Bekanntmachung. [Nr. 2092.] Der Bach hieſiger Ge⸗ markung wird behufs Reinigung vom Abend des 28. dſs. Mts. an, auf die Dauer von ungefähr 8 Tagen abgeſchloſſen. Dies wird zur Kenntniß⸗ nahme der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 20. Juni 1884. Brurgermeiſteramt. 185 8 5 e 0 „„ 1955 Btehm. Brennholz Lieferung. Nr. 1999. Die Lieferung von 21 Ster buchen Scheitholz I. Quolität für die hieſige Gemeinde franco Ladenburg ſoll im Submiſſionswege vergeben werden. Desfallſige Angebote ſind bis längſtens Freitag den 27. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr mit der Auſſchrift „Holzlieferung“ ver⸗ ſehen diesſeits einzureichen. 190855 Ladenburg, 16. Juni 1884. ie 1 Bürgermeiſteram. A. Huben. Brehm. 111 m Mit den neuen Schnelldampfern des Morddeutſchen Tlayd kann man die Reiſe von Vremen nach Ameriſta in 9 Tagen machen. Näheres bei dem General agen ten Ph. Jak. Eglinger, Mannheim. Salicyl-Weineſſig zum Einmachen von Früchten empfiehlt C. L. Stenz. 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Lebensjahr vollendet hatten, ſind freizuſprechen und gleich den im vorhergehenden Abſatze bezeichneten Kindern zu behandeln, wenn ſie die zur Erkenntniß der Strafbarkeit ihrer Handlung erforderliche Einſicht nicht beſaßen. Beſaßen ſie dieſe Einſicht, ſo unterliegen ſie der Beſtrafung; das Strafmaaß kann etwas, jedoch nicht unter das im 8 11 bezeichnete Maaß gemindert und in beſonders leichten Fällen auch Verweis erkannt werden. § 17. Theiknehmer, Thäter und Anftifter. 25 Wenn mehrere einen Feldfrevel gemeinſchaftlich begehen, ſo wird jeder als Thäter beſtraft. Die auf Feldfrevel gedrohte Strafe trifft nicht nur den Thäter, ſondern auch den Anſtifter; insbeſondere haben die Eltern, Vormünder, Pfleger und Dienſtherrſchaften die auf die That geſetzte Strafe zu erleiden, wenn ſie ihren Kindern, Pflegbefohlenen, Dienſtboten oder Arbeitsgehilfen Anleitung oder Auftrag zur Verübung des Frevels ge⸗ geben haben und die Strafe trifft ſie allein, wenn die Kinder, Pflegbefohlenen, Dienſt⸗ boten oder Arbeitsgehilfen ſelbſt aus irgend einem Grunde (z. B. wegen jugendlichen Alters, oder weil ihnen die Strafbarkeit ihrer Handlung unbekannt war) nicht beſtraft werden können. Ferner wird nach 8 361 Ziffer 9 des Reichsſtrafgeſetzes auch derjenige beſtraft, welcher Kinder oder andere unter ſeiner Gewalt ſtehende Perſonen, die ſeiner Aufſicht untergeben ſind und zu ſeiner Hansgenoſſenſchaft gehören, von der Begehung von Feldfreveln abzuhalten unterläßt. § 18. Ausmeſſung der Strafe. Bei Ausmeſſung der Strafe iſt auf den Werth des Entwendeten, auf die Größe des verurſachten Schadens und auf die Willensrichtung des Frevlers Rückſicht zu nehmen. Straferhöhung hat namentlich einzutreten: 1) wenn der Frevel vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, oder an Sonn⸗ und Feſt⸗ tagen oder 2) wenn der Frevel zu dem Zwecke verübt wurde, den gefrevelten Gegenſtand zu veräußern; 3) wenn der Frevler innerhalb der letzten 12 Monate bereits einmal wegen Entwendungsfrevels beſtraft worden iſt, oder wenn mehrere in kurzen Zwiſchen⸗ räumen von nicht über vier Wochen verübte Feldfrevel, deren Werth aber im Ganzen den Betrag von 2 Mark nicht überſteigt, als Gegenſtand der nämlichen Strafverfügung zuſammentreffen; 4) wenn der Frevler ſich unkenntlich zu machen ſuchte, ſeinen Namen oder Wohnort anzugeben verweigert oder der geſetzmäßigen Aufforderung, zu dem Bür⸗ germeiſter zu folgen, nicht Gehorſam leiſtet. S Verjährung. Die Strafverfolgung der Feldfrevel verjährt in drei Monaten vom Tage der Begehung an gerechnet. Die Verjährung wird durch die Er laſſung einer Strafverfügung unterbrochen. 8 453 Abſatz 4 der Strafprozeßordnung. Die Vollſtreck⸗ ung der wegen Feldfrevels erkannten Strafen verjährt in 2 Jahren von dem Tage an, an welchem die Strafverfügung rechtskräftig geworden iſt. 2. Einzelne Feldfrevel und Strafbeſtimmungen. a. Feldfrevel durch Entwendung. § 20. Entwendungsfrevel. Einfache (nicht erſchwerte) Entwendungen von noch nicht eingebrachten Feld⸗ und Gartenfrüchten, deren Werth den Betrag von 2 Mark nicht über⸗ ſteigt, werden nicht als Diebſtähle, ſondern als Feldfrevel mit Geld von 50 Pfg. bis zu 50 M., oder mit Haft bis zu acht Tagen beſtraft. Zu dieſen Entwendungen gehören alle, welche an den noch in den Feldern, Wieſen, Weinbergen oder Gärten befindlichen Gewächſen oder deren Früchten oder an ſon ſtigen Erzeugniſſen des Bodens verübt werden, insbeſondere die Entwendung von Bäumen und Pflanzungen jeder Art, an hängenden oder abgefallenem Obſt, an Weinſtöcken und Trauben, an Körnerfrüchten, ſie mögen geſchnitten ſein oder noch auf dem Halme ſtehen, an unter oder über der Erde wachſenden Gemüſen, Schwämmen, an Gras oder Heu auf Wieſen und in Grasgärten, an Futterkräutern, Blumen, an Streu, Stroh, Laub, an Bandweiden. Die Beſtimmung der Abſätze 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung und die Ent⸗ wend ung iſt als Diebſtahl vom Gericht abzuurtheilen: 1) wenn die entwendeten Früchte oder Gewächſe den Werth von 2 Mark überſteigen; 2) auch im Falle der Werth den Betrag von zwei Mark nicht berſteigt, wenn die Entwendung von aufgeſtellten Feldhütern oder andern zur Hut der Früchte aufgeſtellten Wächtern begangen wurde, oder wenn der Thäter innerhalb der letzten 12 Monate 2 mal wegen Feldfrevels beſtraft worden; 3) wenn mehrere, in kurzen Zwiſchenräumen von nicht über 4 Wochen verübte Feld⸗ frevel dieſer Art, deren Werth im Ganzen den Betrag von 2 Mark überſteigt, als Ge⸗ genſtand des nämlichen Strafverfahrens zuſammentreffen. 5. Frevel durch Beſchädigung. 821. Anbefugtes Betreten fremden Eigenthums. Mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen wird beſtraft, wer unbefugt ber Gärten oder Weinberge oder vor beendeter Ernte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder über ſolche Aecker, Wieſen und Waiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen find, oder deren Betretung durch Warnungszeichen unterſagt iſt, oder auf einem durch Warnungs⸗ zeichen geſchloſſenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. 9 22. Wegnahme und Veſchädigen von Jeld⸗ und Gartenfrüchten. An Geld bis zu 20 Mark wird nach 8 145 Ziffer 3 P.⸗St.⸗G.⸗B. beſtraft, wer auf fremdem Grundſtück Jeld⸗ und Gartenfrüchte, ohne die Abſicht ſie zu entwenden, wegnimmt oder ſolche beſchädigt oder zerſtört. (Fortſetzung folgt nach.) Prima örsdorfer Apfelwein vom Taunusgebirge billig zu verkaufen bei h J. T. Scola. Gebinde unter 20 Liter N. B. Für Naturreinheit wird garantirt. werden nicht abgegeben. 5 Erklärung. Die gegen Adam Bauer bon ausgeſprochene ehrenrührige Worte nehm ich hiermit bereuend zurück. Schriesheim, den 23. Juni 188 Shriſtoph Karle Bekanntmachung, [Nr. 21,584 Wir bringen mit zur öffentlichen Kenntniß, daß amtliche Ausgabe der neuen 84 fahrtspolizei⸗ und Floßordnung filr Neckar ſowie der Verordnung Schiffsunterſuchungen, Schiffspah und Dienſtblicher der Schiffsmannſh ten im Verlage von Friedrich in Karlsruhe erſchienen iſt und mehreren Neckarorten Verkqufsſſellen (mit Ausſchluß des Buchhandels) eg richtet wurden und zwar: In Mannheim bei dem Verler der Kettendampfſchifffahrt, Herrn iy ſpector Kühnle, in Haßmersheim dem Vorſtand des badiſchen Mechar⸗ ſchiffervereins. Herrn Karl Heuß, Heilbronn bei dem Schleuß ⸗ waren am Wilhelmskanal, Herrn J. Heſſen⸗ auer. Mannheim, den 14. Juni 1884, Gr. Bezirksamt. Lang. Diefenbacher 1 f ee . Ftuchtbrannkwein dum Anſetzen und 170 inmacheſſig 1 empfiehlt. 3 Mich. Bläß. 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