Belianntmachung. 25 Die Krankenberſicherung der Arbeiter, ü hier die Feſtſetzung der ortzüblichen Taglöhne gewöhn⸗ licher Tagarbeiter betr. An ſämmtliche Gemeinderäthe des Bezirks und den Verwaltungsrath chaarhof: Wir geben hiemit bekannt, daß durch Entſchließung des Bezirksraths a) für die Stadt Mannheim. * für erwachſene männliche Arbeiter über 16 Jahre alt . 2,30 M. 3 77 weibliche 55 77 17 5 7 * 1,40 * . „ jungendliche männliche „ ie 0 ene 8 weibliche 17 7 0,75 17 45 77 Tandbezirſ. 2 „„ b) für den für erwachſene männliche Arbeiter über 16 Jahre alt 1,90 M. 8 7 weibliche 17 6 „ 7 17 1,40 7 . „ jugendliche männliche „ unter „ „ „ 0,90 „ weibliche 5 U * 55 0,70 7 0 71 Dabei weiſen wir darauf hin, daß der ſo feſtgeſetzte ortsübliche Tag⸗ ohn gewöhnlicher Tagarbeiter den Maßſtab bildet, nach welchem 5 bei der Gemeindekrankenverſicherung (8 4 des Geſetzes) das Kranken⸗ geld (§ 6) und die Verſicherungsbeiträge (8 9), 1 bei Orts⸗Krankenkaſſen (§ 20 Ziffer 3 des Geſetzes), Betriebs⸗(Fa⸗ rik⸗) Krankenkaſſen (§ 64), Bau⸗Krankenkaſſen (872) und Innungs⸗Kran⸗ enkaſſen (S 73) das Sterbegeld, bei den in der Gemeinde ſeßhaften eingeſchriebenen und ſonſtigen Hülfskoſſen ohne Beitrittszwang (8 75 des Geſetzes, wenn deren Mitglieder on der Gemeindekrankenverſicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorſchriften des Geſetzes errichteten Krankenkaſſe beizutreten, efreit ſein ſollen, das Krankengeld N 5 zu bemeſſen ſind. Mannheim, den 30. Juni 1884. 5 Großh. Bezirksamt. . 5 Siegel. Beſchluß. Nr. 2341. Vorſtehende der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg den 8. Juli 1884. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Bekanntmachung. Die Choleragefahr betr. Brehm. 8 5 Wir geben in Nachſtehendem den § 1, ſowie den 8 2 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 11. September 1873 — Maßregeln gegen die Cholera betreffend, Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 182 — be⸗ kannt und bemerken hiebei, daß die im § 1 vorgeſchriebene Anzeige von der Erkrankung an der Cholera ſchon einzutreten hat, wenn eine Erkrankung in hren Erſcheinungen auch nur den Verdacht der Eholera zu begründen ge⸗ eignet iſt und daß die Ortspolizeibehörde unverzüglich der diesſeitigen Be⸗ hörde von der Anzeige Kenntniß zu geben hat. § 1. Jeder, in deſſen Haus, Wohnung oder Familie eine Perſon an der Cholera (Brechruhr) erkrankt, ſowie Jeder, der die ärztlich Behandlung eines an der Cholera Erkrankten übernimmt, iſt verbunden, ſogleich der Orts⸗ polizeibehörde Anzeige zu erſtatten. § 2. Die Krankheit iſt an folgenden Merkmalen zu erkennen: Nach vorausgegangener Diarrhöe oder auch plötzlich tritt heftiges Erbrechen mit häufigen Durchfällen auf, deren Farbe weißlich wird; es geſellen ſich ſchmerz⸗ hafte Wadenkrämpfe dazu, die Haut wird kühl, die Stimme klanglos, der Kranke athmet ſchwer, verfällt ſichtlich und ſchwebt in größter Gefahr, wenn nicht durch wiederkehrende Wärme und Aufhören der Ausleerungen die Er⸗ holung eingeleleitet wird. Indem wir ſchließlich bemerken, daß ſür die Stadt Mannheim unter der Ortspolizeihehörde das Bezirksamt zu verſtehen iſt, beauftragen wir die Bürgermeiſterämter des Landbezirks, vorſtehende Verfügung in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und wie geſchehen umgehend anher anzuzeigen. Mannheim, den 13. Juli 1884. „ N Gr. Bezirksamt. Sieg e l. Beſchluß. N. 2338. Vorſtehendes wird zur Kenntnißnahme der hieſigen Ein⸗ wohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 15. Juli 1884. Bürgermeiſteramt. A. Huben. 5 Schwarzſeidene Filet Staucher in vorzüglicher Qualität von 45 Pfg. an und hoher ganz neu eingetroffen. 13 „„ Die Bekämpfung der Schafründe betreffend. Im Auftrage Großh. Miniſteriums des Innern machen wir die Be⸗ ſitzer von Schafen auf die genaue Befolgung der Vorſchrift in 8 9 und 10 des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880, welche lauten und zwar i e ein M. Der Beſitzer von Hausthieren iſt verpflichtet, von dem Ausbruche N einer der in §8 10 angeführten Seuchen unter ſeinem Viehſtande und von fen. it, allen verdäcktigen Erſcheinungen bei demſelben, welche den Ausbruch einer ufer 10 ſolchen Krankheit befürchten laſſen, ſofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, 1 Netigeil 5 auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder 25 gubaltbemi Thiere beſteht, fern zu halten. 4 a inen Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Verkretung n des Beſitzers der Wirthſchaft vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte 5 befindlichen Thiere dem Begleiter derſelben und bezüglich der in fremdem Ge⸗ wahrſam befindlichen dem Beſitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln und Weiden. N 1 5 Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Perſonen verpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thier⸗ 906 heilkunde beſchäftigen, ingleichen die Fleiſchbeſchauer, ſowie diejenigen, welche galzrube 2 gewerbsmäßig mit der Beſeitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thieriſcher 2 5 niht Kadaver oder thieriſcher Beſtandtheile ſich beſchäftigen, wenn ſie, bevor ein n 0 polizeiliches Einſchreiten ſtattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach⸗ . un lh benannten Seuchen oder von Erſcheinungen unter dem Viehſtande, welche denn u el ſuch Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. bang 5 9 10. e Die Seuchen, auf welche ſich die Anzeigepfficht (8 9) erſtreckt, find 2 ft folgende: N 1. der Milzbrand; 15 5 5 0 2. die Tollwuth; — * kuſcheidend 3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Eſel, Maulthiere und Mauleſel! i de N10 4. die Maul⸗ und Klauenſeuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und uur d Nöglichke Schweine; anten geweſe 5. die Lungenſeuche des Rindviehs; 1 eweſ 6. die Pockenſeuche der Schafe; N eme in ei 7. die Beſchälſeuche der Pferde und der Bläschenausſchlag der Pferde und adenlichen Etat des Rindviehs; 8 8 i Zufande 8. die Räude der Pferde, Eſel, Maulthiere, Mauleſel und der Schafe. Ii bemmer übe Der Reichskanzler iſt befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend aug dus Klinge für andere Seuchen einzuführen. 9 un nindeſten unter Hinweis auf die in 8 65 desſelben Geſetzes angedrohten Skeafen bircurg der? aufmerkſam. 5 8 e libe. Es we Mannheim, den 15. Juli 1884. . f 145 1 Groß. Bezirksamt. Siegel. ami Meng . 8 Nr. 2543. Wird zur Kenntnſßnahme der hieſiger Einwohner hier Adesgewe veröffentlicht A. hb wäre Ladenburg, den 21. Juli 1884. 8 55 8 , fr Bürgermeiſteramt. ö . e wachen A. Huben. Brehm l u ſhint in en Mage dothar enz Sbleßt a engrath PAPETEN. Die neu eſten Muſter für die diesjährige Saiſon in größter Auswah geſchmackvoller Deſſins von der Tapetenfabrik H. Engelhard in Mannheim, einer der erſten und beſtrenommirten Tapetenfabriken liegen zur Anſicht bereſt und werden geneigte Beſtellungen zu Originalpreiſen in kürzeſter Friſt un e each. portofrei ausgeführt. 85 Haug 1. Ich mache ein geſchätztes Publikum ſpeziell darauf aufmerkſam, daß die do anerkannt vorzüglichen Fabrikate genannter Firma neuerdings eine ganz we⸗ 32 ſentliche Preisermäßigung erfahren haben. 5 An pas g Die Muſterkollektion mit nur neueſten Zeichnungen und Farbſtellung Au bann 1 iſt in dieſem Jahre ganz beſonders reichhaltig und ladet zu deren Beſichtigung dead. a0 höflichſt ein. 5 Ab auc 8 Hartmann, Sattler u. Tapezier. „Ar, ung Al 5 N e Durch Gelegenheitskauf habe ich eine ſehr große Parthie Rleiderſtoſſe egen bedeutend unter Fabrikpreis erworben und bin ich im Stande ausgezeſchnel en damit gute und moderne Kleiderſtoſfe zu außergewöhnlich billigen Preiſen zu verkaufen. adi ähm, w Helle extra feine Kleiderſtoſſe, ſchöner und beſſer als feinſte Cattune, Wal nt n. welche beſonders für Kirchweihe⸗ und Tanzkleider zu empfehlen ſind, geb ue zu ſehr billigen Preiſen ab. 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