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Zweck des Verbandes iſt, an Stelle der genannten Gemeinden die denſelben nach Maßgabe des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1883, die Kranken⸗ 5 Erb. verſicherung der Arbeiter betreffend, hinſichtlich der Gemeinde⸗Krankenverſicherung zu⸗ 15 kommenden Befugniſſe und Obliegenheiten wahrzunehmen und durch gemeinſame Ein⸗ * richtungen für die Gewährung freier Arzneien und Hausmittel, ſowie freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhauſe zu ſorgen. Zu dieſem Behufe wird der Verband unüberleß mit Aerzten und Apotheken und eventuell auch mit den Verwaltungen von Krankenhäuſern fene apps Verträge abſchließen. 2 probe 9 3. Organe des Verbands und deren Veſtelkung. Als Organe des Ver⸗ neſtethiche bands werden beſtellt: 1) Ein Verbandsausſchuß zur Vertretung der gemeinſamen hne Wiſn Intereſſen der betheiligten Gemeinden. Für jede betheiligte Gemeinde iſt deren Bürger⸗ ger In meiſter Mitglied des Verbandsausſchuſſes. — Jede Gemeinde führt im Verbandsaus⸗ ilfucht de chuſſe eine Stimme. Jedoch führt die Gemeinde Ladenburg mit Rückſicht auf die größere . Eidlit Zahl der darin beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen 2 Stimmen. Die Vertreter tteſte von der einzelnen Gemeinden im Verbandsausſchuſſe gehören demſelben ſo lange an, als ſie das betreffende Gemeindeamt bekleiden. Ihre Gebühren werden aus der Kaſſe der von — ů ihnen vertretenen Gemeinde bezahlt. 2) Ein Verbandsvorſtand zur Beſorgung der laufenden Verwaltung. Derſelbe beſteht aus vier vom Verbandsausſchuß auf die Dauer lle von ſechs Jahren gewählten Mitgliedern, von welchen mindeſtens zwei am Sitze der Ver⸗ 7 waltung wohnhaft ſein müſſen. Der Vorſtand wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Scheidet ein Vorſtandsmitglied vor Ablauf ſeiner Dienſtzeit aus, ſo findet beim nächſten iglisch, Zuſammentritt des Verbandsausſchuſſes für die noch übrige Amtsdauer des Ausge⸗ er 85f· ſchiedenen eine Ergänzungswahl ſtatt. Der Verbandsvorſtand ernennt auf die Dauer chen on drei Jahren zur Geſchäftsleitung einen Vorſitzenden und einen Stellvertreter deſſelben, re welche auch im Verbandsausſchuß den Vorſitz führen. 3) Ein Kaſſen⸗ und Rechnungs⸗ frauen ührer (Verbandsrechner), welcher vom Vorſtand mit Genehmigung des Verbandsaus⸗ chuſſes auf beſtimmte Zeit vorbehaltlich der Kündigung vertragsmäßig beſtellt wird. Von eder Aenderung in der Zuſammenſetzung des Vorſtandes, ſowie von jedem Wechſel in der Perſon des Kaſſen⸗ und Rechnungsführers iſt der Aufſichtsbehörde (dem Bezirksamt) Anzeige zu erſtatten. 8 4. Geſchäftsordnung und Zuständigkeit des Verbandsausſchuſſes. Der erbandsausſchuß tritt auf Berufung ſeitens ſeines Vorſitzenden in Ladenburg zuſammen. Er iſt alle Jahre mindeſtens einmal nach Abſchluß der Jahresrechnung und ſonſt nach Bedarf zur Erledigung der nothwendigen Geſchäfte, oder wenn die Gemeinderäthe von einem Drittel der betheiligten Gemeinden die Berufung verlangen, zuſammenzurufen. Er iſt beſchlußfähig, wenn die Hälfte ſeiner Mitglieder erſchienen iſt, und faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. Ueber die Rechte des Verbands⸗Ausſchuſſes iſt der § 26 der Bad. Voll⸗ zugs⸗Verordnung vom 11. Februar 1884 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 34) maßgebend. Die Beſchlüſſe des Verbands⸗Ausſchuſſes ſind in das zu führende Protokoll⸗ buch einzutragen. § 5. Geſchäftsordnung und Zuſtändigzeit des Verbandsvorſtandes. Der Verbandsvorſtand hat die Befugniſſe und Verpflichtungen wahrzunehmen, welche in einer einzelnen Gemeinde der Gemeindebehörde hinſichtlich der Gemeinde⸗Krankenverſicherung zukommen; er hat alle nicht ausdrücklich dem Verbandsausſchuſſe zugewieſenen Verwal⸗ tungsangelegenheiten des Verbandes zu beſorgen und den Verband gerichtlich und außer⸗ gerichtlich zu vertreten. Ueber die Rechte und Verpflichtungen des Verbandsvorſtands beſtimmt der § 27 der Vollzugs⸗Verordnung vom 11. Februar 1884 das Erforderliche. Die Beſchlüſſe des Verbandsvorſtands, insbeſondere auch über die von ihm ertheilten Anweiſungen zur Leiſtung und Enpfangnahme von Zahlungen, ſind in das zu führende Protokollbuch einzutragen. Der Vorſtand iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens die Hälfte ſeiner Mitglieder anweſend iſt. Er faßt ſeine Beſchlüſſe mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anweſenden; bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. In der Regel iſt in jedem Monate eine ordentliche Sitzung des Vorſtandes abzuhalten. Der Vorſitzende iſt befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen; er iſt verpflichtet, innerhalb acht Tagen eine ſolche abzuhalten, wenn dies von zwei Vorſtandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenſtände beantragt wird. Zu allen Sitzungen, welche nicht zu beſtimmten, durch Vorſtandsbeſchluß feſtgeſetzten Sitzungszeiten ſtattfinden, hat der Vorſitzende die Mitglieder mindeſtens 24 Stunden vorher einzuladen. Der Vorſitzende des Vorſtandes bezw. deſſen Stellvertreter, oder die am Sitze des Verbands wohnenden Mitglieder des Vorſtandes können durch dieſen mit der Erhebung beſtimmter Vorſtands⸗ geſchäfte, welche ſich zur kollegialen Berathung nicht eignen, betraut werden; auch kann der Vorſitzende, wenn eine Berufung des Vorſtandes nicht möglich iſt, dringende Ange⸗ legenheiten von ſich aus, bezw. unter Zuzug des am Sitze des Verbandes wohnenden Vorſtandsmitglieds, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Vorſtandes er⸗ ledigen. Die Vertretung des Vorſtandes nach außen wird durch den Vorſitzenden bezw. deſſen Stellvertreter und ein weiteres vom Vorſtande bezeichnetes Vorſtandsmitglied geführt. § 6. Sbliegenheiten des Verbandsrechners. Ueber die Obliegenheiten des Verbandsrechners beſagt der § 28 der V.⸗V.⸗O. vom 11. Februar 1884 das Erforderliche. § 7. Beſorgung der Verbandsgeſchäfte in den einzelnen Gemeinden. Die Beſorgung der dem Verbande hinſichtlich der Krankenverſicherung obliegenden Auf⸗ gaben wird für jede einzelne Gemeinde durch einen daſelbſt anſäſſigen Verbandsvertreter vermittelt. Das Amt des Verbandsvertreters wird durch den Bürgermeiſter, welcher die betreffende Gemeinde im Verbandsausſchuß vertritt, verſehen. Der Verbandsverkreker hat hinſichtlich der in der betreffenden Gemeinde ſich aufhaltenden Perſonen die Anmel⸗ dung der Unterſtützungsanſprüche entgegenzunehmen, die Gewährung der Unterſtützung nach Maßgabe der hierfür erlaſſenen beſonderen Vorſchriften zu vermitteln und die Krankenkontrole wahrzunehmen. Damit der Verbandsvertreter dieſe Aufgabe auch hin⸗ ſichtlich derjenigen beim Verbande verſicherungspflichtigen Perſonen wahrnehmen kann