Der Paſſage Wolga unn dturmes unt, ihr Leben bun i. Der Rafft t geſterm Nah que Ottoman. dividuum über. n Kopf beta eraubt worden, Voulichef f n. Die jun i einem klein lehrten Gen ichte aber dan nir nicht. Hh aus einer Ja, 3. Sodachlund; ſſer.“ Schüler eng end die Schlln „ berſpeiſt dy den rothbacign hüler und fü lt Dir?“ fähn err Lehrer, du nd gekommen!“ er: „Nun, ſig wohl angeben, Fritz: „du In Bußbaß icht über enn qältniſſe beftug, echtem Berli und 1870 f Reich gefochen iulein, es ren würde, win nen Regenſchn 4 Die Civil Be m Reichs⸗ l s während d nsgefährtin ds genehm betühtt in ihrer N junges Münte nicht gebilig n. war, die df „ hielt ſich d. en N je Ermahnung⸗⸗ ur, „daß . Unterthanen 1 t und 1 qaäßt, hinnebt einen Jruhl ſten Beziehung hoffe bald i we iter zu sah, über ſeine Karoſſen 45 fin hatte f n die Het te ſie wie en 2 ſch 155 Staatsdienſte von A. Dreger, Rechnungsrath am Rechnungshofe des deutſchen Reiches, Verlag von C. A. Koch (J. Sengbuſch) in Leipzig. Nur in ſeltenen Fällen find wohl die Militär⸗Anwärter, ſo⸗ wie die jungen Leute, welche ſich der Unteroffiziers⸗ carriere widmen wollen, in der Lage, ſich über die verſchiedenen Dienſtſtellungen, zu welchen ihnen nach vollendeter Dienſtzeit im Reichs⸗ und Staatsdienſt Militärperſonen und jungen Männern, welche ſich eine Anſtellung im Civildienſte erwerben wollen, die noͤthige Belehrung und dürfte zumal auch vielen Familienvätern zu empfehlen ſein, die um die Ver⸗ ſorgung ihrer Söhne in Verlegenheit ſind. Den Ladenpreis für dieſes Buch hat die Verlagshandlung auf 1 M. 16 Pf. feſtgeſeſtt. rechnen zu dürfen. Gefahr bedroht. Verkäufe und Verpachtungen, Betheiligungen, Stellen-Vakanzen ote. etc. Die Hopfen ſind bon keinerlei der Zugang eroͤffnet worden iſt, ein klares Bild zu machen, noch weniger vermögen ſie die an ſie zu ſtellenden Anforderungen zu üÜberſehen und zu be⸗ Nach urtheilen, welcher Beruf darnach ihren Fähigkeiten und Kenntniſſen am beſten entſpricht. Das borlie⸗ gende Werk, welches einen Einblick in 24 verſchie⸗ dene Dienſtſtellungen gewährt und auch das darin zu erwartende Einkommen behandelt, giebt nun allen Hopfenbericht. — Aus der Pfalz, 28. Juli. dem Gutachten der meiſten Hopfenproducenten wird man dieſes Jahr faſt durchgängig auf feine f Hinſichtlich der Quantität ſind die Hopfen in ſchwererem Boden bedeutend ergiebiger, während die Sandbodenplantagen mager ausſehen. Durchſchnittlich glaubt man auf 9% Ernte Waare rechnen können. werden am sichersten durch Annoncen in zweckentsprechenden Zeitungen zur Kenntniss der bez. Reflektanten gebracht; die einlau- fenden Offerten werden den Inserenten im Original zugesandt. Nähere Auskunft ertheilt die Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse, Frankfurt a. M., Rossmarkt Nr. 3 Hopfen. —— —— Redaktion, Druck und Verlag von Karl Molitor. 5 Schluß der JFeldpolizeiordnung für den Amtsbezirk Mannheim. 1010 8 23. Vor ſchriſten zum Schutze der Mark oder Grenzſteiue. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, der Mark⸗ oder Grenzsteine beim Pflügen, Eggen oder Fahren verletzt, verrückt oder verdirbt und nicht binnen 24 Stunden dem Bürgermeiſter die Anzeige hiervon macht oder aber beim Pflügen oder Eggen Grenzſteine mit Erde bedeckt und dieſelben nicht alsbald wieder abräumt. Eigenmächtiges Setzen oder Wiederaufrichten von Grenzſteinen und vorſätzliche Be⸗ ſchädigung ſolcher iſt bei Strafe von 20 bis 50 Mark unterſagt. „Die Aburtheilung in den Fällen des Abſ. 2 dieſes § hat nicht durch das Bülrger⸗ meiſteramt, ſondern durch das Bezirksamt zu erfolgen. Ueber die abſichtliche Vernichtung, Verrückung ze. von Grenzſteinen, um einem andern Nachtheil zuzufügen; Siehe oben 8 9. § 24. Angriſfe auf das Nachbargrundſtück. Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird beſtraft, wer unbefugt in ein fremdes Grundſtück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert. Die Aburtheilung hat durch das Bezirksamt zu erfolgen. § 25. Anderweite Zugriſfe auf fremden Grundstücken. Ebenſo wird beſtraft, wer unbefugt von öffenklichen oder Privaten Erde, Steine oder Raſen, oder aus Grund⸗ ſtücken, welche einem andern gehören, Erde, Lehm, Sand, Grund oder Mergel gräbt, Plaggen oder Blüthenhaut, Raſen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzeſſion oder einer Erlaubniß nicht bedarf, oder ähnliche Gegenſtände wegnimmt. Die Aburtheilung ſteht dem Bezirksamt zu. 9 26. Veſchädigung fremden Grundes und Bodens durch unbeſugte Hand⸗ kungen. An Geld bis zu 20 Mark wird nach § 145, Ziffer 3 P.-S.⸗G beſtraft, wer durch unbefugtes Anſetzen oder Wenden oder Schleifen mit dem Pfluge oder mit der Egge auf dem anſtoßenden angeſäten oder bepflanzten Grundſtücke, durch Ausſchültten oder Auswerfen von Steinen und Unkraut, durch Anlegen von Waſſerfurchen erſt beim Sicht⸗ barwerden der Saat und in nichtentſprechender Richtung, durch unbefugtes Oeffnen und Schließen der Gräben und Stellfallen, durch unbefugte Ableitung des Waſſers, oder durch Hinderung oder Aenderung ſeines Laufes oder in ſonſtiger Weiſe den fremden Grund⸗ ſtücken Schaden zufügt. § 27. Ebenſo wird beſtraft, wer aus Bequemlichkeit oder Unachtſamkeit fremde Grundſtücke, Feldwege, Borde der Wege, Be⸗ und Entwäſſerungsgräben durch Ueberwerfen von Schutt oder Steinen durch Einhauen oder Anlegung von Furchen oder durch Ueber⸗ ackern oder aufhacken beſchädigt, oder ſein eigenes Grundſtücktheil zuſammenpflügt oder 3 Abfichtliche Beſchädigungen fallen unter die Beſtimmungen des 8 9, bezw. § 28. Angriſfe auf die auf fremden Grundſtücken befindlichen Gegenſtänden. Von gleicher Strafe wird getroffen, wer die auf dem Felde befindlichen Garten⸗ und Ackergeräthſchafeen, Einfriedigungen jeder Art, zur Abſperrung oder Vermeſſung oder Orientirung oder zur Warnung dienende Zeichen, zur Wäſſerung dienende Anlagen, zum Schutze der Bäume dienende Bekleidungen, wie Dornen u. dgl., Vorrichtungen zum Weg⸗ fangen oder Bertreiben ſchädlicher Thiere, Baumpfähle oder ſonſtige Stützen von Ge⸗ wächſen, Brücken, Stege, Geländer, Dohlen, Dämme, Schleußen, Stellfallen, Ruhebänke aus Fahrläſſigkeit oder Unvorſichtigkeit beſchädigt oder zerſiört, — ohne die Abſicht ſie zu entwenden — hinwegnimmt. Sofern Landſtraßen oder Zugehörden derſelben in Frage ſtehen, iſt nach 8 130b des Geſetzes vom 3. März 1879 das Bezirksamt zuſtändig und die Anzeige an dieſes zu richten. § 29. Anbeſugtes Waiden auf fremdem Eigenthum. Gleicher Strafe verfällt, wer unbefugter Weiſe auf fremdem Eigenthum (lauch auf der Allmend, auf Wegen, Nainen, in Gräben) Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Eſel, Gänſe dder Hühner waiden oder herumlaufen läßt oder wer als zur Schafwaide Berechtigter ſeine Schafe bei Nacht, d. h. von Sonnenunter⸗ bis Sonnenaufgang, waiden oder außerhalb des Pferches laufen läßt, oder durch Schafe beſtellte Grundſtücke, Feldgewächſe oder Bäume beſchädigt, oder Grundſtücke vor ihrer vollſtändigen Abräumung, ſowie Kleeäcker oder Wieſen außerhalb der vertragsmäſig feſtgeſetzten Zeit befährt. Bei Bemeſſung der Geld⸗ ſtrafe iſt auf die Stückzahl der zu Schaden gegangenen Thiere Rückſicht zu nehmen. 8 30. Wer ein Grundſtück ſoweit ausgräbt, daß Horizontal oder Quellwaſſer zu Tage tritt oder ein Sumpf entſteht, kann auf Antrag des Gemeinderaths zur Wieder⸗ ausfüllung bis zur erforderlichen Höhe angehalten und mit der im 8 145 P.⸗St.⸗G. bezeichnete Strafe belegt werden. 0. Sonſtige Uebertretungen polizeilicher Vorſchriften. 9 31. Aebertretungen von Wäſſerungsordnungen. Uebertretungen der be⸗ ſtehenden Ordnungen für Benützung und Inſtandhaltung einer gemeinſchaftlichen Be⸗ wäſſerungs⸗ und Entwäſſerungsanlage werden gemäß Artikel 51 des Waſſergeſetzes an Geld bis zu 150 Marl beſtraft. 8 32. rſchriften zum Schutz und über die Benützung von Ne- und Eutwäſſerungsefurichtungen. Wo eine beſondere Ordnung für Bewäſſerung und Ent⸗ wäſſerung noch nicht beſteht, wird auf Grund des 8 145 R.⸗St.⸗G. an Geld bis zu 20 Mark beſtraft: 1) wer unbefugt den Wäſſerungsberechtigten das Waſſer abkehrt, daſſelbe ab⸗ oder zuſtellt oder auf ſeine Grundſtücke ableitet; 2) wer die nicht in ſeinem aus⸗ ſchließlichen Beſitze befindlichen Gräben nicht zur Zeit öffnet und die erforderlichen Stell⸗ fallen nicht zur rechten Zeit herſtellt; 3) wer ohne Zuſtimmung des Beſitzers des unterhalb liegenden Grundſtücks die Dämme ſeines Waſſergrabens niedriger macht; 4) wer während der Zeit der Heu⸗ und Oehmdernte Waſſer auf Wieſen leitet; 5) wer das Waſſer von den Wieſen unbefugt auf das Ackerfeld, in Gärten, auf den Weg oder in den Ort leitet, ſelbſt wenn dadurch kein Schaden angerichtet wird. N 9 33. Feldbäche und Gräben. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, der: 1) die Anordnung der Ortspolizeibehörde bezüglich des Reinigens von Bächen und von Feld⸗ gräben nicht befolgt; 2) die Bäche und Feldgräben auch ohne nachweislichen Schaden durch Schuttausleerung, dahin verbrachtes Heckenwerk, Unkraut u. ſ. w. verunreinigt; 8) Feldgräben zur Ueberfahrt oder beim Pflügen ausfüllt und nicht ſofort wieder reinigt, ebenſo wer 4) an Feldgräben ohne ortspolizeiliche Erlaubniß Dohlen anlegt 9 5 98 e 5 e Wee 05 0 — 8 34. Beittzeſtimmung für die Vornahme beſtimmter landwirthſchaftlicher errichtungen. Von derſelben Strafe wird betroffen, wer den (von der Ortspolizei⸗ ehörde zu erlaſſenden) Vorſchriften über die Zeit, binnen welcher ein landwirthſchaftliches Geſchäft erlaubt iſt, über die Zeit des Viehweidens, der Weinleſe, ferner den ortspolizei⸗ lichen Vorſchriften hinſichtlich der Nachleſe in Feldern und Weinbergen zuwiderhandelt. 8 35. Schließung der Weinberge. uebertretuugen der polizeilichen Anord⸗ nungen über die Schließung der Weinberge werden mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet (§ 368 Ziffer 1 R.⸗St.⸗G.) 8 36. Sonſtige Anordnungen zum Schutz des Eigenthums und der Ordnung in der Gemarkung. An Geld bis zu 20 Mark wird gemäß § 145 Ziffer 3 P.⸗St.⸗G. ferner beſtraft: 1) wer in fremde Gärten oder andere Grundſtücke Über Mauern, Hecken oder Zäune einſteigt oder in ſolche einbricht; 2) wer eigenmächtig fremde, im Freien zurückgelaſſene Ackergeräthſchaften benützt; 3) wer mit Steinen oder anderen Dingen in fremde Bäume wirft; 4) wer das Waſſer in Feldbrunnen oder ſonſtigen zum öffentlichen Gebrauch beſtimmten Waſſerbehältern verunreinigt. Iſt dieſes Waſſer zum Genuſſe für Menſchen oder Thiere, ſo tritt eine Geldſtrafe bis zu 100 M. oder Haft bis zu 14 Tagen ein (8 132 P.⸗St.⸗G.⸗B.); 5) wer Vieh ohne gehörige Aufficht im offenen Felde, auf Wieſen oder in Weinbergen herumlaufen läßt oder ſolches unbefugt an fremde Bäume oder Zäune anbiudet; 6) wer außer deu Fällen des § 21 unbefugt über fremde Acker, Wieſen, Waiden oder Schonungen fährt, reitet oder Vieh treibt. § 37. Vertilgen von Raupen. Mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen wird beſtraft, wer auf die öffentliche Aufforderung unterläßt, alljährlich zwiſchen dem 1. November und 1. Februar die Obſt⸗ und Zierbäume und Geſträuche in Gärten, Höfen und Weinbergen, auf Feldern und Wieſen, an Straßen und Wegen von Raupenneſtern zu reinigen und letztere zu vertilgen. a § 38. Vertikgen anderer ſchädlicher Thiere und ſchädkicher Pflanzen. Geldſtrafe bis zu 20 Mark trifft Denjenigen, der: 1) den Anordnungen der Orts⸗ polizeibehörde zur Vertheilung anderer ſchädlicher Inſekten (Engerlinge, Maikäfer, Blut⸗ laus u. dgl.), von Feldmäuſen und ſonſtigem ſchädlichem Ungeziefer nicht Folge leiſtet; (vergl. Bez.⸗pol. Vorſchrift vom 3. April 1873 Seite 17. 2) den Auordnungen der Ortspolizeibehörde zur Ausrottung von Schmarotzerpflanzen und ſchädlicher Feld⸗ und Wieſenpflanzen nicht nachkommt. 3) auf deſſen Grundſtücken die Kleeſeite (Ringel) nicht vertilgt wird, bevor ſie ins Blühen kommt. § 39. Einſperren der Tauben. An Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird beſtraft: 1) wer den orts⸗ oder bezirkspolizeilichen Vorſchriften über das Einſperren der Taubeu zur Frühjahrs⸗ oder Herbſtſaat und während der Neps⸗ u. Getreideernte zuwiderhandelt: Ende der Saat⸗ bezw. Erntezeit wird jeweils durch die Bürgermeiſterämter beſtimmt und in ortsüblicher Weiſe verkündet; 2) wer unbefugt Eier oder Junge von jagbarem Federwild ausnimmt; 3) wer Singvögel oder andere raupenvertilgende Vögel fängt, tötet oder feilhält, desgleichen wer deren Neſter zerſtört, deren Eier ausnimmt oder feilbietet, endlich wer Vorrichtungen irgend einer Art zum Einfangen dieſer Vögel, als Netze, Vogelheerde. Leimruthen, Meiſenſchläge, Schlingen und dergleichen aufſtellt. Zu den genannten Vögeln gehören: Die einheimiſchen Singvögel einſchließlich der Meiſer, Lerchen, Droſſeln, Amſeln, Staare, Schwalben, Krähen, Spechte, und die ſonſtigen kleineren Feld⸗ und Waldvögel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden. § 40. Jekdwege und deren Benützung. An Geld bis zu 20 Mark wird gemäß § 145 P.⸗St.⸗G. geſtraft, wer: 1) den Anordnungen der Ortspolizeibehörde bezüglich der Herſtellung und Unterhaltung der Feldwege zuwiderhandelt; 2) wer einem ortspolizeilichen Verbote des Befahrens von Feld⸗, Wieſen⸗ und Weinbergwegen bei an⸗ haltender Näſſe zuwiderhandelt; 3) wer an Feldwegen ohne ortspolizeiliche Erlaubniß Dohlen anlegt; 4) wer das Straßenmaterial von Feldwegen zu Furten über die Gräben oder auf ſonſtige unbefugte Weiſe verwendet; 5) wer unbefugt auf Feldwegen, ohne ſie zu beſchädigen, Schutt ausleert oder dieſelben durch Niederlegung von Holz, Dünger, Steinen oder dergleichen verſperrt; 7) wer bei ſchmalen Wegen die Einfahrt nicht da nimmt, wo es vorgeſchrieben iſt oder ſonſtigen Anordnungen der Ortspolizei⸗ behörde zur Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehres auf den Feld⸗ wegen zuwiderhandelt; 7) wer auf Feldwegen Räder rauhſperrt; 8) wer ohne Feld⸗ geſchäfte zu verrichten Feldwege mit ſchwer beladenen Wagen befährt. 8 4. Beſondere bezirks polizeiliche Vorſchriften. Die Bekämpfung der Kleeſeite. (Bezirkspoliz. Vorſchrift vom 9. Juni 1876.) Die Klee⸗ und Flachsſeite iſt in den Kleefeldern und wo ſie ſich ſonſt zeigt, durch geeignete Mittel (Belegen der betreffenden Stellen mit Stroh und Verbrennen des Letzteren, Bedecken mit Kompoſt — aber alles auf wenigſtens 1—11½ʒ Meter im Umkreis) auszurotten, ehe die Seide zum Blühen kommt. § 2. Beſitzer von Grundſtücken, auf welchen Kleeſeide blüht, werden auf § 145 Ziff. 1 Pol.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geldſtrafe bis zu 20 M. beſtraft. Außerdem haben die Säumigen zu gewärtigen, daß die ihnen nach § 1 obliegenden Arbeiten auf ihre Koſten durch Dritte ausgeführt werden. 8005 Die Vertilgung der Jeldmäuſe. (Bezirkspoliz. Vorſchrift nom 3. April 1873.) Die Gemeinden ſind verpflichtet, regelmäßig in jedem Jahre vor Eintritt des Frühjahres, wenn der Boden noch feſt und geſchloſſen, alſo vor Beginn der Frühjahrs⸗ Beſtellung, in allen Theilen der Gemarkungen, alſo namentlich an den in denſelben ge⸗ legenen Straßen⸗ und Eiſenbahndämmen, die Vertilgund der Mäuſe mittelſt des ſog nannten Räucher⸗Ofens vornehmen zu laſſen. Der Bezirksrath kann eine Gemeinde auf gehörig begründetes Anſuchen, wenn in einer Gemarkung oder einem Jahrgang ein ſolches Bedürfniß nicht vorliegt, von dem Vollzuge obiger Maßregeln entbinden. Der Ortspolizeibeamte hat die Vornahme der Räucherungen nach Anleitung der Verfügung Großherzoglichen Handelsminiſteriums vom 6. März d. J. überwachen zu laſſen. Ueber⸗ tretungen dieſer Vorſchrift werden nach § 145, Ziff. 1 P.⸗St.⸗G.⸗B, an Geld bis zu 20 M. beſtraft.