R Beſſanntmachung. 5 893.] Die Krankenberſicherung der Arbeiter betr. Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur namentlichen An- und Abmeldung der Verſicherungspflichtigen nach Maßgabe des Geſetzes vom 15. Juni 1883, die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. und der §§ 54 nnd 55 der ba⸗ diſchen Vollzugsverordnnng vom 11. Februar 1884 hat mit dem 1. Novem⸗ ber begonnen. (§ 70 der genannten Verordnung.) Die Arbeitgeber haben ſämmtliche bereits am 1. d. M. von ihnen beſchäftigten Perſonen ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechts auf diesſeitiger Kanzlei anzumelden. für hier hat N Donnerſtag den 13., Freitag den 14. und . Montag den 17. d. M. jeweils Vormittags von 9 bis 12 Uhr zu geſchehen. Nach 8 1 des Reichsgeſetzes ſind verſicherungspflichtig Perſonen, welche gegen Gehalt oder Lohn beſchäftigt ſind: 1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenbergwerken, beim Eiſenbahn⸗ und Binnen⸗ Dampfſchifffahrts⸗Betriebe, auf Werften und bei Bauten. im Handwerk und in ſonſtigen ſtehenden Gewerbebetrieben. in Betrieben, in denen Dampfkeſſel oder durch elementare Kraft (Wind, Waſſer, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc. ꝛc.) bewegte Triebwerke zur Ver⸗ wendung kommen, ſofern dieſe Verwendung nicht ausſchließlich in vor⸗ übergehender Benützung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft⸗ maſchine beſteht, ſowie in Folge ſtatutariſcher Beſtimmung, Handlungsgehilfen, Lehrlinge und Perſonen, welche von Gewerbetreibenden, außerhalb ihrer Betriebs⸗ ſtätten beſchäftigt werden, und endlich ſelbſtſtändige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsſtätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herſtellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugniſſe beſchäftigt werden, ſofern nicht die Beſchäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende, oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beſchränkt iſt. Betriebsbeamte unterliegen der Verſicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt 62 M. für den Arbeitstag nicht überſteigt. Als Gehalt oder Lohn im Sinne des Reichskrankenkaſſengeſetzes gelten auch Tantiémen und Naturalbezüge. Der Werth der Letzteren iſt nach Ortsdurchſchnittspreis in Anſatz zu bringen. Die Verpflichtung zur Anmeldung erſtreckt ſich nicht auf diejenigen Arbeiter, welche nach ihrem Verhältniſſe vom 1. Dezember l. Js. an einer Betriebs⸗, Innungs⸗ oder Baukrankenkaſſe angehören werden. Dabei wird jedoch vorausgeſetzt, daß die bezügliche Kaſſe bereits entweder beſteht, oder daß dieselbe, ſofern ſie neu errichtet wird, bereits genehmigt und die Eröffnung ihrer Thätigkeit auf den gedachten Zeitpunkt mit Sicherheit zu erwarten iſt. Nicht befreit von der Anmeldepflicht ſind diejenigen Arbeiter, welche auf Grund der behaupteten Zuhörigkeit zu einer den Anforderungen des 8 75 des Geſetzes entſprechenden eingeſchriebenen oder ſonſtigen Hilfskaſſen oder auf Grund des § 3 Abf. 2 des Geſetzes Befreiung von der Ver⸗ pflichtung, der Krankenverſicherung anzugehören, in Anſpruch nehmen Vom 18. ds. Mis. an ſind auf Grund des Reichskrankenkaſſengeſetzes und der Vollzugsverordnung hierzu, ſowie auf Grund der feſtgeſetzten ſtatuariſchen Beſtimmungen auf diesſeitiger Kanzlei bei dem Rathſchreiber bezw. Gehilfen an den Wochentagen, jeweils von Vormittags 10 — 12 Uhr alle verſicherungs⸗ pflichtigen Perſonen ohne Unterſchied des Geſchlechts, welche in die Be⸗ ſchäftigung neu eintretreten, ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Eintritt in die Beſchäftigung anzumelden und alle beiſicherungspflichtigen Perſonen, welche aus der Beſchäftigung ausſcheiden, ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Austritt aus der Beſchäftigung abzumelden (§ 49 des Reichskrankenkaſſen⸗ geſetzes). Die Formulore zur An⸗ abgegeben. Nach § 50 des Reichsgeſetzes ſind die Arbeitsgeber, welche ihrer An⸗ meldepflicht nicht genügen, verpflichtet, alle Aufwendungen zu erſtatten, welche die Gemeindekrankenverſicherung auf Grund geſetzlicher oder ſtatuariſcher Vor⸗ ſchrift zur Unterſtützung einer vor der Anmeldung erkrankten Perſon gemacht haben und noch § 81 des genannten Geſetzes wird an Geld bis zu 20 M. beſtraft, wer der ihm nach § 49 oder nach den auf Grund des 8 2 Abſ. 2 des genannten Geſetzes erlaſſenen Beſtimmung obliegenden Verpflichtung zur An⸗ oder Abmeldung nicht nachkommt. Ladenburg, den 10. November 1884 Gemeinderath. A. Huben. und Abmeldung werden diesſeits unentgeldlich 1 J. Brehm. Zur gefl. Beachtung. Ich erlaube mir die ergebene Anzeige zu machen, daß mein Lager in allen Ellenwaaren vollſtändig aſortirt iſt und werde ich meinen verehrten Ab⸗ nehmern in allen Artikeln die billigſten Preiſe einräumen. Ganz beſonders mache ich auf meine reiche Auswahl Hemdencöper, Famas und Anterrockſtoſfe faufmerkſam, die ich, durch günſtige Ein⸗ käufe, im Stande bin, ſehr billig abzuſetze 5 Sch. Sternweiler. 7 7 Die Anmeldung N 5 — 05 pehanntnachung und Killdhng Nr. 3885. Am Samſtag den 15. dieſes Monats, Vor⸗ mittags 11 Ahr findet im Rathhausſaale eine Sitzung des Bürgerausſchuſſes ſtatt. Die Herren Mitglieder werden dazu, mit dem Erſuchen um pünktliches und zahlreiches Erſcheinen, Ladenburg, den 2 Fs 75 105 eingeladen. Die Ausbleibenden haben Strafe zu gewärtigen. eee der Tagesordnung ſind: e Feſtſetzung ſtatutariſcher Beſtimmungen, die ranken Verſicherung der Arbeiter betr. 8. November 1884. Der Bürgermeiſter: A. Huben. Brehm. Freitag, den 14. November . 1 2 * frische hausgemachte Würste, Morgens Wellſleisen wozu höflichſt einladen 5 1 Becker & Renne, 5 Ladenburg. 8. Ki n Vert 1 5 f an Friſch eingetroffen“?! Durch Gelegenheitskauf habe einen großen Poſten ganz feine ſchwarze ban de Damenlleiòerſtoffe 2 erhalten, welche, um bald damit zu räumen, zu ſehr billigen Preſſen obgehe⸗ bn Sch. Sternweiler, „he in Ge — ——— In damn Die beſbetennt a Flachs-, Hauf- & Wergſpinerei, 2 Win n d. Zwirnerei, Bleicherei 4 1 r 566 i 5 Bäumenheim n Poſt und Bahnſtation, Bayern, Maſteſt 1 liefert Lohngarn in bisheriger beſter Qualität und Fracht f 3 zu einem Spinnlohn von nur: . 3 f 10 Pfen nigen pr. bayr. Schneller. 7 Fam Ent Spinnmaterial als: Flachs, Hanf, Werg zum Lohnverſpinnen, aa ed Weben, Bleichen übernimmt in der bisherigen Weiſe Herr Vak. and w Trippmacher in Cadenburg und wird beſte und prompleſte Be⸗ Weil zin dienung im Voraus zugeſichert. Inlin,! rf fl f. ——— 5 q Gesetzlich 2 geschütat. 91 3 tkriſch Große Sendung h eingetroffen 5 5 N . mit Louis Schmetzer's Automatiſchem Chaiſendah. N . Allgemein wegen ihrer ſanitären Vorzüge empfohlen, wegen der rationellen a 55 u leicht zu verändernten Beſchattungsvorrichtung und dadurch bedingten guten 8 5 Ventilation, Vorzüglichkeit des Vorwärts⸗ ſtatt Rückwärtsfahren, wodurch eine n 5 naturgemäße Erziehung des Geſichtsſinnes ermöglicht iſt. 5 b e Trotz dieſer bedeutenden Verbeſſerung und Verſchönerung ind 5 Wen nicht erhöht worden und ſind ſolche zu 12, 15, 17, 18, 20, 28 . 0 Ml. Wege zu haben. a 18 — Reichhaltiges Lager unterhält due n Georg Seitz, am Markt in Ladenburg. 4 * 10 bag Cachnez, Kopftücher und Halskücher N habe eine große Partie friſch erhalten und verkaufe dieſelben zu bekannt billig 0 80 Preiſen, Sch. Steruweiler. Ne 5 1 5 5 5 8 8 1 3 a 0