ae Reue grüne Kern 15 1 empfiehlt 5 M. Bläß. nelen Sin Zur Bequemlichkeit unſe⸗ unden, 0 rer Abnehmer haben wir 80 — 650% den Verkauf ſämmtlicher Branntweine jet d * in unſere Fabrik (Rheingauviertel) ver⸗ emien, S legt. Wee N Wir empfehlen: . i W. c Frucht Branntwein 6 0 5 m 790 Treſter 0 8 en Und dg 8. Hefen 4 N 8 2 99 ben Medizinalhefenßranntwein Some 0 1 zum Einreiben, lt eſtens. 5 all 5 * W. Agricola Söhne, der dorbſch 5 Dampfbrennerei. n und Zum Einmachen von Früchten 18 155 empfehle: 1 Gläſer in großer Auswahl, an , Salicyl-WWein-Eſſig, Zucher, 8 lezte dit . ten ließ der he ac get n Tag ionalſeſtz / Cui nen in leg geh, duth Kan 1 Korddeutſchen loyd zetſrrut kann man die Reiſe b von Nremen nach Amerika heute Nan a f in 9 Tagen — — Woliim. W machen. Näheres bei dem n General ag enten 15 * Ja. Eglinger, 5eklon. . Mannheim. i. 2 7 übung Neue amerikauiſche 4 Aepfelſchnitze, 8 . 1 en, el 11 J * TDiurkiſche an in prima Waare 1 90 10 Mich. Bläß. b FFP e Zur bevorſtehenden Ernte len“ empfehle mein großes Lager in 9 engliſchen Heu- & Dunggabeln ch Kobul Senſen, Sicheln & Neffen 60 zu möglichſt billigen Preifen. J 12 g Mich. Bläß. der Gift . Hu 7 E AHlülsenfrüchte, 1 90 b. Ia. neue Tinſen l Ia. Erbſen ganz und geſchält Abet dit Ia. Erbſen gebrochen 149 6 empfiehlt Th. Reinmuth. Cigaryetten mit ächt türkiſchem Tabak, ſowie bil⸗ lige Sorten empfiehlt Mich. Bläß. Die Krankenverſicherung der Ardeiter, . die Feſtſetzung der ortzüblichen Taglöhne gewöhn⸗ e licher Tagarbeiter betr. An fämmtliche Gemeinderäthe des Bezirks und den Verwaltungsrath zu Schaarhof: Wir geben hiemit bekannt, daß durch Entſchließung des Bezirksraths vom Heutigen der ortsübliche Taglohn gewöhnlicher Tagarbeiter in folgender Weiſe feſtgeſetzt worden iſt: n 3 ͤ a) für die Htadt Mannheim. 1. für erwachſene männliche Arbeiter über 16 Jahre alt „ „% 5 weibliche 77 70 15 15 3. „jugendliche männliche 0 4 weibliche 5 %%% 55 5 5 5 9 b) für den Landbezirk. 8 1. für erwachſene männliche Arbeiter über 16 Jahre alt. 1.90 M . weibliche „ i 1,0 3. „jugendliche männliche „ unter „ „ „ 0,90 „ 3 5 weibliche 50 „5 0,70 Dabei weiſen wir darauf hin, daß der ſo feſtgeſetzte ortsübliche Tag⸗ lohn gewöhnlicher Tagarbeiter den Maßſtab bildet, nach welchem bei der Gemeindekrankenverſicherung (8 4 des Geſetzes) das Kranken⸗ geld (8 6) und die Verſicherungsbeiträge (8 9), bei Orts⸗Krankenkaſſen (8 20 Ziffer 3 des Geſetzes), Betriebs ⸗(Fa⸗ brik⸗) Krankenkaſſen (8 64), Bau⸗Krankenkaſſen (872) und Innungs⸗Kran⸗ kenkaſſen (8 73) das Sterbegeld, bei den in der Gemeinde ſeßhaften eingeſchriebenen und ſonſtigen Hülfskaſſen ohne Beitrittszwang (8 75 des Geſetzes, wenn deren Mitglieder von der Gemeindekrankenverſicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorſchriften des Geſetzes errichteten Krankenkaſſe beizutreten, befreit ſein ſollen, das Krankengeld zu bemeſſen ſind. Mannheim, den 30. Juni 1884. 9 SGSGroßh. Bezirksamt. 5 en i, Beſchluß e Nr. 2341. Vorſtehende e wird zur Kenntnißnahme der hieſigen Einwohner hiermit veroffentlicht. 8 5 e den 8. Juli 1884. 1 e 4 * i 8 Bürgermeiſteramt. e A. Huben. Brehm. Schriesheim. Den Mitgliedern diene zur Nachricht, daß die Turnſtunden jeweils Mitt⸗ woch und Samſtag Abends ½9 Uhr im Schulhofe ſtattfinden. Um pünktliches Erſcheinen erſucht Der Turnwart. Mehrere tüchtige Schuhmacher in oder außer dem Hauſe finden gege hohen Lohn dauernde Beſchäftigung. J. Keller, Schuhmacher. feinſt Rio lavé Café per Pfund 1 Mk. bei 3 M. Bläß. Zu vermiethen: Eine Wohnung beſtehend aus zwe Zimmer, Küche, Keller⸗ u. Speicherplatz Die Zimmer werden auch möblirt ver miethet. Näh. in der Expedition. Vekanntmachung. f 8 Die Choleragefahr betr. Wir geben in Nachſtehendem den § 1, ſowie den § 2 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 11. September 1873 — Maßregeln gegen die Cholera betreffend, Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 182 — be⸗ kannt und bemerken hiebei, daß die im § 1 borgeſchriebene Anzeige don der Erkrankung an der Cholera ſchon einzutreten hat, wenn eine Erkrankung in ihren Erſcheinungen auch nur den Verdacht der Eholera zu begründen ge⸗ eignet iſt und daß die Ortspolizeibehörde unverzüglich der diesſeitigen Be⸗ hörde von der Anzeige Kenntniß zu geben hat. § 1. Jeder, in deſſen Haus, Wohnung oder Familie eine Perſon an der Cholera (Brechruhr) erkrankt, ſowie Jeder, der die ärztlich Behandlung eines an der Cholera Erkrankten übernimmt, iſt verbunden, ſogleich der Orts⸗ polizeibehöͤrde Anzeige zu erſtatten.! § 2. Die Krankheit iſt an folgenden Merkmalen zu erkennen: Nach vorausgegangener Djiarrhöe oder auch plötzlich tritt heftiges Erbrechen mit häufigen Durchfällen auf, deren Farbe weißlich wird; es geſellen ſich ſchmerz⸗ hafte Wadenkrämpfe dazu, die Haut wird kühl, die Stimme klanglos, der Kranke athmet ſchwer, verfällt ſichtlich und ſchwebt in größter Gefahr, wenn nichl durch wiederkehrende Wärme und Aufhören der Ausleerungen die Er⸗ holung eingeleleitet wird. Indem wir ſchließlich bemerken, daß für die Stadt Mannheim unter der Ortspolizeihehörde das Bezirksamt zu verſtehen iſt, beauftragen wir die Bürgermeiſterämter des Landbezirks, vorſtehende Verfügung in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und wie geſchehen umgehend anher anzuzeigen. Mannheim, den 13. Juli 1884. e . Gr. Bezirksamt. 1 S eie Beſchluß. N. 2338. Vorſtehendes wird zur Kenntnißnahme der hieſigen Ein⸗ wohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 15. Juli 1884. 3 . 5 Bürgermeiſterammn. . 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