Bekanntmachung. Xr. 2340.] Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkünftige Steuerjahr 1885 wird am Montag den 21. und Dienſtag den 22. Juli d. 8. l je Morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 Uhr bis 6 Uhr dahier im Ratbhauſe vorgenommen werden. Zu dieſem Zweck wird bekannt gemacht: I. In Bezug auf die Grund⸗ und Häuſerſteuer: Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmäch⸗ 8 tigten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo Derjenige, dem zuzuſchreiben iſt, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtückes oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Erbau⸗ ung neu er, oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. II. In Bezug auf die Erwerbſteuer: 1. Der Erwerbſteuer unterliegt nach dem Geſetz bom 25. Auguſt 1876 A. der Ertrag der im Großherzogthum betriebenen gewerblichen Unterneh⸗ mungen; B. der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſt⸗ leiſtungen und ſonſtigen Berufsthötigkeit derjenigen Perſonen, welche im Groß⸗ berzogthum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Befreit von der Erwerb⸗ ſteuer ſind unter Andern: a. Perſonen, welche nur die Landwirthſchaft be⸗ treiben, vorausgeſetzt daß das Steuerkapital der ſämmtlichen, von ihnen be⸗ wirthſchafteten Grundſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen. oder Wittwen, oder von ihrem Ehemann getrennt lebende Frauen ſind; b. der Verdienſt der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; e. Perſonen, welche weder Landwirthſchaft noch Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. f 2. Die nach vorſtehenden Angaben erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, miöͤnnliche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtigen Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben an der oben beſtimmten Tagfahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: a. wenn ſie eine er⸗ werbſteuerpflichtige Thäthigkeit begonnen haben, aher noch nicht zur Erwerb⸗ ſteuer angelegt ſind; b. wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Erweiterung ihrer Erwerbsthätigkeit oder durch den Betrieb weiterer Erwerbszweige den bisher beſteuerlen Jahresertrag vermehrt haben; e. wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbszweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen ſind; d. wenn ſie auf gänzliche Befreiung der Steuer oder auf eine Ermäßigung der ſeitherigen Beſteuerung Anſpruch zu machen glauben. — Landwirthe, welche Steuerbefreiung anſprechen, weil ſie bis zum Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben den Anſpruch durch Vorlage eines Geburtszeugniſſes des Standesbeamten oder Pfarramtes zu begründen. 3. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab⸗ und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Ge⸗ ſchäftszimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsraths) unentgeldlich verabreicht. 4. Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. Ladenburg, den 8. Juli 1884. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Sprachführer. Praktisch und leicht fasslich. Parlez-vous frangais? (Franz.) 13. Aufl. Geh. 1 Mk. 80 Pf., geb. 2 Mk. 40 Pf. Do you speak English? (Engl.) 12. Aufl. Geh. 1 Mk. 20 Pf., geb. 1 Mk. 80 Pf. Habla V. Castellano? (Span.) 3. Aufl. Geh. 1 Mk. 20 Pf., cart. 1 Mk. 50 Pf. Parlate italiano? (Ital.) 5. Aufl. Geh. 1 Mk. 20 Pf., cart. 1 Mk. 50 Pf. Falla Vmce,, portugues? (Portug.) Geh. 2 Mk. 50 Pf. Spreekt Gij de Hollandsche taal? (Holl.) 2. Aufl. Geh. 1 Mk. 50 Pf. 1555 Taler de Dansk? (Dän.) Geh. 1 Mk. 50 Pf. 0 Talar Ni svenska? (Schwed.) Geh. 1 Mk. 50 Pf. Tud ön magyarul? (Ung.) Geh. 1 Mk. 50 Pf. Möwisz Pan po polsku? (Poln.) Mit Ausſprache. Geh. 2 Mk. 77 % Sprechen Sie russisch? Mit Ausſprache. 2. Aufl. Geh. 2 Mk 50 Pf. Türkdsche söjlemisiniz? (Türk.) Geh. 2 Mk. 50 Pfg. 1 0 Omilite Ellinika? (Neugtiech) Geh. 2 Mk. 50 Pf. 17 Leipzig. C. A. Koch's Verlag. J 7 * Neu! Neu! Neu! 5 Wiener amieenimzer an einem Stück ohne Schnallen und ohne Lederwerk empfiehlt 5 J. Haſſelbach. empfiehlt Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1884 betreffend. Nr. 2340. Den Kapitalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäßheit des Geſetzes vom 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXIX) hiermit Folg 1. Ste ſie im Sinn Doppelbeſteurung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren haben, mit dem ganzen a Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf, ob das gedachte Einkom⸗ Zinſen und Bekanntmachung. endes zur Nachachtung bekannt gemacht: uerpflichtig ſind: a) Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehoͤrige, wenn e des Reſchsgeſetzes vom 13. Maf 1870, die men von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im A ten Kapitalien oder von inlän (Art 3 des nen, inſowei die Bezüge aus letzterem herkommen. (Art. 4 des Geſetzes.) diſchen oder von fremden Bezugsorten herſtammt. Geſetzes.) b) Reichsausländer, welche ihm Großherzogtum woh⸗ t als die Kapitalien im deutſchen Reichsgebiete angelegt find, oder Beſeitigung der uslande angeleg⸗ 2. Die Kapifalrentenſteuererklaͤrungen ſind in der nach Arkikel 22 des 1 — Geſetzes andurch feſtgeſetzt werdenden dreitägigen Friſt 5 5 1 171 Ar 59. vom 20. Juli bis 22. Juli d. 3. — bei dem Schatzungsrathe abzugeben. 5 2 3. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht gemäß Ark. 18 des 8 N Geſetzes nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. gatlstabe. 1 4. Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureichen, a) 1. N welche noch dem 1 Mai vorigen bis zum 1. Mai d. J. erſt in den Bezug Fast 85e ſteuerb'rer Zinſen und Renten von mehr als 60 M. jährlich gekommen . f de ſind; b) bei welchen der Jahresertrag der ſteuerbaren Zinſen und Renten f nrtgr= Sa nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J. den Jahresbetrag des Nat m 730 von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ und Renteneinkommens um mehr als We ken 60 M. überſteigt; e) welche inzwischen ihren früheren Wohnſitz im Lande n 1585 bettägt. verlaſſen haben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitz zur Steuer deer Ir dert aufgenommen ſind; d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Nieder⸗ , 20 Nediß laſſung im Großherzogtum ſteuerpflichtig geworden und vom laufenden Jahre nt e C an zur Kapitalrentenſteuer beizuziehen find. (Art. 13 Abſ. 2 des Geſetzes.) „ r Irn 5. Will gemäß Artikel 19 des Geſetzes eine Steuerminderung bean⸗ Eider Sener 5 ſprucht oder Berichtigung der Steuerſchuld erwirkt, oder eine Steuerrütbver⸗ en n 30 Ns gütung gefordert oder der Strich im Steuerregiſter veranlaßt werden, ſo ſſt dn 58 8 der in den beiden erſteren Fällen eine neue Steuererklärung und in den beiden Un W. Cb letzteren Fallen eine das Sachverhältniß begründende Anzeige be dem nde 1 Pe Schatzungsrathe, und zwar gleichfalls in der unter Ziffer 2 feſtgeſetzten drei⸗ u ain de Be tägigen Friſt einzureichen. f den Terz * 6. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens bis zum 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht abgegeben haben, beulsrnhe. ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Artikel 27 des Geſetz's neben der t She und nachzuzahlenden Steuer in dem achtfachen Betrag der in den leßlen drei d Seich der Jahren gar nicht oder zu wenig angeſetzten Steuer beſteht. in mien Enn: 7. Formulare zu den Steuererklärugen ſammt Anleitung zu deren dend 2 Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrathes unentgelt⸗ di Jengen lich verabreicht und wird daſelbſt auch über Aufſtellungen der Steuererklär⸗ tlstahe, ungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündliche Belehrung gegeben. Ladenburg, den 8. Juli 1884. Der Schatzungsrath. A. Huben. Allbatholiche Gemeinde. 5 Sonntag den 20. Juli, Vormittags 11 Uhr, Gottesdienſt. Brima ewigen Kleeſamen auf Seide gereinigt, ſowie Prima Incarnat-Aleeſamen A. Werkel. 0 2 8 5 77 55 empfiehlt Prima Futtermalzkeimen eingetroffen. Prims Ssstwicken, Rübsamen A. Merſtel. N . . 1 7 F F 7775 Wirtyſchaft zum Mheingau. 5 Worgen Samſtag früh 9 Uhr Well⸗ fleiſch, Abends hausgemachte Würſte nebſt ausgezeichnetem Lagerb lichſt einlade — 0 n 4 A. „ — — red ier, wozu freund⸗ un tt de — — ted den , . N FA. r . + ,