achung. Die Feldpolizeiordnung betr. 5 Nr. 1960. Nachſtehende, vom Bezirksrat unterm 10. März als be⸗ AJrrkspolizeiliche Vorſchrift feſtgeſtellte und durch Erlaß Großh. Herrn Landes⸗ kommiſſärs vom 19. Mürz 1884 für vollziehbar erklärte Feldplizeiordnung wird hiermit zur Kenntnißnahme der hieſigen Einwohner veröffentlicht. Ladenburg, 14. Juni 1884. f Bürgermeiſteramt. l A. Huben. 2 Feldpolizeiordnung für den Amtsbezirk Mannheim. 8 1. Allgemeine Beſtimmungen. 1. Handhabung der Feldpolizei. Der Bürgermeiſter hat nach Maßgabe der 88 52, 58, 59 und 61 der Gemeindeordnung und 88 130135 des badiſchen Ein⸗ ſührungsgeſetzes zu den mecenisceenen pun 8. 8 1879 (Geſ.⸗ u. Verordn.⸗Bl. S. 117 ff) die Feldpolizei in der Gemarkung auszuüben. . In 2 Colonien Kirſchgartshauſen, Sandtorf und Schaarhof ſteht die Handhab⸗ ung der Feldpolizei dem Stabhalter zu. . 8 2. Feldhüter. In jeder Gemeinde iſt eine dem Bedürfniſſe entſprechende Anzahl von Feldhütern mit Gehalt aufzuſtellen; außer dieſen können ausnahmsweiſe auch noch einzelne unbeſcholtene Bürger, welche ſich der unentgeldlichen Mitbeſorgung und Ueber⸗ wachung der Feldhut unterziehen wollen, hiezu aufgeſtellt und verpflichtet werden. Auch die Orkspolizeidiener, Waldhüter, Straßenwarte und Nachtwächter ſind ver⸗ pflichtet, die zu ihrer Kenntniß kommenden Feldfrevel dem Bürgermeiſter anzuzeigen. Die Gendarmerie hat das Feldhutper ſonal zu Überwachen und zu unterſtützen. 5 3. Ernennung und Entlaſſung. Ueber Ernennung, Gehalt und Entlaſſung der Feldhüter beſchließt der Gemeinderath bezw. Ortsverwaltungsrath. In den Colonien Kirſchgartshauſen und Sandtorf wird der Feldhüter vom Gemarkungsinhaber vorge⸗ ſchlagen und vom Bezirksamt beſtätigt. Nur körperlich rüſtige und gut beleumundete Männer ſind anzuſtellen; in erſter Reihe ſind Bewerber die den Civilverſorgungsſchein oder den Civilanſtellungsſchein be⸗ ſitzen, ſodann ſolche welche als Soldaten gut gedient haben, zu berückfichtigen. Die Anſtellung geſchieht auf unbeſtimmte Zeit mit Feſtſetzung einer angemeſſenen Kündigungsfriſt. Die Entlaſſung des Feldhüters vom Dienſte iſt auszuſprechen, wenn er ſich nachläſſig, unfähig oder unwürdig gezeigt hat; gegen dieſe ſteht ihm das Recht der Veſchwerdeführung an das Bezirksamt zu. 8 4. Gehalte. Die Gehalte für Feldhüter ſind von einer dem Umfange des Dienſtes angemeſſenen Höhe feſtzuſetzen. b § 5. Verpftichtung. Die Feldhüter werden vom Bezirksamt auf ihre Dienſtwei⸗ ſung handgelübdlich verpflichtet. Dabei iſt denſelben ein Exemplar der Feldpolizeiord⸗ nung und der Dienſtweiſung zu behändigen. 8 6. Tagebuch. Jeder Feldhüter hat eine Dienſtauszeichnung zu tragen und ein Tagebuch zu führen, in welches alle von ihm gemachten Wahrnehmungen und geſam⸗ melten Nachrichten über Frevel ſoſort einzutragen find. Am Ende eines jeden Monats iſt das Tagebuch abzuschließen und dem Bürgermeiſter zur Einſicht und Beurkundung vorzulegen. 0 2. Vom Strafverfahren. § 7. Zuſtändigzeit des Rürgermeiſters. Der Bürgermeiſter kann wegen fol ⸗ gendeu Uebertretungen feldpolizeilicher Vorſchriften: Reichsſtrafgeſetzbuch 8 361 9, 8 368 1, 2, 9, Polizeiſtrafgeſetzbuch 8 143, 144 145, Artikel 51 des Waſſergeſetzes vom 25. Auguſt 1876, Geſ.⸗Blatt Nr. 36, wenn ſie innerhalb der Gemarkung verübt find, mit der in 8 131 des Geſetzes vom 3. März 1876 erwähnten Beſchränknng die geſetzlich angedrohten Strafen, jedoch nicht in höherem Betrage als bis zu zwei Tagen Haft oder bis zu 10 Mark (in Städten von mehr als 3000 Einwohnern bis zu 30 Mark Geld⸗ N . und vollſtrecken. (S 130 des Geſetzes vom 3. März 1879, Geſ.⸗Blatt r. 10 8 8. Dem Bezirksamt vorbehaltene Fälle. Vorlage an das Bezirksamt hat zu erfolgen, wenn 1] die angezeigte Uebertretung außerhalb der Gemarkung verübt iſt; 2] wenn der Bürgermeiſter eine ſeine Befugniß überſteigende Strafe für verwirkt erach⸗ tet, oder 3] dem Bürgermeiſter gegen den Angezeigten eine Befugniß zur Strafverfüg⸗ ung nicht zuſteht (88 131, 132 des Geſ tzes vom 3. März 1879); 4] wenn die Anzeige eine Ueberkretung betrifft, zu deren Erledigung nach der Art der letzteren der Bürger⸗ meiſter nicht zuſtändig iſt; dahin gehören: 1) 8 24 Feldpolizeiordnung (8 370 Ziffer 1 des Reichsſtrafgeſetzes); 2) § 25 Feldpolizeiordnung (§ 370 Ziffer 2 des Reichsſtrafge⸗ ſetzes); 3) 8 23 Abſatz 2 der Feldpolizeiordnung, Artikel 8 des Geſetzes vom 20. April 1854, Regierungsblatt Nr. 21, die Sicherung der Gemarkungs⸗, Gewann⸗ und Eigen⸗ thumsgrenzen betr.; 4) dann unbefugte Ausnehmen von Eiern und Jungen von jagd⸗ barem Federwild (8 368 Ziffer 11 des Reichsſtrafgeſetzes); 5) der Fall des § 28 Abſatz 2 der Feldpolizeiordnung (8 120 Polizeiſtrafgeſetzes) ſofern Landſtraßen in Frage ſtehen. Der Vorlage iſt ein Auszug aus dem Anzeigebuch des Feldhüters oder das über die Anzeige aufgenommene Protokoll anzuſchließen. (5 23 der Verorunung vom 11. September 1879, das Polizeiſtrafverfahren bei den Bezirksämtern und Bürgermeiſtern betreffend, Geſ.⸗Bl. Nr. 59.) (Fortſetzung folgt nach.) Sensenschärfer neueſter Konſtruktion, von heute ab zu Mk. 1.45 Pfg. per Stück bei Brehm. 1 Wie läßt ſich das Wetter vorausbeſtimmen Einzig nur durch den „Hygrometer“, nämlich durch eine 0 vegatabiliſche Wetteruhr. Dieſelbe zeigt bereits 24 Stunden zu⸗ 8 vor genau das Wetter an. 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Juni cr., Nachmittags 8 Jh findet in Heddesheim (Gaſthaus zum Hirſchen) eine Landwirthſchaftliche Peſprechung mit folgender Tagesordnung ſtatt: 55 Candwirthſchaftliches Genoſſenſchaftsweſen, eingeleitet dun 8 einen Vortrag des Herrn Schmezer aus Ladenburg, 0 Indem Vorſtehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, laden wir ö ſowohl unſere Mitglieder als auch Freunde der Landwirthſchaft zu dieſer Be⸗ 1 ſprechung ein. a s a ö l 1 Die Direktion 955 m Des landwirthſchaftlichen Vereins Ladenburg. !!!!.!..õõ;üũũ ͤ ͤKTdVdVTddTdTdTdTTdTTT— — FNF Abonnements für das nächſte Quartal zum Preiſe bon 5 Mark 25 Pf, 2 (für alle fünf Blätter zuſammen) nehmen alle Reichspoſtanſtalten entgegen, Berliner Tageblatt bt eine werthvollen 4 Separat⸗Beiblättern: Illuſtr. Witzblaft U;, fam illuſtr. 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