Bekanntmachung. [Nr. 2733.] Nach gemachter Wahr⸗ nehmung haben auch auf hieſiger Ge⸗ markung die Feldmäuſe in bedenklicher Weiſe zugenommen, und iſt bei anhal⸗ tender trockener Wirkung deren Ver⸗ mehrung zu befürchten, wenn zur Ver⸗ tilgung derſelben nichts geſchieht. Die Güterbeſitzer werden deßhalb auf Grund des § 38 Ziff. 1 der Feld⸗ polizeiordnung und § 145 Ziff. 1 d. P.⸗St.⸗G.⸗B. aufgefordert, auf ihren reſp. Grundſtücken die friſchen Mäuſe⸗ löcher zuzumachen und überhaupt zur Vertilgung der Mäuſe möͤglichſt beizu⸗ tragen. Giftkerner werden von der Gemeinde unentgeltlich abgegeben und erfolgt deren Austheilung täglich jeweils Vor⸗ mittags um 11 Uhr im Rathhauſe hier. Die Nichtbefolgung dieſer Anordnung hat Strafe zur Folge. Ladenburg, den 4. Auguſt 1884. Vürgermeiſteramt: A. Huben. Brehm. Die Winterſchafweide hieſiger Gemarkung, welche mit 500 Stück Schafen betrieben werden kann, wird Montag, den 25. ds. Mts., Vormittags 10 Uhr. pro 1884/85 im Rathhaus dahier öffentlich verpachtet. Schriesheim, 2. Auguſt 1884. Das Bürgermeiſteramt. 5 Hartmann. Schmidt. 111 MU Mit den neuen Schnelldampfern des kann man die Reiſe von Bremen nach Amerika CCC. ĩ⁊2vbbb 1 in 9 Tagen machen. Näheres bei dem 5 General agen ten Ph. Jak. Eglinger, Mannheim. „N E U E grüne Kern empfiehlt 5 „ Th. Reinmuth. gemeinſame Gemeinde⸗Krankenverſicherung der Gemeinden Ladenburg, . 1 Die Krankenverſicherung der Arbeiter betr. 1 An die Gemeinderäthe Ladenburg, Schriesheim, Ilvenheim und Neckarhauſen. N Wir geben im Nachſtehenden den Entwurf von Verwaltungs vorſchriften für die Schriesheim, Ilves⸗ heim, Neckarhauſen mit dem Anfügen bekannt, daß an jeden Gemeinderath ſpezielle Ver⸗ igung nachfolgen wird. 0 g i 95 0 Name und Sitz des Verbandes. Die Gemeinden Ladenburg, Schries⸗ heim, Ilvesheim, Nackarhauſen bilden zum Zwecke gemeinſamer Gemeinde⸗Krankenver⸗ ſicherung gemäß § 12 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1883 einen Verband, welcher den Namen „„Diſtrikts-Verband Ladenburg zur gemeinſamen Kranſtenverſicherung führt auf ſeinen Sitz in Ladenburg hat. . 2. Zweck des Verbandes. Zweck des Verbandes iſt, an Stelle der genannten Gemeinden die denſelben nach Maßgabe des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1883, die Kranken⸗ verſicherung der Arbeiter betreffend, hinſichtlich der Gemeinde⸗Krankenverſicherung zu⸗ kommenden Befugniſſe und Obliegenheiten wahrzunehmen und durch gemeinſamer Ein⸗ richtungen für die Gewährung freier Arzneien und Hausmittel, ſowie freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhauſe zu ſorgen. Zu dieſem Behufe wird der Verband mit Aerzten und Apotheken und eventuell auch mit den Verwaltungen von Krankenhäuſern Verträge abſchließen. 8 3. Organe des Verbands und deren Beſtellung. Als Organe des Ver⸗ bands werden beſtellt: 1) Ein Verbandsausſchuß zur Vertretung der gemeinſamen Intereſſen der betheiligten Gemeinden. Für jede betheiligte Gemeinde iſt deren Bürger⸗ meiſter Mitglied des Verbandsausſchuſſes. — Jede Gemeinde führt im Verbandsaus⸗ ſchuſſe eine Stimme. Jedoch führt die Gemeinde Ladenburg mit Rückſicht auf die größere Zahl der darin beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen 2 Stimmen. Die Vertreter der einzelnen Gemeinden im Verbandsausſchuſſe gehören demſelben ſo lange an, als ſie das betreffende Gemeindeamt bekleiden. Ihre Gebühren werden aus der Kaſſe der von ihnen vertretenen Gemeinde bezahlt. 2) Ein Verbandsvorſtand zur Beſorgung der lanfenden Verwaltung. Derſelbe beſteht aus vier vom Verbandsausſchuß auf die Dauer von ſechs Jahren gewählten Mitgliedern, von welchen mindeſtens zwei am Sitze der Ver⸗ waltung wohnhaft ſein müſſen. Der Vorſtand wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Scheidet ein Vorſtandsmitglied vor Ablauf ſeiner Dienſtzeit aus, ſo findet beim nächſten Zuſammentritt des Verbandsausſchuſſes für die noch übrige Amtsdauer des Ausge⸗ ſchiedenen eine Ergänzungswahl ſtatt. Der Verbandsvorſtand ernennt auf die Dauer von drei Jahren zur Geſchäftsleitung einen Vorſitzenden und einen Stellvertreter deſſelben, welche auch im Verbandsausſchuß den Vorſitz führen. 3) Ein Kaſſen⸗ und Rechnungs⸗ führer (Verbandsrechner), welcher vom Vorſtand mit Genehmigung des Berbandsaus⸗ ſchuſſes auf beſtimmte Zeit vorbehaltlich der Kündigung vertragsmäßig beſtellt wird. Von jeder Aenderung in der Zuſammenſetzung des Vorſtandes, ſowie von jedem Wechſel in der Perſon des Kaſſen⸗ und Rechnungsführers iſt der Aufſichtsbehörde (dem Bezirksamt) Anzeige zu erſtatten. 8 4. Geſchäftsordnung und Zuſtändigkeit des Verbandsausſchuſſes. Der Verbandsausſchuß tritt auf Berufung ſeitens ſeines Vorſitzenden in Ladenburg zuſammen. Er iſt alle Jahre mindeſtens einmal nach Abſchluß der Jahresrechnung und ſonſt nach Bedarf zur Erledigung der nothwendigen Geſchäfte, oder wenn die Gemeinderäthe von einem Drittel der betheiligten Gemein den die Berufung verlangen, zuſammenzurufen. Er iſt beſchlußfähig, wenn die Hälfte ſeiner Mitglieder erſchienen iſt, und faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Borſitzenden den Ausſchlag. Ueber die Rechte des Verbands⸗Ausſchuſſes iſt der 8 26 der Bad. Voll⸗ zugs⸗Verordnung vom 11. Februar 1884 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 34) maßgebend. Die Beſchlüſſe des Verbands⸗Ausſchuſſes ſind in das zu führende Protokoll⸗ buch einzutragen. 8 5. Geſchäftsordnung und Zuſtändigkteit des Verbandsvorſtandes. Der Verbandsvorſtand hat die Befugniſſe und Verpflichtungen wahrzunehmen, welche in einer einzelnen Gemeinde der Gemeindebehörde hinſichtlich der Gemeinde⸗Krankenverſicherung zukommen: er hat alle nicht ausdrücklich dem Verbandsausſchuſſe zugewieſenen Verwal⸗ tungsangelegenheiten des Verbandes zu beſorgen und den Verband gerichtlich und außer⸗ gerichtlich zu vertreten. Ueber die Rechte und Verpflichtungen des Verbandsvorſtands beſtimmt der 8 27 der Vollzugs⸗Verordnung vom 11. Februar 1884 das Erforderliche. Die Beſchlüſſe des Verbandsvorſtands, insbeſondere auch über die von ihm ertheilten Anweiſungen zur Leiſtung und Enpfangnahme von Zahlungen, ſind in das zu führende Protokollbuch einzutragen. Der Vorſtand iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens die Hälfte ſeiner Mitglieder anweſend iſt. Er faßt ſeine Beſchlüſſe mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anweſenden; bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. In der Regel iſt in jedem Monate eine ordentliche Sitzung des Vorſtandes abzuhalten. Der Vorſitzende iſt befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen; er iſt verpflichtet, innerhalb acht Tagen eine ſolche abzuhalten, wenn dies von zwei Vorſtandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenſtände beantragt wird. Zu allen Sitzungen, welche nicht zu beſtimmten, durch Vorſtandsbeſchluß feſtgeſetzten Sitzungszeiten ſtattfinden, hat der Vorſitzende die Mitglieder mindeſtens 24 Stunden vorher einzuladen. Der Vorſitzende des Vorſtandes bezw. deſſen Stellvertreter, oder die am Sitze des Verbands wohnenden Mitglieder des Vorſtandes können durch dieſen mit der Erhebung beſtimmter Vorſtands⸗ geſchäfte, welche ſich zur kollegialen Berathung nicht eignen, betraut werden; auch kann der Vorſitzende, wenn eine Berufung des Vorſtandes nichts möglich iſt, dringende Ange⸗ legenheiten von ſich aus, bezw. unter Zuzug des am Sitze des Verbandes wohnenden Vorſtandsmitglieds, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigungs des Vorſtandes er⸗ ledigen. Die Vertretung des Vorſtandes nach außen wird durch den Vorfitzenden bezw. deſſen Stellvertreter und ein weiteres vom Vorſtande bezeichnetes Vorſtandsmitglied geführt. (Fortſetzung folgt.) Farbige Hammte und Atlas zu Kleiderverzierungen in neuen Farben friſch eingetroffen, empfiehlt zu bil⸗ ligen Preiſen J. Haſſelbach. Farbige seidene Spitzen in couranten neuen Farben vorräthig. Hülsenfrüchte, Ia. neue TLinſen Ia. Erbſen ganz und geſchält Ia. Erbſen gebrochen empfiehlt Th. Reinmuth. Jellers pat. Ahrfedercorſet habe in neueſter Fagon direct vom Fabrikanten wieder erhalten. Akkeinverſtauf für hieſigen Platz. D. Bekanntmachung. Nr. 26,703. Nach gemachten Er⸗ hebungen haben die Fiſcher des dies⸗ ſeitigen Bezirks häufig verbotene Fiſch⸗ geräthe, insbeſondere das Schleifgarn (ſog. Barbengezahr) in Gebrauch. Wir ſehen uns daher veranlaßt, darauf anfmerkſam zu machen, daß nach § 8 der bezirkspolizeilichen Vor⸗ ſchrift vom 23. Juli 1860 der Ge⸗ brauch des Streifhamens und Schleif⸗ garns verboten iſt, und daß nach Ar 14 des Geſetzes vom 3. März 187 „die Ausübung und den Schutz de Fiſcherei betr.“ neben der Strafe auf Un brauchbarmachung der verbotener Weiß gebrauchter Geräthe zu erkennen iſt. Mannheim, den 24. Juli 1884. Großh. Bezirksamt. Behr. Vekanntmachung. Die Aufleſung gefallenen Obſt auf der Gemarkung Ladenbur betreffend. Nr. 2759. Wir bringen die nach ſtehende, vom Großh. Landescommiſſe mit Erlaß vom 7. Auguſt v. J. N 2446 für vollziehbar erklärte Ortpolizeiliche Vorſchrift zur öffentlichen Kenntniß und zwar; „Auf Grund des § 34 der Feld⸗ polizeiordnung und des 8 145 Ziffer 3 des P. St. G. B. darf das Auf⸗ leſen von gefallenem Obſt nur in der Zeit von Vormittags 6 Uhr bis Nach⸗ mittags 6 Uhr durch die Berechlig⸗ ten oder deren Beauftragte ſtattfinden. Wer außer dieſer Zeit beim Ein⸗ ſammeln betroffen wird, verfällt ge⸗ mäß § 145, Ziffer 3 des P. St. G. B. in eine Geldstrafe bis zu 20 Mark.“ Londenburg, den 5. Aug. 1884. Bürgermeiſteramk. A. Huben. Jeinſten Immenthaler Kas empfiehlt 5 Brehm C. L. Stenz. Ein gewandtes fleißiges Dienſt mädchen wird geſucht. Näheres in der Expedition dieſes Blattes. Für mein Putz⸗ und Modewaaren⸗ Geſchäft ſuche per Spätjahr ein brabes Mädchen in die Lehre. . Sabetbag. — Peri m a Juttermalzkeimen Haäatwicken und Incarnat⸗Alteſamen empfiehlt W. Meng. Dürtobf, Ia. türk. Zwetſchen, Ia. Kirſchen (Gaiberger), a. Aepfel Th Reinmuth. 93 en Lit e dil 4 Me — — 1 64 — Polit zullt, J. Jug 1 n Un 0 aa. No 0 Eingee in u den hut . fi ud 6 dun gunlen 1 . Scdanke r Konfet Wart Bae en kentchend g. . Mn; fut en Tarent f n bur gdbtäen. ah K Schuld an banmitung; nmz der 3 Ar offt und An i ſch r 4 wigebt