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Bekanntmachung. [Nr. 1614.] Das Baden im Neckar betr. Hiermit bringen wir zur Kenntniß daß das Baden im Neckar Kindern unter 12 Jahren nicht geſtattet iſt. Perſonen von 12— 16 Jahren iſt das Baden im Neckar nur unterhalb der Neckarhäuſer Fähre und oberhalb des Heiß ſchen Anweſens an der abgeſteckten Stelle geſtattet. Alle Badenden müſſen mit Badeho⸗ ſen belleidet ſein. Zauwiderhandlungen gegen dieſes Verbot haben ſtrengſte Strafe zu Folge. Ladenburg den 12. Mai 1884. . Bürgermeiſteramt. . A. Huben. a Brehm. Bekanntmachung. [No. 1619.]. Die Ortseinwohner, bezw. die zur Reinigung der Straßen verpflichteten Perſonen, werden mit 5 § 7 Abſ. 1. der bezirks⸗ bolizeilichen Vorſchrift vom 3. April 1873 „Die Sicherheit, Bequemlichkeit und Reinlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betr.“ hiermit aufgefordert, die Straßen in der Frühe, ſo lange das heiße Wetter anhält, zu begießen, was jeweils bis längſtens 8 Uhr zu geſchehen hat. Die Wiederholung dieſer Begießung 33 auch während des Abends wäre ſehr wünſchenswerth. Ladenburg den 12. Mai 1884. 2 Blürgermeiſteramt. 8 05 5 Brehm. Hekanntmachung. Den Schutz nützliche r Vögel betr Nr. 3697. Wir ſehen uns veran⸗ laßt auf 8 2 der Verordnung Großh. Handels miniſteriums vom 1. Oktober 1864 Reg. Bl. Nr. 56 Seite 737 wonach das Einfangen, Tödten und Feilbieten der einheimiſchen Singvögel it Einſchluß der Meiſen, Lerchen, Droſſeln, Amſeln und Staaren, der Schwalben, Krähen, Spechte und ſon⸗ ſtige kleine Feld⸗ und Waldvogel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden; desgleichen das Zerſtören ihrer Neſter, das Ausnehmen ihrer Eier und das Feil⸗ bieten letzterer; endlich das Aufſtellen von Vorrichtungen jeder Art, zum Ein⸗ fangen dieſer Vögel, als: Netze, Vo⸗ gelherde, Leimruthen, Meiſenſchläge, Schlingen u. dgl. verboten iſt, aufmerk⸗ ſam zu machen, mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot ſtrengſtens beſtraft werden. Ladenburg, den 22. April 1884. Bürgermeiſteramt: A. Huben. Brehm. Swetſchen & Aepfelſchnitze, empfiehlt C. L. Stenz. balpflanzer darauf aufmerkſam, daß die * J. Brehm. . e 3. Jortletzung der Feldpolizeiordnung für den Amtshezirk Mannheim. 9 23. Vorſchriften zum Schutze der Marl⸗ oder Grenzſteine. trifft Denjenigen, der Mark⸗ oder Grenzſteine beim Pflügen, verrückt oder verdirbt und nicht binnen 24 Stunden dem hiervon macht oder aber beim Pflügen oder Eggen Grenzſteine mit Erde bedeckt und dieſelben nicht alsbald wieder abräumt. Eigenmächtiges Setzen oder Wiederaufrichten von Grenzſteinen und vorſäͤtzliche Be⸗ ſchädigung ſolcher iſt bei Strafe von 20 bis 50 Mark unterſagt. Die Aburtheilung in den Fällen des Abſ. 2 dieſes 8 hat nicht durch das Bürger⸗ meiſteramt, ſondern durch das Bezirksamt zu erfolgen. Ueber die abſichtliche Vernichtung, Verrückung ꝛc. von Grenzſteinen, um einem andern Nachtheil zuzufügen: Siehe oben 8 9. 8 24. Angriſſe auf das Nachbargrundſtück. Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird beſtraft, wer unbefugt in ein fremdes Grundſtück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert. Die Aburtheilung hat durch das Bezirksamt zu erfolgen. 9 25. Anderweite Zugriffe auf fremden Grundſtücken. wer unbefugt von öffentlichen oder Privaten Erde, ſtücken, welche einem andern gehören, Erde, Lehm, Sand, Grund oder Mergel gräbt, Plaggen oder Blüthenhaut, Raſen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzeſſion oder einer Erlaubniß nicht bedarf, oder ähnliche Gegenſtände wegnimmt. Die Aburtheilung ſteht dem Bezirksamt zu. 9 26. Veſchädigung fremden Grundes und Bodens durch unbefugte Hand⸗ lungen. An Geld bis zu 20 Mark wird nach § 145, Ziffer 3 P.-S.⸗G beſtraft, wer durch unbefugtes Anſetzen oder Wenden oder Schleifen mit dem Pfluge oder mit der Egge auf dem anſtoßenden angeſäten oder bepflanzten Grundſtücke, durch Ausſchütten oder Auswerfen von Steinen und Unkraut, durch Anlegen von Waſſerfurchen erſt beim Sicht⸗ barwerden der Saat und in nichtentſprechender Richtung, durch unbefugtes Oeffnen und Schließen der Gräben nnd Stellfallen, durch unbefugte Ableitung des Waſſers, oder durch Hinderung oder Aenderung ſeines Laufes oder in ſonſtiger Weiſe den fremden Grund⸗ ſtücken Schaden zufügt. 9.27. Ebenſo wird beſtraft, wer aus Bequemlichkeit oder Unachtſamkeit fremde Grundſtücke, Feldwege, Borde der Wege, Be⸗ und Entwäſſerungsgräben durch Ueberwerfen von Schutt oder Steinen durch Einhauen oder Anlegung von Furchen oder durch Ueber⸗ ackern oder aufhacken beſchädigt, oder ſein eigenes Grundſtücktheil zuſammenpflügt oder 1 Abſichtliche Beſchädigungen fallen unter die Beſtimmungen des § 9, bezw. 524. Gleiche Strafe Eggen oder Fahren verletzt, Bürgermeiſter die Anzeige Ebenſo wird beſtraft, Steine oder Raſen, oder aus Grund⸗ 8 28. Angrißfe auf die auf fremden Grundſtücken befindlichen Gegenſtänden. Von gleicher Strafe wird getroffen, wer die auf dem Felde befindlichen Garten⸗ und Ackergeräthſchafeen, Einfriedigungen jeder Art, zur Abſperrung oder Vermeſſung oder Orientirung oder zur Warnung dienende Zeichen, zur Wäſſerung dienende Anlagen, zum Schutze der Bäume dienende Bekleidungen, wie Dornen u. dgl., Vorrichtungen zum Weg⸗ fangen oder Bertreiben ſchädlicher Thiere, Baumpfähle oder ſonſtige Stützen von Ge⸗ wächſen, Brücken, Stege, Geländer, Dohlen, Dämme, Schleußen, Stellfallen, Ruhebänke aus Fahrläſſigkeit oder Unvorſichtigkeit beſchädigt oder zerſtört, — ohne die Abſicht ſie zu entwenden — hinwegnimmt. Sofern Landſtraßen oder Zugehörden derſelben in Frage ſtehen, iſt nach 3 130b des Geſetzes vom 3. März 1879 das Bezirksamt zuſtändig und die Anzeige an dieſes zu richten. 8 29. Anbeſugtes Waiden auf fremdem Eigenthum. Gleicher Strafe verfällt, wer unbefugter Weiſe auf fremdem Eigenthum (auch auf der Allmend, auf Wegen, Rainen, in Gräben) Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Eſel, Gänſe dder Hühner waiden oder herumlaufen läßt oder wer als zur Schafwaide Berechtigter ſeine Schafe bei Nacht, d. h. von Sonnenunter⸗ bis Sonnenaufgang, waiden oder außerhalb des Pferches laufen läßt, oder durch Schafe beſtellte Grundſtücke, Feldgewächſe oder Bäume beſchädigt, oder Grundſtücke vor ihrer vollſtändigen Abräumung, ſowie Kleeäcker oder Wieſen außerhalb der vertragsmäſig feſtgeſetzten Zeit befährt. Bei Bemeſſung der Geld⸗ ſtrafe iſt auf die Stückzahl der zu Schaden gegangenen Thiere Rückſicht zu nehmen. 9 30. Wer ein Grundſtück ſoweit ausgräbt, daß Horizontal oder Quellwaſſer zu Tage tritt oder ein Sumpf entſteht, kann auf Antrag des Gemeinderaths zur Wieder⸗ ausfüllung bis zur erforderlichen Höhe angehalten und mit der im § 145 P.⸗St.⸗G. beze ichnete Strafe belegt werden. — Gortſetzung folgt nach) Wie läßt ſich das Wetter vorausbeſtimmen! g Einzig nur durch den „Hygrometer“, nämlich durch eine begatabiliſche Wetteruhr. Dieſelbe zeigt bereits 24 Stunden zu⸗ vor genau das Wetter an. Allerdings werden ſolche Wetteruhren an vielen Orten angefertigt, aber nur die vom Vereins ⸗Cen⸗ trale in Frauensdorf, Poſt Vilshofen in Bayern, berſendeten Hygrometer ſind die richtigen. — Dieſe haben die Form einer niedlichen Wanduhr und bilden zugleich einen hübſchen und in⸗ tereſſanten Zimmerſchmuck. billig, nämlich nur 2 Mark. Holz mit Glasdeckel 4 Mark. Der Preis per Stück iſt ungemein Dieſelbe in elegantem Gehäuſe von Engliſche Heu- & Dunggabeln, Henſen, Sicheln, Wetzsteine, Sensenwürfe mitgewäachsenen Krücken und Ziegelhäuser Hacken empfiehlt Mi chael Blä ausgarnirte Mädchen⸗ und Kinderhüte von 70 Pfg. an. Damenhüte zu billigſten Preiſenn 4 5 F 1 J. Haſſelbach. 0 Ruhr & Nußkahlen Th. Reinmuth empfiehlt Bekanntmachung. Die Geſuche um Beurlaubung Militärperſonen zur Disppſition des Truppentheils nach zweijähriger Dienſt⸗ zeit betr. Die Bürgermeiſterämter werden zur weiteren Bekanntgabe darauf aufmerk⸗ ſam gemacht, daß Geſuche in obigem Sinne beim Gemeinderath anzubringen, von dieſem nach ſorgfältiger Prüfung unter Anſchluß etwaiger Zeugniſſe und des gewiſſenhaft beantworteten Frage⸗ bogens (Seite 168 u. ff. der Beilage zum Geſ. u. V. O.⸗Bl. vom Jahr 1875) bis längſtens 15. Juli l. J. anher vorzulegen ſind. Jedoch wollen nur ſolche Geſuche eingeſendet werden, welche vom Gemeinderath als begründet erachtet werden, Mannheim, den 25. Juni 1884. Großh. Bezirksamt. Behr. Dorer. [Nr. 2160.] Wird zur Kenntniß⸗ nahme der hieſigen Einwohner hiermit a veröffentlicht. 35 1 Ladenburg, 16. Juni 1884. — Bürgermeiſteramt. 5 A. Huben. Brehm. Heu- Lieferung. Die hieſige Gemeinde bedarf pro 1884/85 in die Faſſellſtalung 350 Zentner Wieſenheu I. Qualität, und iſt Tagfahrt zur Verſteigerung desſelben auf Mittwoch den 9. Juli 1884, Vormittags 11 Uhr in das hieſige Rathhaus anberaumt. Lieferanten werden zu der Ver⸗ ſteigerung mit dem Bemerken eingela⸗ den, daß die Bedingungen im hieſigen Rathhauſe eingeſehen werden können. Schriesheim, den 20. Juni 1884. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Schmitt. Ein gut erzogener Junge kann unter günſtigen Bedingungen die Schloſſerei 5 Adam Schäffer, Schloſſerei u. Herdgeſchäft. erlernen. Schwetzingen. 29 age N Ae Mu — Mit den neuen Schnelldampfern des Norddeutſchen Tloyd kann man die Reiſe von Bremen nach Ameriſa f in 9 Tagen 1 CCC machen. Näheres bei dem Generalag enten h. Jak. Egkinger, Mannheim. 8 Suppen- & Gemüſe-Nudeln, empfiehlt C. L. Stenz.