (8 6) und die Verſicherungsbeiträge (8 9), 5 . bei Orts⸗Krankenkaſſen (8 20 Ziffer 3 des Geſetzes), Betriebs⸗ (Fabrik-) Kran⸗ kenkaſſen (8 64), Bau⸗Krankenkaſſen (8 72) und Innungskrankenkaſſen (§ 73) das Ster⸗ 5 bei den in der Gemeinde ſeßhaften eingeschriebenen und ſonſtigen Hülfskaſſen ohne Beitrittszwang (8 75 des Geſetzes), wenn; deren Mitglieder von der Gemeinde⸗ krankenverſicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe des Geſetzes errichteten rankenkaſſe beizutreten, befreit ſein ſollen, das Krankengeld 8 . zu bemeſſen ſind. 5 1 Mannheim, 30. Juni 1884. 1 Großh. Bezirksamt. Siegel. N Meng. Hanfcouverts 2 großer Auswahl, mit Firmendruck per Mille von 3,50 Mk. an, empfiehlt e Veltannkmachung. Die Krankenverſicherung der Arheſler heir [No. 3899.) Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur namentlichen An⸗ und Abmeld der Verſicherungspflichtigen nach Maßgabe des Geſetzes vom 15. Jun 18 die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. und der 88 54 und 55 der diſchen Vollzugsberordnung vom 11. Februar 1884 hat mit dem J. Noy ber begonnen. (8 70 der genannten Verordnung) Die Arbeitgeber he ſämmtliche bereits am 1. d. M. von ihnen beſchäftigten Perſonen ohne Un ſchied des Geſchlechts auf diesſeitiger Kanzlei anzumelden, Die Anmeld für hier hat 6 PDeoonnerſtag den 13., Freitag den 14, und 7 Montag den 17. d. M. f jeweils Vormittags von 9 bis 12 Uhr zu geſch then. ö a Nach § 1 des Reichsgeſetzes ſind verſicherungspflichtig Perſonen, gegen Gehalt oder Lohn beſchäftigt ſind: ö 1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Grul in Fabriken und Hüttenbergwerken, beim Eiſenbahn⸗ und Bin Dampfſchefffahrts⸗Betriebe, auf Werften und bei Bauten, g de u Kllvoch urg ie in Tage bo ehen, 15 0 n 1 der deten 1 449 f behne n * 11 . 7 ; 2. im Handwerk und in ſonſtigen ſtehenden Gewerbebetrieben. Polit 3. in Betrieben, in denen Dampfkeſſel oder durch elementare Kraft ( 8 0 WMWaſſer, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc. ꝛc.) bewegte Triebwerke zur 2 uli, 17. 1 wendung kommen, ſofern dieſe Verwendung nicht ausſchließlich in ud om n b übergehender Benützung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Ke 2 Juchniltags hat maſchine beſteht, ſowie n ibn Gottesdi 4. in Folge ſtatutariſcher Beſtimmung, Handlungsgehilfen, Lehrlinge Perſonen, welche von Gewerbetreibenden, außerhalb ihrer Betrie ſtätten beſchäftigt werden, und endlich ſelbſtſtändige Gewerbtreibe welche in eigenen Betriebsſtätten im Auftrage und für Rechnung and Gewerke treibenden mit der Herſtellung oder Bearbeſtung gewerbli Erzeugniſſe beſchäftigt werden, ſofern nicht die Beſchäftigung ihrer Na nach eine vorübergehende, oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus einen Zeitraum von weniger als einer Woche beſchränkt iſt. Betriebsbeamte unterliegen der Verſicherungspflicht nur, wenn Arbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt 6 / M. für den Arbeitstag nichf überſteigt. Als Gehalt oder Lohn im Sinne des Reichskrankenkaſſengeſe es gelten auch Tantiémen und Naturalbezüge. Der Werth der Letzteren it g Ortsdurchſchnittspreis in Anſatz zu bringen. 16. Hodrigzlirche b Jalin, 15. No n Richslanzler, E Pelaßes die Kkftrtung gew on Henferenz. 22 15 amen offenen . „Nord Ege Einzelbeite ui ft det Reich n knen Tiſche, Die Verpflichtung zur Anmeldung erſtreckt ſich nicht auf diejenigen . 10 Arbeiter, welche nach ihrem Verhältniſſe vom 1. Dezember J. Js an einer e nic Betriebs-, Innungs⸗ oder Baukrankenkaſſe angehören werden. Dabe wird 1 1 8 jedoch vorausgeſetzt, daß die bezügliche Koſſe bereits entweder beſteht, oder daß 1525 Dt dieſelbe, ſofern ſie neu errichtet wird, bereits genehmigt und die Eröffaung 1 1 f ihrer Thätigkeit auf den gedachten Zeitpunkt mit Sicherheit zu erwarten iſt. 1 3 Nicht befreit von der Anmeldepflicht ſind diejenigen Arbeiker, welche auf Ehurh 115 Grund der behaupteten Zuhörigkeit zu einer den Anforderungen des 8 W, 120 75 des Geſetzes entſprechenden eingeſchriebenen oder ſonſtigen Hilfskaſſen in der ar Graf d. Mun, rechts ein dum det Langs Ai fils der po oder auf Grund des § 3 Abſ. 2 des Geſetzes Befreiung von der V pflichtung, der Krankenverſicherung anzugehören, in Anſpruch nehmen. Vom 18. ds. Mis. an ſind auf Grund des Reichskrankenkaſſengeſe und der Vollzugsverordnung hierzu, ſowie auf Grund der feſtgeſetzten auge Beſtimmungen auf diesſeitiger Kanzlei bei dem Rathſchreiber bezw. Gehilf dae neden ! A ab v. Kuſeron dan htbe Kate A ln, Büchern u c el Katt J. an den Wochentagen, jeweils von Vormittags 10 — 12 Uhr alle verſicherun pflichtigen Perſonen ohne Unterſchied des Geſchlechts, welche in die Be ſchäftigung neu eintretreten, ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Eintritt in die Beſchäftigung anzumelden und alle verſicherungspflichtigen Perſonen, wel aus der Beſchäftigung ausſcheiden, ſpäteſtens am dritten Toge nach d Austritt aus der Beſchäftigung abzumelden (§ 49 des Reichskrankenkaſſe eſe es). 5 5 Her J 5 1905 Formulare zur An- und Abmeldung werden diesſeits unentgeldl d Sl imal⸗Nove abgegeben. 5 5 * Nach § 50 des Reichsgeſetzes ſind die Arbeitsgeber, welche ihrer A dh meldepflicht nicht genügen, verpflichtet, alle Aufwendungen zu erſtatten, welche dotbehalten. Karl Molitor. die Gemeindekrankenverſicherung auf Grund geſetzlicher oder ſtatuariſcher Vor⸗ weit 5 i ſchrift zur Unterſtützung einer vor der Anmeldung erkrankten Perſon gemacht ia dat ace haben und nach § 81 des genannten Geſitzes wird an Geld bis zu 20 0 N laß du ein beſtraft, wer der ihm nach § 49 oder nach den auf Grund des § 2 Abſ. 2 11 5 dis zum des genannten Geſetzes erlaſſenen Beſtimmung obliegenden Verpflichtung zur Ua en hu e Abmeldung nicht nachkommt. i 55 i 5 Wala mig we Ladenburg, den 10. November 1884. bab dn 150 Gemeinderath. 0 80 5 be A. Huben. ee lc 7 W ach degehe Auf eine ſehr hübſche Auswahl in deu a 5 2 e 0 . 34 * 8 U 0 Börſen, Neceſſaires, Fächer. Brochen, Colliers und een Amſpangen und ſonſtigen Galantriewaaren, Gate gal vollſtändig neu, erlaube mir aufmerkſam zu machen. 1 en mant de. D. Freitag. e a * 2 47 — * 57 Weile Vert d Cachnez, Kopftücher und Halstücher 5 e habe eine große Partie friſch erhalten und verkaufe dieſelben zu bekannt billigen 10 0 deb dn 1 5 „ Hch. Sternweile 5