Belanntmachung i Die Feldpolizeiordnung betr. Nr. 1960. Nachſtebende, vom Bezirksrat unterm 10. März als be⸗ zirkspolizeiliche Vorſchrift feſtgeſtellte und durch Erlaß Großh. Herrn Landes- kommiſſärs vom 19. März 1884 für vollziehbar erklärte Feldplizeiordnung wird hiermit zur Kenntnißnahme der hieſigen Einwohner veroffentlicht. Ladenburg, 14. Juni 1884. i Wide e ee Börgermgeiſteramt. Vite 28 fac nem A. Huben. Brehm. f! Feldpolizeiordnung für den Amtsbezirk Mannheim. 5 5 1. Allgemeine Beſtimmungen. 8 1. Handhabung der Feldpolizei. Der Bürgermeiſter hat nach Maßgabe der 88 52, 58, 59 und 61 der Gemeindeordnung und 88 130—135 des badiſchen Ein⸗ jührungsgeſetzes zu den Reichsjuſtizgeſezen vom 3. 15 1879 (Geſ.⸗ u. Verordn.⸗Bl. S. 117 ff) die Feldpolizei in der Gemarkung auszuüben. 5 In 0 Colonien Kirſchgartshauſen, Sandtorf und Schaarhof ſteht die Handhab⸗ ung der Feldpolizei dem Stabhalter zu. 3 § 2. Jeldhüter. In jeder Gemeinde iſt eine dem Bedürfniſſe entſprechende Anzahl von Feldhütern mit Gehalt aufzustellen; außer dieſen können ausnahmsweiſe auch noch einzelne unbeſcholtene Bürger, welche ſich der unentgeldlichen Mitbeſorgung und Ueber⸗ wachung der Feldhut unterziehen wollen, hiezu aufgeſtellt und verpflichtet werden. Auch die Ortspolizeidiener, Waldhüter, Straßenwarte und Nachtwächter ſind ver⸗ pflichtet, die zu ihrer Kenntniß kommenden Feldfrevel dem Bürgermeiſter anzuzeigen. Die Gendarmerie hat das Feldhutper ſonal zu überwachen und zu unterſtlützen. 8 g. Ernennung und Entlaſſung. Ueber Ernennung, Gehalt und Entlaſſung der Feldhüter beſchließt der Gemeinderath bezw. Ortsverwaltungsrath. In den Colonien Kirſchgartshauſen und Sandtorf wird der Feldhüter vom Gemarkungsinhaber vorge⸗ ſchlagen und vom Bezirksamt beſtätigt. Nur körperlich rüſtige und gut beleumundete Männer ſind anzuſtellen; in erſter Reihe ſind Bewerber die den Civilverſorgungsſchein oder den Civilanſtellungsſchein be⸗ ſitzen, ſodann ſolche welche als Soldaten gut gedient haben, zu berückfichtigen. Die Anſtellung geſchieht auf unbeſtimmte Zeit mit Feſtſetzung einer angemeſſenen Kündigungsfriſt. Die Entlaſſung des Feldhüters vom Dienſte iſt auszuſprechen, wenn er ſich nachläſſig, unfähig oder unwürdig gezeigt hat; gegen dieſe ſteht ihm das Recht der Beſchwerdeführung an das Bezirksamt zu. 8 4. Gehakte. Die Gehalte für Feldhülter find von einer dem Umfange des Dienſtes angemeſſenen Höhe feſtzuſetzen. § 5. Verpflichtung. Die Feldhüter werden vom Bezirksamt auf ihre Dienſtwei⸗ ſung handgelübdlich verpflichtet. Dabei iſt denſelben ein Exemplar der Feldpolizeiord⸗ nung und der Dienſtweiſung zu behändigen. 8 6. Tagebuch. Jeder Feldhüter hat eine Dienſtauszeichnung zu tragen und ein Tagebuch zu führen, in welches alle von ihm gemachten Wahrnehmungen und geſam⸗ melten Nachrichten über Frevel ſoſort einzutragen ſind. Am Ende eines jeden Monats iſt das Tagebuch abzuſchließen und dem Bürgermeiſter zur Einſicht und Beurkundung vorzulegen. 2. Vom Strafverfahren. f a 8 7. Zufländigkeit des Bürgermeisters. Der Bürgermeiſter kann wegen fol⸗ genden Uebertretungen feldpolizeilicher Vorſchriften: Reichsſtrafgeſezbuch 8 361 9, 8 368 1, 2, 9, Polizeiſtrafgeſetzbuch 8 143, 144 145, Artikel 51 des Waſſergeſetzes vom 25. Auguſt 1876, Geſ.⸗Blatt Nr. 36, wenn ſie innerhalb der Gemarkung verübt ſind, mit der in § 131 des Geſetzes vom 3. März 1876 erwähnten Beſchränkung die geſetzlich angedrohten Strafen, jedoch nicht in höherem Betrage als bis zu zwei Tagen Haft oder bis zu 10 Mark (in Städten von mehr als 3000 Einwohnern bis zu 30 Mark Geld⸗ 5 ſeſtſetzen und vollſtrecken. (§ 130 des Geſetzes vom 3. März 1879, Geſ.⸗Blatt r. 10.) § 8. Dem Bezirksamt vorbehaltene Jälke. Vorlage an das Bezirksamt hat zu erfolgen, wenn 1] die angezeigte Uebertretung außerhalb der Gemarkung verübt iſt; 2] wenn der Bürgermeiſter eine ſeine Befugniß überſteigende Strafe für verwirkt erach⸗ tet, oder 3] dem Bürgermeiſter gegen den Angezeigten eine Befugniß zur Strafverfüg⸗ ung nicht zuſteht (88 131, 132 des Geſ tes vom 3. März 1879); 4] wenn die Anzeige eine Uebertretung betrifft, zu deren Erledigung nach der Art der letzteren der Bürger⸗ meiſter nicht zuſtändig iſt; dahin gehören: 1) 8 24 Feldvolizeiordnung (8 370 Ziffer 1 des Reichs ſtrafgeſetzes); 2) § 25 Feldpolizeiordnung (8 370 Ziffer 2 des Reichsſtrafge⸗ ſetzes); 3) § 23 Abſatz 2 der Feldpolizeiordnung, Artikel 8 des Geſetzes vom 20. April 1854, Regierungsblatt Nr. 21, die Sicherung der Gemarkungs⸗, Gewann⸗ und Eigen⸗ thumsgrenzen betr.; 4) dann unbefugte Ausnehmen von Eiern und Jungen von jagd⸗ barem Federwild (8 368 Ziffer 11 des Reichsſtrafgeſetzes); 5) der Fall des § 28 Abſatz 2 der Feldpolizeiordnung (8 120 Polizeiſtrafgeſetzes) ſofern Landſtraßen in Frage ſtehen. Der Vorlage iſt ein Auszug aus dem Anzeigebuch des Feldhüters oder das über die Anzeige aufgenommene Protokoll anzuſchließen. (8 23 der Verorxunung vom 11. September 1879, das Polizeiſtrafverfahren bei den Bezirksämtern und Bürgermeiſtern betreffend, Geſ.⸗Bl. Nr. 59.) 8 9. Jälte gerichtlicher Erkedigung. Zur gerichtlichen Erledigung eignen ſich folgende Fälle: 1) wenn die Entwendung von Feld⸗ oder Gartenfrüchten nach 8 20 der Feldpolzeiordnung (8 144 Polizeiſtrafgeſetzes) als Diebſtahl zu verfolgen iſt; 2) Ent⸗ wendungen von Früchten oder anderen Gewächſen, ohne Rückſicht auf deren Werth, aus Gruben und Schobern, wohin ſie nach der Ernte zur Aufbewahrung gebracht worden ſind; 3) alle Entwendungen von anderen beweglichen Sachen auf dem Felde oder ſonſt im Freien, ohne Rückſicht auf deren Werth, wie insbeſondere von Ackergeräthſchaften, Baum⸗ pfählen, Bohnenſtangen, Rebpfahlen und dergleichen; 4) alle vorſätzlichen Sachbeſchädig⸗ ungen (8 27 Abſ. 2 der Feldpolizeiordnung, 88 303— 305 des Reichsſtrafgeſetzes); 5) wenn Jemand einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in der Abſicht, einem andern Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt (5 274 Ziffer 2 des Reichsſtrafgeſetzes). Die Vorlage der Anzeige und der weiteren Erhebungen iſt an die Staatsanwaltſchaft, das Amtsgericht oder an die Gen darmerie zu machen. § 10. Verfahren vor dem Nürgermeiſter. Die Erledigung der Anzeigen von Feldfreveln erfolgt, wie die von anderen Polizeiübertretungen, durch Strafverfügung. Die Sttafverfügungen ſind, ſoweit ſie nicht nach Einvernahme des Angezeigten mündlich er⸗ öffnet werden, ſchriftlich nach den vorgeſchriebenen Impreſſen auszufertigen und gegen Be⸗ ſceinigung des Ortsdieners zuzuſtellen. Die Anzeige wird in das Feldfrevelregiſter ein⸗ getragen. 8 11. Strafen. Der Mindeſtbetrag der zu erkennenden Geldſtrafe beträgt, mit Ausnahme der Fälle des § 20, 1 Mark, der Mindeſtbetrag der Haft 1 Tag. Wird eine Geldſtrafe verfügt. ſo iſt zugleich die Dauer der für den Fall der Un⸗ beibriaglichkeit an ihre Stelle tretenden Haft beizuſetzen; ſofern die Beitreibung der Geld⸗ ſtrafe nicht zweifellos ſicher iſt. Dieſe ſtellvertretende Haftſtrafe iſt innerhalb der Gren⸗ zen der Strafgewalt des Bürgermeiſters in der Weiſe zu beſtimmen, daß für eine Geld⸗ ſirafe von 1 M. mindeſtens eine Haftſtrafe von 1 Tag und für höhere Geldſtrafen eine ſolche bis zu 2 Tagen angeſetzt wird. Wenn ausnahmsweiſe die Geldſtrafe unter 1 M. beträgt, ſo kann dieſelbe in eine Haft von weniger als 24 Stunden umgewandelt werden. § 12. Strafvollzug. 1) Wird binnen einer Woche gegen die Strafverfügung des Bürgermeiſters Beſchwerde an die höhere Polizeibehörde (Bezirksamt) ergriffen, oder An⸗ 1 2 erichtliche Entſcheidung geſtellt, ſo iſt dem Bezirksamt unter Anſchluß eines 85 99 209 000 des Feldhüters oder des über die Anzeige aufgenommenen Protokolls Vorlage zu machen. 2) Wird rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Straf⸗ verfügung nicht ergriffen, oder der geſtellte Antrag auf gerichtliche Entſcheidung zurückge⸗ nommen oder im Falle der Einlegung der Beſchwerde dieſe zurückgenommen oder ver⸗ worfen oder erklärt der Beſchuldigte nach mündlicher Eröffnung der Strafverfügnng eine Unterwerfung unter dieſelbe, ſo iſt die feſtgeſetzte Strafe durch das Bürgermeisteramt alsbald zu vollſtrecken. 3) Haftſtraſen werden im örtlichen Haftlokal, Geldſtrafen durch Ueberweiſung derſelben an den Gemeinderechner zum ſofortgen Einzug vollzogen. Iſt die letztere unbeibringlich, ſo iſt ohne weiteres die ſtellvertretende Haftſtrafe zu vollziehen. Iſt in einem Falle die Beiſetzung der ſtellvertreten Haftſtrafe in der Strafverfügung unter⸗ blieben, ſo iſt bei Unbeibringlichteit der Geldſtrafe die Strafumwandlung bei dem Amts. ericht zu beantragen. Die Nachweiſung über den Vollzug der erkannten Strafen iſt in das Feeldfrevelregiſter einzutragen. 1 § 13. Anzeigegebühren. Feldhüter und Polizeidiener erhalten von den durch den Buürgermeiſter verfügten und zur Gemeindekaſſe erhobenen Strafgeldern folgende Anzeige⸗ gebühr aus der Gemeindekaſſe; bei Strafen bis zu M. 1.50 den ganzen Strafbetrag dei Strafen von über M. 1.50 bis zu M. 5: M. 1.50, bei allen höheren Strafen drei Zehntheile derſelben. Die Gebühren ſind erſt nach geſchehenem Einzug der Geldſtrafen anzuweiſen und auszuzahlen. Erweiſt ſich die Geldſtrafe als unbeibringlich, ſo erhält der Anzeiger 50 Pf. aus der Gemeindekaſſe. Den Feldhütern und Ortspolizeidienern kann anſtatt dieſer Anzeigegebühren ein jährliches Averſum ausgeworfen werden. 8 14. Schadenerſaß. Verlangt der durch den Frevel Beſchädigte Schadenerſatz, ſo hat der Bürgermeiſter innerhalb der Grenzen ſeiner Zuſtändigkeit hierüber in beſonderem Verfahren Verfügung zu treffen. . g ö 5 § 15. Vorlage der Regiſter. Die Feldfrevelregiſter ſind am Schluß eines jeden Vierteljahrs vom Bürgermeiſter abzuſchließen und unter Anſchluß der Tagebücher mit Beſcheinigung des Gemeinderechnes über den erfolgten Einzug der Geldſtrafen ver⸗ ſehen, binnen 8 Tagen dem Bezirksamt vorzulegen, ſofern nicht eine häufigere Vorlage für einzelne Gemeinden angeordnet wird. ö 3. Von den ſtrafbaren Feldfreveln. (òUebertretungen feldpolizeilicher Vorſchriften.) 1. Allgemeine Beſtimmungen. 8 16. Kinder und Verſonen jugendlichen Alters. Begehen Kinder unter 12 Jahren einen Feldfrevel, ſo iſt die Beſtrafung der Schulbehörde, bezw. den Eltern zu Übe rlaſſen. Jugendliche Perſonen, welche zur Zeit der Begehung eines Frevels das 12. aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, find freizuſprechen und gleich den im vorhergehenden Abſatze bezeichneten Kindern zu behandeln, wenn ſie die zur Exkenntniß der Strafbarkeit ihrer Handlung erforderliche Einſicht nicht beſaßen. Beſaßen ſie dieſe Einſicht, ſo unterliegen ſie der Beſtrafung; das Strafmaaß kann etwas, jedoch nicht unter das im § 11 bezeichnete Maaß gemindert und in beſonders leichten Fällen auch Verweis erkannt werden. § 17. Theilnehmer, Thäter und Anſtifter. Wenn mehrere einen Feldfrevel gemeinſchaftlich begehen, ſo wird jeder als Thaer beſtraft. Die auf Feldfrevel gedrohte Strafe trifft nicht nur den Thäter, ſondern auch den Anſtifter; insbeſondere haben die Eltern, Vormünder, Pfleger und Dienſtherrſchaften die auf die That geſetzte Strafe zu erleiden, wenn ſie ihren Kindern, Pflegbefohlenen, Dienſtboten oder Arbeitsgehilfen Anleitung oder Auftrag zur Verübung des Frevels ge⸗ geben haben und die Strafe trifft ſie allein, wenn die Kinder, Pflegbefohlenen, Dienſt⸗ boten oder Arbeitsgehilfen ſelbſt aus irgend einem Grunde (z. B. wegen jugenzlichen Alters, oder weil ihnen die Strafbarkeit ihrer Handlung unbekannt war) nicht beſtraft werden können. Ferner wird nach 8 361 Ziſſer 9 des Reichsſtrafgeſetzes auch derfenige beſtraft, welcher Kinder oder andere unter ſeiner Gewalt ſtehende Perſonen, die feiner Aufſicht untergeben ſind und zu ſeiner Hansgenoſſenſchaft gehören, von der Begehung von Feldfreveln abzuhalten unterläßt. § 18. Ausmeſſung der Strafe. Bei Ausmeſſung der Strafe iſt auf den Werth des Entwendeten, auf die Größe des verurſachten Schadens und auf die Willens richtung des Frevlers Rückſicht zu nehmen. Straferhöhung hat namentlich einzutreten: I) wenn der Frevel vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, oder an Sonn⸗ und Feſt⸗ tagen oder 2) wenn der Frevel zu dem Zwecke verübt wurde, den gefrevelten Gegenſtand zu veräußern; 3) wenn der Frevler innerhalb der letzten 12 Monate bereits einmal wegen Entwendungsfrevels beſtraft worden iſt, oder wenn mehrere in kurzen Zwiſchen⸗ räumen von nicht über vier Wochen verübte Feldfrevel, deren Werth aber im Ganzen den Betrag von 2 Mark nicht überſteigt, als Gegenſtand der nämlichen Strafverfügung zuſammenkreffen; 4) wenn der Frevler ſich unkenntlich zu machen ſuchte, ſeinen Namen oder Wohnort anzugeben verweigert oder der geſetzmäßigen Aufforderung, zu dem Bllr⸗ germeiſter zu folgen, nicht Gehorſam leiſtet. § Verjährung. Die Strafverfolgung der Feldfrevel verjährt in drei Monaten vom Tage der Begehung an gerechnet. Die Verjährung wird durch die Er laſſung einer Strafverfügung unterbrochen. §8 453 Abſatz 4 der Strafprozeßordnung. Die Vollſtreck⸗ ung der wegen Feldfrevels erkannten Strafen verjährt in 2 Jahren von dem Tage an, an welchem die Strafverfügung rechtskräftig geworden iſt. N a 2. Einzelne Feldfrevel und Strafbeſtimmungen. . a. Feldfrevel durch Entwendung. 5 b e N 8 20. Entwendungsfrevel. Einfache (nicht erſchwerte) Entwendungen von noch nicht eingebrachten Feld⸗ und Gartenfrüchten, deren Werth den Betrag von 2 Mark nicht über⸗ ſteigt, werden nicht als Diebſtähle, ſondern als Feldfrevel mit Geld von 50 Pfg. bis zu 50 M., oder mit Haft bis zu acht Tagen beſtraft. . Zu dieſen Entwendungen gehören alle, welche an den noch in den Feldern, Wieſen, Weinbergen oder Gärten befindlichen Gewächſen oder deren Früchten oder an ſonſtigen Erzeugniſſen des Bodens verübt werden, insbeſondere die Entwendung von Bäumen und Pflanzungen jeder Art, an hängenden oder abgefallenem Obſt, an Weinſtöcken und Trauben, an Körnerfrüchten, ſie mögen geſchnitten ſein oder noch auf dem Halme ſtehen, an unter oder über der Erde wachſenden Gemülſen, Schwämmen, an Gras oder Heu auf Wieſen und in Grasgärten, an Futterkräutern, Blumen, an Streu, Stroh, Laub, an Bandweiden. Die Beſtimmung der Abſätze 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung und die Enk⸗ wendung iſt als Diebſtahl vom Gericht abzuurtheilen: 1) wenn die entwendeten Früchte oder Gewächſe den Werth von 2 Mark Überſteigen; 2) auch im Falle der Werth den Betrag von zwei Mark nicht überſteigt, wenn die Entwendung von aufgeſtellten Feldhütern oder andern zur Hut der Früchte aufgeſtellten Wächtern begangen wurde, oder wenn der Thäter innerhalb der letzten 12 Monate 2 mal wegen Feldfrevels beſtraft worden; 3) wenn mehrere, in kurzen Zwiſchenräumen von nicht Über 4 Wochen verübte Feld⸗ frevel dieſer Art, deren Werth im Ganzen den Betrag von 2 Mark überſteigt, als Ge. 1 genſtand des nämlichen Strafverfahrens zuſammentreffen. 6. Frevel durch Beſchädigung. 8 21. Anbefugtes Betreten fremden Eigenthums. . Mark oder Haft bis zu 14 Tagen wird beſtraft, wer unbefugt über Gärten oder Weinberge oder vor beendeter Ernte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder Über ſolche Aeckex, Wieſen und Waiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen ſind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen unterſagt iſt, oder auf einem durch Warnungs⸗ zeichen geſchloſſenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. 8 22. Wegnahme und Beſchädigen von Feld⸗ und Hartenfrüchten. An Geld bis zu 20 Mark wird nach § 145 Ziffer 3 P.⸗St.⸗G.⸗B. beſtraft, wer guf fremdem Grundſtück Feld⸗ und Gartenfrüchte, ohne die Abſicht ſie zu entwenden, wegnimmt oder ſolche beſchädigt oder zerſtört. Mit Geldſtrafe bis zu 60 * Erscheint obifon. 1 zuſerate pale Petitzeil hende Raballbe fenen nehmer 2 er Ar. 55. — a Mien, 6. N „ Juſe“ wurde 4 auf der Iſtri in aufgefunden. 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