ü dune B ekann ma Ung. G [Nr. 2340.] Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkünftige Steuerjahr 1885 wird am Montag den 21. und Dienſtag den 22. Juli d. . je Morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 Uhr bis 6 Uhr daher im Rathhauſe vorgenommen werden. Zu dieſem Zweck wird bekannt gemacht: I. In Bezug auf die Grund⸗ und Häuſerſteuer: verde Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmäch⸗ tigten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo Derjenige, dem zuzuſchreiben 5 iſt, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtückes oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Erbau⸗ ung neuer, oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. 1 II. In Bezug auf die Erwerbſteuer: g ah Der Erwerbſleuer unterliegt nach dem Geſetz vom 25. Auguſt 1876: A. der Ertrag der im Großberzogthum betriebenen gewerblichen Unterneh⸗ mungen; B. der nicht ſchon bierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſt⸗ leiſtungen und ſonſtigen Berufsthötigkeit derjenigen Perſonen, welche im Groß berzogtbum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Befreit von der Erwerb⸗ ſteuer find unter Andern: a. Perſonen, welche nur die Landwirthſchaft be⸗ treiben, vorausgeſetzt daß das Steuerkapital der ſämmtlichen, von ihnen be⸗ wirthſchafteten Grundſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen, oder Wittwen, oder von ihrem Ehemann getrennt lebende Frauen ſind; b. der Verdient der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; e. Perſonen, welche weder Landwirthſchoft noch Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. 2. Die nach vorſtebenden Angaben erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtigen Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben an der oben beſtimmten Tagfahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: a. wenn ſie eine er⸗ werbſteuerpflichtige Thäthigkeit begonnen baben, aber noch nicht zur Erwerb⸗ ſteuer angelegt ſind; b. wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Erweiterung ihrer Erwerbsthätigleit oder durch den Betrieb weiterer Erwerbszweige den bisher beſteuerlen Jahresertrag vermehrt haben; o. wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbszweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen find; d. wenn ſie auf gänzliche Befreiung der Steuer oder auf eine Ermäßigung der seitherigen Beſteuerung Anſpruch zu machen glauben. — Landwirthe, welche Steuerbefreiung anſprechen, weil ſie bis zum Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben den Anſpruch durch Vorlage eines Geburtszeugniſſes des Standesbeamten oder Pfarramtes zu begründen. 8 3. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab⸗ und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Ge⸗ ſchäftszimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsraths) unentgeldlich verabreicht. 4. Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. Ladenburg, den 8. Juli 1884. „„ 5 Bürgermeiſterammr nf A. Hwñęgeennn Bekanntmachung. Nachſtehend bringen wir eine Bekanntmachung des Großh. Bezirkamts insheim „die Lungenſeuche betr.“ zur öffentlichen Kenntniß. e Mannheim, 3. Juli 1884. 10 f dos nice t bt Großh. Bezirksamt. )ͤͥͤ ¾ Behr. Diefenbacher. Großh. Bezirksamt Sinsheim Brehm. 1 1 a 1 77 4 ene Lungenſeuche betr. Auf Anordnung Großh. Miniſteriums des Innern erlaſſen wir anmit die Aufforderung an die Viehbeſitzer des Bezirks und von Rindvieh, das von dem Handelsmann Sigmund Würzburger von Rohr⸗ bach geliefert iſt, ſowie jede Erkrankung unter den Rindern, welche Verdacht auf Lungenſeuche erregt, alsbald der Ortspolizeibehörde um ſo ſicherer anzu⸗ zeigen, als ſie ſonſt an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen unnachſichtlich geſtraft werden müßten. Dabei heben wir ausdrücklich hervor, daß der bereits erfolgte Ausbruch der Lungenſeuche an verſchiedenen Orten auf den Verkauf von wahrſcheinlich verſeuchtem Vieh aus dem Stalle des Handelsmanns Würzburger zurückzu⸗ het it. 1 n e ie, Sinsheim, 29. Juni 1884. „„ 10 e ee e ge A. Jung. 2 f VV ö Ale dz e eee 15 Beſchluß. % dig nend an Nr. 2351. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnißn ahme der jeſigen Viehbeſitzer hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 8 Juli 1884. K Bürgermeisteramt. der Umgebung, einen ſeit den letzten drei Monaten etwa geſchehenen Ankauf Buokanntm schung. Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1884 bekreffend. Nr. 2340. Den Kapitalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäß heit dez Geſetzes vom 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXIX) hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: i 1. Steuerpflichtig ſind: a) Landes- und ſonſtige Reichsangebörige, wenn ſie im Sinne des Reſchsgeſetzts vom 13. Mai 1870, die Beſeitigung det Doppelbeſteurung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, mit dem gonzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf, ob das gedachte Einkom⸗ — * — 2 — 2 3 men von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angeſeg⸗ n Nobat ten Kapitalien oder von inländiſchen oder von fremden Bezugborten herſtamml. bine feht (Art 3 des Geſetzes.) b) Reichsausländer, welche ihm Großherzogtum woh⸗— nen, inſoweit als die Kapftalien im deutſchen Reichsgebiete angelegt find oder die Bezüige aus letzterem herkommen. (Art. 4 des Geſetzes.) i 2. Die Kapitalrentenſteuererklärungen ſind in der nach Artikel 22 dez Ar 56. Geſetzes andurch feſtgeſetzt werdenden dreitägigen Friſt 1 vom 20. Juki bis 22. Juli d. g. bei dem Schatzungsrathe abzugeben. „ g. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht gemäß Art. 18 dez gonſtenz, Geſetzes nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. 5 l enoff 4. Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureſchen 8) 1 le an welche nach dem 1 Mai vorigen bis zum 1. Maſ d. J. erſt in den Bezug dane bet ſteuerbörer Zinſen und Renten von mehr als 60 M. jährlich gekommes 11 de ff find; b) bei weſchen der Jahresertrag der ſteuerbaren Zinſen und Renſen In Han nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J. den Jahresbeſrag des 10 In Sllon von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ und Renteneinkommens um mehr als 55 n halb 0 60 M. überſteigt; o) welche inzwiſchen ihren früheren Wohnſitz im, Lande 1 verlaſſen haben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitz zur Stur 4 105 lle aufgenommen ſind; d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Nieder⸗ h f laſſung im Großherzogtum ſteuerpflichtia geworden und vom laufenden Jahre berlin. 90 an zur Kapitalrentenſteuer beizuziehen find. (Art. 13 Abf. 2 des Gesetzes) ahh us Tou 5. Will gemäß Artitel 19 des Gesetzes eine Steuermindetung kene teen er ſprucht oder Berichtigung der Steuerſchuld erwirkt. oder eine Steuerrückder - , Cholera gütung gefordert oder der Strich im Steuerregiſter veranlaßt werden, ſo iſt üg und in den beiden erſteren Fällen eine neue Steuererklrung und in den beiden ten letzteren Fällen eine das Sachderhältniß begründende Anzeige bel dem V öndetzregieru Schatzungsrathe, und zwar gleichfalls in der unter Ziffer 2 feſtheſezten dre ahn haltra⸗ tägigen Friſt einzureichen. Win, Nan 6. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens bis zum in ſondern ei 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht abgegeben baden, h u dem ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Artikel 27 des Geſeßen nee der mies i nachzuzahlenden Steuer in dem achtfachen Betrag der in den lehten drei Dien, Jahren gar nicht oder zu wenig angeſetzten Steuer beſteht. l Krbolpb fi. 7. Formulare zu den Steuererklaͤrugen ſommt Anleitung zu deten xn nach J Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrathez unenigell⸗ un Senda lich verabreicht und wird daſelbſt auch über Aufſtellungen der Steuererſlar⸗ mn un Il. 6 ungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündliche Belehrung gegeben. u in Didace Ladenburg, den 8. Juli 1884. „ den aus 0 ue wee Ach 3⁰⁰ em eg ge a sStroh hüte 2 d ausgarnitte Mädchen⸗ und Kinderhüte von 70 Pfg. an. Damenhüte zu billigſten Preiſen 1 5 8 ä . 298 0 5 99 Sirch Wie läßt ſich das Wetter oransbeſtimmen N Einzig nur durch den „Hygrometer“, nämlich durch eine Mimi 101 vegatabiliſche Wetteruhr. Dieſelbe zeigt bereits 24 Stunden zu⸗ fo ind las 5 vor genau das Wetter an. 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