a Veſianntmachung. 1 Wir machen darauf aufmerkſam, daß in hieſiger Stadt und in den Landgemeinden des Bezirks dieſer Tage eine allgemeine Maaß⸗ und Gewichts⸗ viſitaffon vorgenommen werden wird und empfehlen deshalb den Gewerbe⸗ treibenden, ihre Meßwerkzeuge, namentlich Gewichte und Waagen alsbald durch das Eichungsamt revidiren und wenn nöthig berichtigen zu laſſen, da ſie ſich ſonſt der Gefahr ausſetzen, mit der in § 369 Ziff. 2 R.⸗St.⸗G. angedrohten Strafe belegt zu werden. g Die Herren Bürgermeiſter werden angewieſen, dieſe Aufforderung in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und nachſtehende Belehrung den Wirthen noch beſonders zu eröffnen und wie geſchehen anher zu berichten. 1) Es ſind fernerhin nur ſolche Schankgefäße zuläſſig, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entſpricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird, und gußerdem Gefäße von 4 Liter Inhalt, ſofern ſie neben dem Füllſtrich ausdrücklich mit der Inhaltsbezeichnung (¼ Liter) ver⸗ ſehen ſind. Schankgefäße von / Liter ſind ausgeſchloſſen. Eine Verpflicht⸗ ung der Wirthe, auch Schankgefäße von /o und 9/10 Liter zu verwenden, beſteht nicht; dagegen müſſen diejenigen Wirthe, welche die neuen Schankge⸗ fäße führen, außer den bereits vorgeſchriebenen Normalprüfungsſchankgefäßen von 1. ½ und 1 Liter auch ſoſche von 0.05 und 0,1 zur Nachprüfung der Schankgefäße von /10 und ¼10 Litre in Beſitz haben. 2) Der Mapimalabſtand des Füllſtrichs hat bei Flaſchen und ſonſtigen Gefäßen mit verengtem Halſe 6 em, bei andern Gefäßen 3 em, das Min- deſtmaaß der Entfernung des Füllſtrichs vom Rande bei Flaſchen wie bisber 2 cm, bei anderen Schankgefäßen dagegen 1 em zu betragen; es dürfen daher Flaſchen bezw. ſonſtige Schankgefäße, bei denen der Füllſtrich mehr als 6 bezw. 3 em unter dem Rande liegt, ferner Schankgefäße für Wein, bei denen der Füllſtrich ſich näher als 1 em unter dem Rande befindet, nicht mehr gebraucht werden. Dabei begründet es keinen Unterſchied, daß neben der unzuläſſigen Füll⸗ ſtrichbezeichnung eine zuläſſige auf demſelben Schankgefäß ſich angebracht fin⸗ det; z. B. neben dem künftiaßin unzuläſſigen / em unter dem Rande be⸗ findlichen Füllſtrich des zu ¼ Liter geeichten Weinglaſes der ca. 2 em unter dem Rande befindliche zuläſſige Füllſtrich desſelben nunmehr zu 7½10 Liter geeichten Gefäßes. Eine derartige Doppelbezeichnung iſt vielmehr unzuläſſig und muß die ungeſetzliche Füllſtrichbezeichnung auf irgend welche Weiſe ent⸗ fernt werden, wenn derartige Gefäße fernerhin in Gaſt⸗ und Schankwirth⸗ ſchaften gebraucht werden ſollen. 3) Durch das Reichsgeſetz iſt ferner eine neue Vorſchrift über die im Verkehr zuläſſigen Abweichungen vom Sollinhalt (Verkehrstoleranz) gegeben worden, wonach Schankgefäße in Wirthſchaften nicht verwendet werden dür⸗ fen, wenn der durch den Füllſtrich begrenzte Raumgehalt 1 a. bei Gefäßen mit verengtem Halſe um mehr ols 0 b. bei anderen Gefäßen um mehr als ½0 geringer iſt, als der Soll⸗ inhalt. 4) Während nach der früheren Verordnung vom 14 Februar 1870 die Vorſchriften über die Eichung der Schankgefäße ſchon dann ausgeſchloſſen waren, wenn zur Verabreichung von Wein und Bier verkorkte Flaſchen oder Krüge verwendet wurden, ſo iſt nunmehr dieſe Ausnahme auf den Fall ein⸗ geſchränkt worden, wo die Verabreichung in feſtverſchloſſenen (verſiegelten, ver⸗ kapſelten, verkorkten u. ſ. w.) Flaſchen erfolgt. Als feſtverſchloſſene Flaſchen in Sinne des Geſetzes ſind nur diejenigen Flaſchen zu b⸗trachten, bei denen die Art des Verſchluſſes und der derzeitige Zuſtand des Letzteren unzweifelhaft erkennen läßt, daß ſie auch als Trans⸗ port⸗ und Aufbewahrungsgefäße dienen und nicht erſt an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Conſum des betreffenden Getränkes gefüllt und ver⸗ ſchloſſen worden ſind, und welche nicht einfach mit der Hand, ſondern nur mit einem Inſtrument irgend welcher Art zu entkorken ſind. Zum Schluſſe machen wir ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß auch Stammgläſer, ſofern ſolche zun Zumeſſen im öffentlichen Verkehr benützt werden, den Vorſchriften des gedachten Reichsgeſetzes unterliegen. Mannheim, 4. Mai 1884. Großh. Bezirksamt. e Lang. N 78 i Patent Kali Magnesia als Tabaksdünger ſo ſehr empfohlen, ferner eine Düngermiſchung ſehr gut für Tabak, ſowie alle Sorten künſtlichen Dünger mit Gehaktsgarantie halte ſtets auf Lager und empfehle ſolche billigſt 45 7 E Das Aettifeder ny Sager Harry Unna in Altona verſendet zollfrei gegen Nachnahme (nicht unter 10 Pfuud) gute neue Bettfedern für 60 Pfennig das Pfund, vorzüglich gute Sorte für 1 M. 25 Pfg., Prima Halbdaunen nur 1 M. 60 Pfg. Verpackung zum Koſtenpreis. Bei Abnahme von 50 Pfund 5 pCt. Rabatt. Consum. Verein vadenburg ed A3wiſchen der Magdeburger Hagelverſicherungs⸗Geſelkſchaft und 1 empfiehlt BVeläaannkmachung. No. 485. Das Obererſaßgeſchäft für das Jahr 1884 bet Das Obererſatzgeſchäft für das Jahr 1884 findet am Montag den 16. Juni, Dienſtag den 17. Juni, Mittwoch den 18. Juni, Donnerſtag den 19. Jun d. J., jeweils Vormittags / 8 Uhr beginnend, im Aulaſaal (Lit. 4 4 Ne. 4 dahier ſtatt. Zu demſelben haben diesjährigen Muſterungsgeſchäft vorgeſtellt wurden; 1) diejenigen, welche für tauglich befunden wurden, a 2) diejenigen, weiche der Erſatzreſerve I. Claſſe zugewieſen wurden, 3) diejenigen, welche der Erſatzreſerve II. Claſſe zugewieſen wurden, 43) die als untauglich befunden wurden, ferner 95) die von den Truppentheilen auf Anmelden zum Dienſteintritt abge⸗ 74 0 wi.ieſenen Einjäbrigfreiwilligen. Die Tage, an welchen die einzelnen Miljtärpflichtigen zur Vorſtelſan kommen, werden denſelben noch bekannt gegeben werden. Die Superreviſion der Invaliden und derjenigen Reſerviſten und Mehr leute die ſich als felddienſtunfäbig gemeldet haben, ſowie der zur Dispofftieh der Erſatzreſerve entlaſſenen Mannſchaften findet am Donnerſiag den 19 Juni ſtatt Sämmtliche Geſtellungspflichtige haben in hautreinem und nüchternen Zuſtande zu erſcheinen und bei Strafvermeiden ihre Loſungs⸗ beziehungswele Berechtigungsſcheine mitzubringen. Die Herren Bürgermeiſter werden ſich mit den Pflichtigen aus ſhieg Gemeinden im Muſterungslocale einfinden. 5 Mannheim den 7. Mai 1884. a Großh. Bezirksamt. Klikgeruerein Sonntag, den 15. Juni 1884. Betheiligung an der Fahnenweihe des Krieger⸗ eres Weinheim. 5 . 3 en. — Samstag, den 14. Zuni „ Ge im Gaſthaus zum Schwanen, einladet Der Vorſtand. Tandwirlöſchafflicher dem FTaudw. Conſum⸗Verein Cadenhurg e. G. wurde ein Verkean abgeſchloſſen, dahingehend, daß bei etwaiger Verſicherung gegen Hagelſchaden von Seiten unſerer Mitglieder, letzteren eine Vergütung auf den. to prämienbetrag, gutkommt. Mitglieder unſeres Vereins, welche ihre Halmfrlichte, Tobak ele e ſichern wollen, belieben ſich an unſeren Rechner Herrn Joſeph Colombatg zu wenden, dem die Agentur genannter Geſellſchaft übertragen würde, Der Vorſtand. 17 Prima 997 — zu erſcheinen von den Wehrpflichtigen, welche beim — — Nr. 40. —— . N Katls ruhe, II Uhr 50 Min. 9 und die Große um 5. Edekehen Sale Mainau obe Latlsruhe nitag begann dah 1 Uhr die Abſch' aden Kammern, kloden wutden. 2 liche Hoheit Srribe Slünde und das Le du 1. Kamm 61 uf den Großen Gch. Rath Lueg, Spater ergrff der au einem Abſchied in dn 8. f. he Figng und Einten nen füll, ar dukzultegen und de 5 kr bott des f Karlstuhe, 4 die hummer Vb, der Fürst gehe ont fert 25 15 Vewitngzreß denötdnung, dos mam der lundwirt 4 aniglicht. Die geg fel würde 185 Magi die ail geit Melua ———