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Erbſen gebrochen * Mit den neuen Schnelldampfern des Bekanntmachung. Die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. (I. Fortſetzung.) § 6. Obliegenheiten des Verbandsrechners. Ueber die Obliegenheiten des Verbandsrechners beſagt der 8 28 der V.⸗V.⸗O. vom 11. Februar 1884 das Erforderliche. 9 7. Beſorgung der Verhandsgeſchafte in den einzelnen Gemeinden. Die Beſorgung der dem Verbande hinſichtlich der Krankenverſicherung obliegenden Auf⸗ gaben wird für jede einzelne Gemeinde durch einen daſelbſt anſäſſigen Verbandsvertreter vermittelt. Das Amt des Verbandsvertreters wird durch den Bürgermeiſter, welcher die betreffende Gemeinde im Verbandsausſchuß vertritt, verſehen. Der Verbandsvertreter hat hinſichtlich der in der betreffenden Gemeinde ſich aufhaltenden Perſonen die Anmel⸗ dung der Unterſtützungsanſprüche entgegenzunehmen, die Gewährung der Unterſtützung nach Maßgabe der hierfür erlaſſenen beſonderen Vorſchriften zu vermitteln und die Krankenkontrole wahrzunehmen. Damit der Verbandsvertreter dieſe Aufgabe auch hin⸗ ſichtlich derjenigen beim Verbande verſicherungspflichtigen Perſonen wahrnehmen kann, welche in der betreffenden Gemeinde ſich zwar aufhalten, aber in einer anderen Gemeinde beſchäftigt (und ſomit auch dortſelbſt zur Gemeinde⸗Krankenverſicherung angemeldet) ſind, hat der Verbandsvorſtand die Namen dieſer auswärts beſchäftigten Perſonen dem Ver⸗ bandsvertreter jeweils alsbald nach ihrem Eintritt in die Gemeinde⸗Krankenverſichernng, bezw. nach dem Stattfinden des Ortswechſels mitzutheilen. § 8. Vertheilung der Vorſchüſſe und Verwaktungsftoſten auf oie Ver⸗ bandsgemeinden. Die im Falle der Unzulänglichkeit der Verſicherungsbeiträge zur gemeinſamen Kaſſe zu leiſtenden Vorſchüſſe und die Koſten der Kaſſenverwaltung, Rech⸗ nungsſtellung und Rechnungsabhör (9 Abſatz 3 und 4 des Geſeges) werden auf die einzelnen Gemeiaden des Verbands nach Verhältniß der Zahl der Perſonen vertheilt, welche bei der Gemeinde ⸗Kranken⸗Verſicherung in den einzelnen Gemeinden nach dem Beſtande vom 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des vorhergegangenen Rech⸗ nungsjahres durchſchnittlich verſichert waren. Wenn der Beſtand der Kaſſe die Erhebung von Vorſchüſſen nöthig erſcheinen läßt, hat der Kaſſen⸗ und Rechnungsführer (Verbands⸗ rechner) dem Verbandsvorſtande zur weiteren Veranlaſſung rechtzeitig Anzeige zu erſtatten. Die Geſammtſumme des von den Gemeinden zur Beſtreitung der Verwaltungskoſten zu leiſtenden Betrags wird alljährlich durch einen vom Verbandsausſchuſſe zu genehmigenden Voranſchlags feſtgeſtellt; die nach Abzug etwaiger Ueberſchüſſe des abgelaufenen Jahres (des Kaſſenvorraths) auf die einzelnen Gemeinden fallenden Betreffniſſe find von dieſen bei Beginn des Jahres im Voraus an die gemeinſame Kaſſe einzuzahlen. Die Ein⸗ zahlung der Vorſchüſſe und der zur Deckung der Verwaltungskoſten zu leiſtenden Beiträge hat ſeitens der Verbandgemeinden ſo zu erfolgen, Koſten erwachſen. § 9. Die An⸗ und Abmeldung der Verſicherungs pflichtigen. Die An⸗ und Abmeldung der Verſicheruagspflichtigen Arbeiter durch die Arbeitgeber und ebenſo diejenige der der Gemeinde⸗Krankenverſicherung freiwillig beitretenden Perſonen hat, wenn nicht eine gemeinſame Meldeſtelle errichtet iſt, beim Bürgermeiſter derjenigen Gemeinde zu ſerfolgen, in welcher die Beſchädigung ſtattfindet. Auf Grund dieſer An⸗ und Ab⸗ meldung führt der Bürgermeiſter das in § 17 der V. V. O. vorgeſchriebene Regiſter. Von demſelbeu theilt er, ſo bald es erſtmals aufgeſtellt iſt, — ſpäteſtens auf den 1. De⸗ zember 1884 — dem Verbandsvorſtande eine Abſchrift mit und erhält dieſelbe in der Folge durch Ueberſendung wöchentlicher Ab⸗ und Zugangsliſten auf dem Laufendem er⸗ halten wird. Wegen Unterlaſſung oder Verſtätung der An⸗ oder Abmeldung hat der Blürgermeiſter, ſofern er zuſtändig iſt (8 69 der V.⸗O), ſelbſt einzuſchreiten und, daß dies geſchen, bei der Ueberſendung der Liſten an den Verbandsvorſtand zu bemerken; in denjenigen Fällen, in welchen der Bürgermeiſter nicht zuſtändig iſt, beantragt ge⸗ eignetenfalls der Verbandsvorſtand die Einleitung der Strafverfolgung beim Bezirksamt. § 10. Inanſpruchnahme der Krankenunkerſtützung. Die Inanſpruchnahme der Krankenunterſtützung erfolgt durch Vermittlung des Verbandsvertreters (8 7), welchem demgemätz von jeder Erkrankung eines Verſicherten zunächſt Anzeige zu erſtatten iſt. Der Verbandsvertreter hat ſich, in der Regel durch perſönliche Nachſchau, von der Rich⸗ tigkeit der Anzeige zu überzeugen und, wenu ſich der Anſpruch auf Unterſtützung nicht ſofort als durchaus unbegründet erweiſt, für alsbaldigen Beizug des Verbandsarztes Sorge zu tragen. Sobald — nöthigenfalls durch Benehmen mit dem Arzte — feſt⸗ geſtellt iſt, ob die Erkrankung den Verſicherten erwerbsunfähig macht oder nicht, gibt der Verbandsvertreter dem Verbandsvorſtande Nachricht von der Erkrankung und ſtellt, ſoweit nöthig, weitere Anträge in Betreff der zu gewährenden Krankenunterſtützung. Die Gewährung der Kranken unterſtützung erfolgt nach Maßgabe der in den folgenden 88 1113 enthaltenen Beſtimmungen. 8 11. Gewährung der ärztlichen Hilfe. Die ärzttiche Hilfe wird, ſofern der Erkrankte nicht in ein Krankenhans aufgenommen wird, durch den Arzt geleiſtet, welcher vom Verbande für diejenige Gemeinde, in welcher der Erkrankte ſich befindet, beſtellt iſt. Der Beizug dieſes Verbandsarztes erfolgt durch den Verbandsvertreter (8 10), nur in dringenden Fällen iſt es den Verſicherten geſtattet, den Arzt ſelbſt herbeizurufen, welch letzterer dann aber dem Verbandsvertreter mit thunlichſter Beſchleunigung hievon Mittheilung zu machen hat. Der vom Verbandsvertreter ertheilte Auftrag gilt als ein Auftrag des Verbandvvorſtandes ſelbſt, ſo lange dieſer nichts Anderes beſchließt; der beauftragte Ver bandsarzt ſetzt auf Grund deſſelben die Behandlung des Erkrankten nach Bedürfniß ſo lange fort, bis die Heilung deſſelben erfolgt iſt, längſtens aber bis zum Ablguf der 13. Woche vom Tage der Erkrankung an gerechnet. Koſten, welche durch Zuziehung eines anderen als des Verbandsarztes erwachſen, werden nur dann erſetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder nur mit Genehmigung des Verbandsvorſtandes oder bei Gefahr im Verzuge erfolgt iſt; in letzterem Falle iſt dem Verbandsvorſtand unverzüglich Mittheilnng davon zu machen. § 12. Gewährung der Arzneien, und der Kur⸗ einem Kranſtenhauſe. Die Gewährung der Arzneien ſowie zum augenblicklichen Gebrauche nöthig ſindi, wie Eis, Verbandzeug u. dergl., erfolgt aus den vom Verband bezeichneten Apotheken auf Grund der vom Verbandsarzte und mit dem Vermerk „auf Rechnung der Gemeinde ⸗Krankenverſicherung“ Recepte. Der Bezug der Arzneien aus anderen Apotheken iſt — ausgenommen in ganz dringenden Fällen — ausgeſchloſſen. Die Gewährung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln erfolgt auf Antrag des Verbandsarztes oder Verbandvertreters in der Regel durch den Verbanesvorſtand Die Verpflegung im im Verbands⸗Nrankenhauſe oder in einer ſonſtigen Krankenanſtalt, ſowie jede beſondere Art der Berpflegung und Heilung, wie die Aufnahme in eine Augenklinik und dergl., kann, abgeſehen von dring⸗ enden Fällen, in welchen der Verbandsvertreter auch hierzu zuſtändig iſt, nur vom Ver⸗ bandsvorſtande angeordnet werden. und Verpflegung in der Heilmittel, welche verſehenen 11 Friſch eingetroffen!! Eine große Parthie Bouckskinreſten von 1—4 Ellen. Es ſind nur ganz ächte Waagren, feinſte Kamgarne und neueſte Deſſins beſſerer Boucks⸗ 4106 welche um baldigſt zu räumen, bedeutend unter gewoͤhnlichen Pre iſen abgebe. daß der gemeinſamen Kaſſe keine 1 Mannheim, 11. Aug. Produktenbörſe Weizen, Pfälzer Heandels⸗Natrihen Per 100 Kilo 19858 „ Ruſſiſcher 17.50 18.50 „ Amerik. 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