05 1. Jortletzung der Feldpolizeiornung für den Amtsbezirk Mannheim. derſone te pon N win hei 8 9. Fälle gerichtkicher Erkedigung. Zur gerichtlichen Erledigung eignen ſich furcht. folgende Fälle: 1) wenn die Entwendung von Feld⸗ oder Gartenfrüchten nach 9 20 der r Veh 1 Feldpolzeiordnung (8 144 Polizeiſtrafgeſetzes) als Diebſtahl zu verfolgen iſt; ) Ent⸗ 9077 a wendungen von Früchten oder anderen Gewächſen, ohne Rückſicht auf deren Werth, aus n hier Gruben und Schobern, wohin ſie nach der Ernte zur Aufbewahrung gebracht worden ſind; 3) alle Entwendungen von anderen beweglichen Sachen auf dem Felde oder ſonſt im Freien, ohne Rückſicht auf deren Werth, wie insbeſondere von Ackergeräthſchaften, Baum⸗ pfählen, Bohnenſtangen, Rebpfahlen und dergleichen; 4) alle vorſatzlichen Sach beſchädig⸗ ſich de ö — 5 ungen (8 27 Abſ. 2 der Feldpolizeiordnung, 88 303— 305 des Reichs ſtrafgeſetzes); 5) in einer wenn Jemand einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines er Tage Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in der Abſicht, einem andern Nachtheil zuzufügen, eit und wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt (§ 274 Ziffer 2 des anregend. Reichsſtrafgeſetzes). Die Vorlage der Anzeige und der weiteren Erhebungen iſt an die zen feſten Staatsanwaltſchaft, das Amtsgericht oder an die Gendarmerie zu machen. und ſch § 10. Verfahren vor dem Würgermeiſter. Die Erledigung der Anzeigen von Jeitung Feldfreveln erfolgt, wie die von anderen Polizeillbertretungen, durch Strafverfügung. Die itung des Strafverfügungen find, ſoweit ſie nicht nach Einvernahme des Angezeigten mündlich er⸗ n beſſen öffnet werden, ſchriftlich nach den vorgeſchriebenen Impreſſen auszufertigen und gegen Be⸗ 1. Publ. ſcheinigung des Ortsdieners zuzuſtellen. Die Anzeige wird in das Feldfrevelregiſter ein⸗ getragen. age, al! 8 11. Straſen. Der Mindeſthetrag der zu erkennenden Geldstrafe beträgt, mit i einm Ausnahme der Fälle des § 20, 1 Mark, der Mindeſtbetrag der Haft 1 Tag. T.“ . Wird eine Geldſtrafe verflügt, ſo iſt zugleich die Dauer der für den Fall der Un⸗ politiſhe beibringlichkeit an ihre Stelle tretenden Haft beizuſetzen; ſofern die Beitreibung der Geld⸗ an allen ſtrafe nicht zweifellos ſicher iſt. Dieſe ſtellvertretende Haftſtrafe iſt innerhalb der Gren⸗ ſte Nat zen der Strafgewalt des Bürgermeiſters in der Weiſe zu beſtimmen, daß für eine Geld⸗ Speril ſtrafe von 1 M. mindeſtens eine Haftſtrafe von 1 Tag und für höhere Geldſtrafen eine Kammer, ſolche bis zu 2 Tagen angeſetzt wird. Wenn ausnahmsweiſe die Geldſtrafe unter 1 M. owie d beträgt, ſo kann dieſelbe in eine Haft von weniger als 24 Stunden umgewandelt werden. oursgeltl 12. Strafvoltzug. 1) Wird binnen einer Woche gegen die Strafverfügung des reußiſten Bürgermeiſters Beſchwerde an die höhere Polizeibehörde (Bezirksamt) ergriffen, oder An⸗ zichtigſen trag auf gerichtliche Entſcheidung geſtellt, ſo iſt dem Bezirksamt unter Anſchluß eines cgtapher⸗ Auszuges aus dem Tagebuch des Feldhüters oder des Über die Anzeige aufgenommenen Protokolls Vorlage zu machen. 2) Wird rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Straf⸗ verfügung nicht ergriffen, oder der geſtellte Antrag auf gerichtliche Entſcheidung zurückge⸗ nommen oder im Falle der Einlegung der Beſchwerde dieſe zurückgenommen oder ver⸗ wichtige euigleiln a worfen oder erklärt der Beſchuldigte nach mündlicher Eröffnung der Strafverfügnng ſeine 1 5 Unterwerfung unter dieſelbe, ſo iſt die feſtgeſetzte Strafe durch das Bürgermeiſteramt 745 alsbald zu vollſtrecken. 3) Haftſtraſen werden im örtlichen Haftlokal, Geldſtrafen durch ö uh Ueberweiſung derſelben an den Gemeinderechner zum ſofortgen Einzug vollzogen. Iſt die A5 10 letztere unbeibringlich, ſo iſt ohne weiteres die ſtellvertretende Haftſtrafe zu vollziehen. Iſt 8 in einem Falle die Beiſetzung der ſtellvertreten Haftſtrafe in der Strafverfügung unter⸗ 5 * blieben, ſo iſt bei Unbeibringlichkeit der Geldſtrafe die Strafumwandlung bei dem Amts⸗ 1 gerich! zu beantragen. Die Nachweiſung über den Vollzug der erkannten Strafen iſt in nd n das Feldfrevelregiſter einzutragen. f erreihn 5 13. Anzeigegebühren. Feldhuter und Polizeidiener erhalten von den durch den er air Blürgermeiſter verfügten und zur Gemeindekaſſe erhobenen Strafgeldern folgende Anzeige⸗ er dege gebühr aus der Gemeindekaſſe: bei Strafen bis zu M. 1.50 den ganzen Strafbetrag, bei eileter Strafen von über M. 1.50 bis zu M. 5: M. 1.50, bei allen höheren Strafen drei e Som. Zehntheile derſelben. Die Gebühren ſind erſt nach geſchehenem Einzug der Geldſtrafen gen lber anzuweiſen und auszuzahlen. Erweiſt ſich die Geldſtrafe als unbeibringlich, ſo erhält und de der Anzeiger 50 Pf. aus der Gemeindekaſſe. Den Feldhütern und Ortspolizeidienern Abonne kann anſtatt dieſer Anzeigegebühren ein jährliches Averſum ausgeworfen werden. ertelſh. § 14. Schadenerſaß. Verlangt der durch den Frevel Beſchädigte Schadenerſatz, ſo nen ef. hat der Bürgermeiſter innerhalb der Grenzen ſeiner Zuſtändigkeit hierüber in beſonderem ung dez Verfahren Verfügung zu treffen. 5 5 f f § 15. Vorlage der Aegiſter. Die Feldfrevelregiſter ſind am Schluß eines jeden Vierteljahrs vom Bürgermeiſter abzuſchließen und unter Anſchluß der Tagebücher mit — — Beſcheinigung des Gemeinderechnes über den erfolgten Einzug der Geldſtrafen ver⸗ Gebm ſehen, binnen 8 Tagen dem Bezirksamt vorzulegen, ſo fern nicht eine häufigere Vorlage 2 für einzelne Gemeinden angeordnet wird. 0 (Fortſetzung folgt nach.) E hrlichfn 7577 d chin, IAI NNITATN NIL TAN Nl ir nich Abonnements für das nächſte Quartal zum Preiſe von 5 Mark 25 Pf. h schlag (für alle fünf Blätter zuſammen) nehmen alle Reichspoſtanſtalten entgegen. Richtung Berliner Tageblatt Begehem i i N 1 d, amn, nebſt ſeinen werthvollen 4 Separat⸗Beiblättern: Illuſtr. Witzblatt „UK“, iſe. Mit illuſtr. Sonntagsblatt „Deutſche Leſehalle“, Mittheilungen über Landwirth⸗ Trüpp⸗ln ſchaft, Gartenbau und Hauswirthſchaft“ und Induſtrieller Wegweiſer.“ ird 4 Geiſtige Friſche, außerordentlicher reicher und gediegener Inhalt und ſchnellſte 120 Mittheilung aller Ereigniſſe, ſowie der außergewöhnlich blllige Abonnements⸗ 1 J preis ſind die beſonderen Vorzüge des „Berliner Tageblatt“, denn hier⸗ wollen J durch wurde es die ile be geleſenſte & verbreiteſte Zeitung Deutſchlands. 157% 5 lichen Roman⸗Feuilleton des nächſten Quartals erſcheint derne „Im Ehre“ kus 1 ein hoͤchſt ſpannender Roman von Friedrich Friedrich; ferner 1e 1 BVekanntmachung. Nr. 2073. Die unentgeldliche Impfung der impfpflichtigen Kinder und Schüler Mi wird in der Gemeinde Ladenburg im Laufe des Monats Juni im dortigen Rath⸗ hauſe durch den Impfarzt vorgenommen. Geimpft muß werden; jedes Kind vor dem Ablauf des auf ſein Geburtsjahr folgenden Kalender⸗ jahres, ſofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern Überſtanden hat; 15 „jeder Zögling einer öffentlichen Lehranſtalt oder einer Privatſchule inner⸗ halb des Jahres, in dem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, ſofern , nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die nalütlichen Blattern überſtanden hat oder mit Erfolg geimpft worden iſt. 1 3. Aeltere impflichtige Kinder und Zöglinge, welche noch nicht oder ſchon einmal jedoch ohne Erfolg geimpft wurden. 3 Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen dem Geſetze zuwider der Impfung entzogen bleiben, werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. Für Kinder, welche von der Impfung wegen Uberſtandener Blattern oder früherer Impfung befreit ſein ſollen, oder zur Zeit ohne Gefahr für Leben oder Geſundheit nicht geimpft werden können, ſind die ärztlichen Zeugniſſe dem Impfarzte vorzulegen. Die geimpften Kinder müſſen bei Strafvermeiden zu der von dem Impfarzte bei der Impfung beſtimmten Zeit zur Nachſchau gebracht werden. Ladenburg, den 16. Juni 1884. ee e een e Bürgermeiſteramt. . 2 7 r A. Huben. Brehm. 0 1 7 1 % Am Sonntag den 22. Juni cr., Nachmittags 3 Nh findet in Heddesheim (Gaſthaus zum Hirſchen) eine 1 Jandwirthſchaftliche Besprechung mit folgender Tagesordnung ſtatt: Candwirthſchaftliches Genoſſenſchaftsweſen, eingeleitet durch einen Vortrag des Herrn Schmezer aus Ladenburg. ö 71 . Indem Vorſtehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, laden wir ſowohl unſere Mitglieder als auch Freunde der Landwirthſchaft zu dieſer Be⸗ ſprechung ein. Ae ne Die Direktion 1 0 i des landwirthſchaftlichen Vereins Ladenburg. Ausverkauf. Wegen Aufgabe der Artikel ſetze mein Lager in 1 Damen- & Vinderſchürzen, ſchwarz, weiß un Damen- & Rinderröcken, Hoſen 8 2 einem Ausverkauf aus und gebe ſolche zu Fabrikpreiſen ab. 1 lf * Jetter geſetzlich geſchützte D. Freitag. Das Nettfeder n- Cager 98 — 17 Harry Unna in Altona verſendet zollfrei gegen Nachnahme (nicht unter 10 Pfund) gute neue Bettfedern für 60 Pfennig das Pfund, vorzüglich gute Sorte für 1 M. 25 Pfg., Prima Halbdaunen nur 1 M. 60 Pfg. Verpackung zum Koſtenpreis. Bei Abnahme von 50 Pfund 5 pCt. Rabatt. Aung; „ Vit. ber Stud b Michael Bläß. Neu! J. Haſſelbach. neueſter Konſtruktion, von heute ab zu M. 1.45 Neu! Neu! Lederwerk empfiehlt init 52 Sie FFF n Mhrfeclerkorsetten 1 — D. Freitag. 5 N rn it. „Der Tanzmusikant“ ſind in neuer Sendung eingetroffen und empfehle ſolche beſten? 1 eine reizvolle Novelle von H. Ehrlich. nlaſſung bonnements auf jede beliebige Zeitdauer und S Reiſe - A nach jedem beliebigen Orte in Deutſchland, Oeſterreich⸗Ungarn, der Schweiz ꝛc. pro Woche 1 Marl mimmt gegen Einſendung des Betrages die Expedition des „Berliner Tageblatt“, Berlin 8 W., jederzeit entgegen. . e & c d erm Ce n u e. n cn E c a c. n A c ασν e D 5 8 . 5 2 — litor, — 2 Prima den dt ned i & Nußkohlen 5 Th. Reinmuth. Sensen schärfer