ſich zwar aufhalten, aber in einer anderen Gemeinde beſchäftigt (und ſomit auch dortſelbſt zur Gemeinde⸗Krankenverſicherung angemeldet) ſind, hat der Verbandsvorſtand die Namen dieſer auswärts beſchäftigten Perſonen dem Ver⸗ bandsvertreter jeweils alsbald nach ihrem Eintritt in die Gemeinde⸗Krankenverſicherung, bezw. nach dem Stattfinden des Ortswechſels mitzutheilen. § 8. Vertheikung der Vorſchüſſe und Verwaltungsſtoſten auf die Ver⸗ welche in der betreffenden Gemeinde bandsgemeinden. Die im Falle der Unzulänglichkeit der Verſicherungsbeiträge zur gemeinſamen Kaſſe zu leiſtenden Vorſchüſſe und die Koſten der Kaſſenverwaltung, Rech⸗ nungsſtellung und Rechnungsabhör (8 9 Abſatz 3 und 4 des Geſetzes) werden auf die einzelnen Gemeiaden des Verbands nach Verhältniß der Zahl der Perſonen vertheilt, welche bei der Gemeinde ⸗Kranken⸗Verſicherung in den einzelnen Gemeinden nach dem Beſtande vom 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des vorhergegangenen Rech⸗ nungsjahres durchſchnittlich verſichert waren. Wenn der Beſtand der Kaſſe die Erhebung von Vorſchüſſen nöthig erſcheinen läßt, hat der Kaſſen⸗ und Rechnungsführer (Verbands⸗ rechner) dem Verbandsvorſtande zur weiteren Veranlaſſung rechtzeitig Anzeige zu erſtatten. Die Geſammtſumme des von den Gemeinden zur Beſtreitung der Verwaltungskoſten zu leiſtenden Betrags wird alljährlich durch einen vom Verbandsausſchuſſe zu genehmigenden Voranſchlags feſtgeſtellt: die nach Abzug etwaiger Ueberſchüſſe des abgelaufenen Jahres (des Kaſſenvorraths) auf die einzelnen Gemeinden fallenden Betreffniſſe ſind von dieſen bei Beginn des Jahres im Voraus an die gemeinſame Kaſſe einzuzahlen. Die Ein⸗ zahlung der Vorſchüſſe und der zur Deckung der Verwaltungskoſten zu leiſtenden Beiträge hat ſeitens der Verbandgemeinden ſo zu erfolgen, daß der gemeinſamen Kaſſe keine Koſten erwachſen. § 9. Die An⸗ und Abmeldung der Verſicherungspſflichtigen. Die An⸗ und Abmeldung der Verſicherungspflichtigen Arbeiter durch die Arbeitgeber und ebenſo diejenige der der Gemeinde⸗Krankenverſicherung freiwillig beitretenden Perſonen hat, wenn nicht eine gemeinſame Meldeſtelle errichtet iſt, beim Bürgermeiſter derjenigen Gemeinde zu erfolgen, in welcher die Beſchädigung ſtattfindet. Auf Grund dieſer An⸗ und Ab⸗ meldung führt der Bürgermeiſter das in 8 17 der V. ⸗ V. O. vorgeſchriebene Regiſter. Von demſelben theilt er, ſo bald es erſtmals aufgeſtellt iſt, — ſpäteſtens auf den 1. De⸗ zember 1884 — dem Verbandsvorſtande eine Abſchrift mit und erhält dieſelbe in der Folge durch Ueberſendung wöchentlicher Ab⸗ und Zugangsliſten auf dem Laufenden er⸗ halten wird. Wegen Unterlaſſung oder Verſpätung der An⸗ oder Abmeldung hat der Bürgermeiſter, ſofern er zuſtändig iſt (§ 69 der V.⸗O), ſelbſt einzuſchreiten und, daß dies geſchehen, bei der Ueberſendung der Liſten an den Verbandsvorſtand zu bemerken; in denjenigen Fällen, in welchen der Bürgermeiſter nicht zuſtändig iſt, beantragt ge⸗ eignetenfalls der Verbandsvorſtand die Einleitung der Strafverfolgung beim Bezirksamt. § 10. Inanſpruchnaßme der Kranſenunterſtützung. Die Inanſpruchnahme der Krankenunterſtützung erfolgt durch Vermittlung des Verbandsvertreters (8 7), welchem demgemäß von jeder Erkrankung eines Verſicherten zunächſt Anzeige zu erſtatten iſt. Der Verbandsvertreter hat ſich, in der Regel durch perſönliche Nachſchau, von der Rich⸗ tigkeit der Anzeige zu überzeugen und, wenn ſich der Anſpruch auf Unterſtützung nicht ſofort als durchaus unbegründet erweiſt, für alsbaldigen Beizug des Verbandsarztes Sorge zu tragen. Sobald — nzthigenfalls durch Benehmen mit dem Arzte — feſt⸗ geſtellt iſt, ob die Erkrankung den Verſicherten erwerbsunfähig macht oder nicht, gibt der Verbandsvertreter dem Verbandsvorſtande Nachricht von der Erkrankung und ſtellt, ſoweit nöthig, weitere Anträge in Betreff der zu gewährenden Krankenunterſtützung. Die Gewährung der Kranken unterſtützung erfolgt nach Maßgabe der in den folgenden 88 11—13 enthaltenen Beſtimmungen. § 11. Gewährung der ärztlichen Hilſe. Die ärzttiche Hilfe wird, ſofern der Erkrankte nicht in ein Krankenhaus aufgenommen wird, durch den Arzt geleiſtet, welcher vom Verbande für diejenige Gemeinde, in welcher der Erkrankte ſich befindet, beſtellt iſt. Der Beizug dieſes Verbandsarztes erfolgt durch den Verbandsvertreter (8 10), nur in dringenden Fällen iſt es den Verſicherten geſtattet, den Arzt ſelbſt herbeizurufen, welch letzterer dann aber dem Verbands vertreter mit thunlichſter Beſchleunigung hievon Mittheilung zu machen hat. Der vom Verbandsvertreter ertheilte Auftrag gilt als ein Auftrag des Verbandsvorſtandes ſelbſt, ſo lange dieſer nichts Anderes beſchließt; der beauftragte Verbandsarzt ſetzt auf Grund deſſelben die Behandlung des Erkrankten nach Bedürfniß ſo lange fort, bis die Heilung deſſelben erfolgt iſt, längſtens aber bis zum Ablauf der 13. Woche vom Tage der Erkrankung an gerechnet. Koſten, welche durch Zuziehung eines anderen als des Verbandsarztes erwachſen, werden nur dann erſetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder nur mit Genehmigung des Verbandsvorſtandes oder bei Gefahr im Verzuge erfolgt iſt; in letzterem Falle iſt dem Verbandsvorſtand unverzüglich Mittheilung davon zu machen. 12. Gewährung der Arzueien, und der Kur⸗ und Verpftegung in einem Krankenhauſe. Die Gewährung der Arzneien ſowie der Heilmittel, welche zum augenblicklichen Gebrauche nöthig ſind, wie Eis, Verbandzeug u. dergl., erfolgt aus den vom Verband bezeichneten Apotheken auf Grund der vom Verbandsarzte ausgeſtellten und mit dem Vermerk „auf Rechnung der Gemeinde ⸗Krankenverſicherung“ verſehenen Recepte. Der Bezug der Arzneien aus anderen Apotheken iſt — ausgenommen in ganz dringenden Fällen — ausgeſchloſſen. Die Gewährung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln erfolgt auf Antrag des Verbandsarztes oder Verbandvertreters in der Regel durch den Verbandsvorſtand Die Verpflegung in dem Verbands⸗Krankenhauſe oder in einer ſonſtigen Krankenanſtalt, ſowie jede beſondere Art der Berpflegung und Heilung, wie die Aufnahme in eine Augenklinik und dergl., kann, abgeſehen von dring⸗ enden Fällen, in welchen der Verbandsvertreter auch hierzu zuſtändig iſt, nur vom Ver⸗ bandsvorſtande angeordnet werden. § 13. Gewährung des Krankengeldes. Die Anweiſung des Krankengeldes auf die gemeinſame Kaſſe erfolgt auf Antrag des Verbandsvertreters durch den Ver⸗ bandsvorſtand und bleibt für den Kaſſen⸗ und Rechnungsführer (Verbandsrechner) ſo lange wirkſam, als ſie nicht wieder aufgehoben wird, längſtens aber bis zum Ablauf der 5 7 5 „„ 128 72 8. om Tage der Erkrankung an gerechnet. Die Auszahlung des Krankengeldes 10 n Wee erfolgt auf Mittheilung der erfolgten Anweiſung durch den 3 für die betreffende Gemeinde beſtellten Ortsrechner des Verbands jeweils am Samſtagg für die abgelaufene Woche, ſtets jedoch nur gegen Einlieferung eines vom Verbandsarzte 5 auszuſtellenden Krankenſcheins, in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Kranke erwerbsunfähig war, angegeben ſein muß. In dem erſtmals einzureichenden Krankenſchein iſt außerdem der Tag des Beginns der Krankheit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. Für erkrankte Verſicherte, welche in ein Krankenhaus aufgenommen ſind, erfolgt die Ausſtellung der Krankenſcheine durch den Krankenhausarzt. Die Auszahlung d Krankengeldes geſchieht an den erkrankten Ver⸗ ſicherten oder deſſen empfangsberechtigte Angehörige, eventuell durch Vermittelung des Verbandsvertreters, gegen Quittung auf dem Krankenſcheine. In dringenden Fällen kann der Verbandsvertreter den Ortsrechner des Verbandes unmittelbar zur Zahlung 5 vorſchüßlicher Unterſtützungen bis zum halben Betrag des wöchentlichen Krankengeldes 8. anweiſen. Zur Beſtreitung des angewieſenen Krankengeldes verwendet der Ortsrechner zunächſt die von ihm erhobenen Verficherungsbeiträge (8 15). Reichen dieſe zur Deckung des fälligen Krankengeldes nicht aus, ſo hat der Ortsrechner den nöthigen Zuſchuß aus der gemeinſamen Kaſſe zu erheben; trifft der verlangte Zuſchuß nicht rechtzeitig ein, ſo hat die Gemeindekaſſe den fehlenden Betrag einſtweilen vorzuſchießen, vorbehaltlich des ſofortigen Rülckerſatzes beim Eintreffen des Zuſchuſſes oder aus den demnächſt verfügbar werdenden Verſicherungsbeiträgen der folgen den Woche. 8 14. Die Krankenkonkrole. Die Krankenkontrole iſt, ſofern der erkrankte Verſicherte nicht in einem Krankenhauſe untergebracht iſt, durch den Verbands vertreter der Gemeinde, in welcher der Erkrankte ſich befindet, wahrzunehmen. Der Verbands⸗ vertreter hat ſich zu dieſem Zwecke mit dem behandelnden Arzt in's Benehmen zu ſetzen, die Verſicherten, welche Krankenunterſtützung beziehen, von Zeit zu Zeit zu beſuchen und ſich dabei insbeſondere auch darüber zu verläſſigen, ob die ärztlichen Anordnungen pünkt⸗ lich befolgt werden, ob ausreichende Pflege vorhanden iſt und ob der Erkrankte etwa der Arbeit nachgeht. Auch hat er die richtige Auszahlung des Krankengeldes zu uber⸗ wachen. Hält er auf Grund ſeiner Wahrnehmungen eine Aenderung bezüglich der zu gewährenden Krankenunterſtützung oder die Einſtellung derſelben für nöthig, ſo hat er unverzüglich beim Verbandsvorſtande die ihm gut erſcheinenden Anträge zu ſtellen. . a 8 15. Der Einzug der Beiträge. Die Verſicherungsbeiträge werden bei den ſich in der Gemeinde aufhaltenden Zahlungspflichtigen (d. h. bei den Arbeitgebern, bew. wo ein freiwilliger Beitritt ſtatthatte, unmittelbar bei dem Verſicherten) durch den für 25 den betreffenden Ort beſtellten Ortsrechner des Verbandes erhoben. Sofern nicht ein beſonderer Rechner hierfür aufgeſtellt wird, verſteht der Gemeinderechner der betreffenden Gemeinde für den Verband die Geſchäfte des Ortsrechners. Die Verſicherungsbeitrüge ſind an jedem Montag für die beginnende Woche im Voraus zu bezahlen. Der Einzug erfolgt auf Grund des dem Ortsxechner vom Bürgermeiſter (ev. von der gemeinſamen Meldeſtelle) zuzuſtellenden und ſtets richtig zu erhaltenden Auszugs aus dem Anmelde regiſter (§ 9). Für jeden Verſicherten wird von dem betreffenden Ortsrechner auf Koſten des Verbands ein auf den Namen lautendes Quittungsbuch ausgefertigt, welches Angaben über die Höhe der Beiträge und der eintretendenfalls zu gewäh renden Unterſtützung und übe das bei deren Inanſpruchnahme einzuhaltende Verfahren enthält. Dieſes Quittungsbuch wird beim erſten Beitragseinzug, ſofern die Zahlung durch den Arbeitgeber erfolgt, dieſem andernfalls dem Verſicherten ſelbſt eingehändigt. Jede Beitragszahlung iſt in dem Quittungsbuche von dem Ortsrechner zu quittiren. Die erhobenen Beiträge und die aus der gemeinſamen Kaſſe etwa gewährten Zuſchüſſe hat der Ortsrechner ſtets geſonderk von anderem Gelde zu verwahren. Ueber Einnahmen und Ausgaben hat er ein Kaſſenbuch zu führen. Auf Grund dieſes Kaſſenbuchs ſtellt derſelbe am Schluſſe jedeß Vierteljahrs eine ſummariſche Abrechnung auf und überſendet dieſelbe unter Anſchluß der Kranken ſcheine dem Kaſſen⸗ und Rechnungsführer der gemeinſamen Kaſſe (Verbands rechner Bleiben Arbeitsgeber oder verſicherungspflichtige Perſonen, welche die Verſicherüngsheikräge ſelbſt zu bezahlen haben, mit der Zahlung im Rückſtande, ſo hat der Oris echtzet ſofort am Schluſſe der Woche, für welche der Beitrag fällig war, dem Bürgermeſflex Anzeige zu erſtatten und dafür Sorge zu tragen, daß das Beitreibungsverfahten gegen den 5 ſäumigen Schuldner eingeleitet und durchgeführt wird. Ebenſo hat der Ortsrechner dem Bürgermeiſter Anzeige zu erſtatten, wenn freiwillige Theilnehmer an der Gemeinde Kral kenverſicherung an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen mit- ihren Beiträge im Rückſtande geblieben ſind, damit dieſelben im Regiſter geſtrichen werden. Geräth ei Arbeitgeber, welcher Verſicherungspflichtige Arbeiter beſchäfkigt und mit Zahlung de Beiträge im Rückſtande iſt, in Konkurs, ſo hat der Ortsrechner dem Verbandsrechne davon Mittheilung zu machen, zugleich aber in deren Namen die etwa rückſtändigen Ver ſicherungsbeiträge im Konkurſe anzumelden. § 16. Einführungsbeſtimmungen. Der Verband tritt mit den 1. Dezember 1884 in Wirkſamkeit; die Wahlen in den Verbandsausſchuß und den Berbandsvorſtand ſind aber auf Anordnung und unter Leitung der Aufſichtsbehörde (des Bezirksamts) ſo zeitig vorzunehmen, daß dieſe Verbandsorgane bereits mit dem 15. Oktober ihre vorbe⸗ reitende Thätigkeit beginnen können. Die erſten Verſicherungsbefträge ſind ſofork am 1. Dezember einzuziehen. Zur Beſtreitung der Verwaltungskoſten der gemeinſamen Kaſſe und ebenſo zur vorſchüßlichen Beſtreitung der Krankenunterſtützungen, ſoweit dieſe durch die Verſicherungsbeiträge nicht gedeckt werden ſollten, hat jede der Verbandsgemeinden auf den genannten Tag einen vom Verandsausſchuß zu beſtimmenden Betrag in die gemein⸗ ſame Kaſſe abzuführen, vorbehaltlich der ſpäteren Ausgleichung nach Maßgabe der Be⸗ ſtimmung des 8 8. 8 5 1 Mannheim, den 3. Juli 1884. — hunt e aun , An fs, Met S . mt 50 Au dite . 1 N In dung I ll