zten dun n W. Bekanntmachung. 1 1 Wir machen darauf aufmerkſam, daß in hieſiger Stadt und in den 55 Do Landgemeinden des Bezirks dieſer Tage eine allgemeine Maaß⸗ und Gewichts⸗ ße biſitation vorgenommen werden wird und empfehlen deshalb den Gewerbe⸗ en genden treibenden, ihre Meßwerkzeuge, namentlich Gewichte und Waagen alsbald ö Uebe durch das Eichungsamt revidiren und wenn 10 berichtigen zu laſſen, da doch nicht ſie ſich ſonſt der Gefahr ausſezen, mit der in 369 Ziff. 2 R. St.⸗G. ch Genen angedrohten Strafe belegt zu werden. kun . Die Herren Bürgermeiſter werden angewieſen, dieſe Aufforderung in anz reiſten. ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und nachſtehende Belehrung den Wirthen telegtophit noch beſonders zu etöffnen und wie geſchehen anher zu berichten. ag lief de: ö 1] Es ſind fernerhin nur ſolche Schankgefäße zuläſſig, deren Sollinhalt 1 dem NH. einem Liter oder einer Maßgröße entſpricht, welche vom Liter aufwärts durch 5 Hochtu⸗ Stufen von is Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des , auf den Liters gebildet wird, und gußerdem Gefäße von ½ Liter Inhalt, ſofern ſie Taufpathin neben dem Füllſtrich ausdrücklich mit der Inhaltsbezeichnung (¼ Liter) ver⸗ jend stürzte ſehen find. Schankgefäße von ¼ Liter ſind ausgeſchloſſen. Eine Verpflicht⸗ und zwn ung der Wirthe, auch Schankgefäße von /10 und /ö10 Liter zu verwenden, war ſofon beſteht nicht; dagegen müſſen diejenigen Wirthe, welche die neuen Schankge⸗ Infall nich fäße führen, außer den bereits vorgeſchriebenen Normalprüfungsſchankgefäßen von 1, ½ und 1 Liter auch ſoſche von 0,05 und 0,1 zur Nachprüfung Starnberg der Schankgefäße von /0 und ¼10 Litre in Beſitz haben. ungen Leute 2) Der Maximalabſtand des Füllſtrichs hat bei Flaſchen und ſonſtigen fenbar felt Gefäßen mit verengtem Halſe 6 em, bei andern Gefäßen 3 em, das Min⸗ übrige jung deſtmaaß der Entfernung des Füllſtrichs vom Rande bei Flaſchen wie bisher quiers, daz 2 cm, bei anderen Schankgefäßen dagegen 1 em zu betragen; es dürfen geſchäft az daher Flaſchen bezw. ſonſtige Schankgefäße, bei denen der Füllſtrich mehr ingen Mun als 6 bezw. 3 em unter dem Rande liegt, ferner Schankgefäße für Wein, ben Beier bei denen der Füllſtrich ſich näher als 1 em unter dem Rande befindet, nicht einer Silk mehr gebraucht werden. Tutzing und d Dabei begründet es keinen Unterſchied, daß neben der unzuläſſigen Füll⸗ len. 956. ſtrichbezeichnung eine zuläſſige auf demſelben Schankgefäß ſich angebracht fin⸗ Schmerz de det; z. B. neben dem künftighin unzuläſſigen / em unter dem Rande be⸗ findlichen Füllſtrich des zu ¼ Liter geeichten Weinglaſes der ca. 2 em unter f dem Rande befindliche zuläſſige Füllſtrich desſelben nunmehr zu 7¼10 Liter erei, , Gn. geeichten Gefäßes. Eine derartige Doppelbezeichnung iſt vielmehr unzuläſſig oß⸗ ametil und muß die ungeſetzliche Füllſtrichbezeichnung auf irgend welche Weiſe ent⸗ ) Perſont, fernt werden, wenn derartige Gefäße fernerhin in Gaſt⸗ und Schankwirth⸗ Mannbein ſchaften gebraucht merden ſollen. auf dam 8 3) Durch das Reichsgeſetz iſt ferner eine neue Vorſchrift über die im Jvorſtellurgn Verkehr zuläſſigen Abweichungen vom Sollinhalt (Verkehrstoleranz) gegeben . d. Abend worden, wonach Schankgefäße in Wirthſchaften nicht verwendet werden dür⸗ d. Nachmi⸗ fen, wenn der durch den Füllſtrich begrenzte Raumgehalt Ihr 3. Hor⸗ N a, bei Gefäßen mit verengtem Halſe um mehr als ½0 ags 4 ht b. bei anderen Gefäßen um mehr als ½0 geringer iſt, als der Soll⸗ 4) Während nach der früheren Verordnung vom 14 Februar 1870 die ä Vorſchriften über die Eichung der Schankgefäße ſchon dann ausgeſchloſſen Molitor. waren, wenn zur Verabreichung von Wein und Bier verkorkte Flaſchen oder — Krüge verwendet wurden, ſo iſt nunmehr dieſe Ausnahme auf den Fall ein⸗ ig iht dun eſchränkt worden, wo die Verabreichung in feſtverſchloſſenen (verſiegelten, ver⸗ ig wurde ch kapſelten, verkorkten u. ſ. w.) Flaſchen erfolgt. ig angesehen, ö Als feſtverſchloſſene Flaſchen in Sinne des Geſetzes ſind nur diejenigen zollen, d Flaſchen zu betrachten, bei denen die Art des Verſchluſſes und der derzeitige durch eine Zuſtand des Letzteren unzweifelhaft erkennen läßt, daß ſie auch als Trans- port⸗ und Aufbewahrungsgefäße dienen und nicht erſt an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Conſum des betreffenden Getränkes gefüllt und ver⸗ ſchloſſen worden ſind, und welche nicht einfach mit der Hand, ſondern nur jenden, aus zen gewann. chaft erſchi⸗ mit einem Inſtrument irgend welcher Art zu entkorken ſind. „überwacht . Zum Schluſſe machen wir ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß auch rde ſich une Stammgläſer, ſofern ſolche zunn Zumeſſen im öffentlichen Verkehr benützt fühlt baben, werden, den Vorſchriften des gedachten Reichsgeſetzes unterliegen. Antrieb in Mannheim, 4. Mai 1884. bn U. Großh. Bezirksamt. en, abet 5 ö et durch da * en, rubign er nicht g⸗ eine unbel⸗ 1 Auftreteh rte zu, sh n rieſiger Auswahl 0 verſchiedene Muſter) bei e 5 . Arban, 3 2 gab, ſchüch 8 en Minu ieder, einig nüpfend, de Er 175 „ Michael Bläß. einer tie nd Par „ E e 8 trohhüte argen lug ausgarnirte Mä 70 Pfg. an. Damenhüte zu mir entfernt billigsten Preiſen J. Haſſelbach. 3 Aullatholiſhe Gemeinde. 105 Donnerſtag den 12. Juni Frohnleichnam Nachmittags 2 Uhr Goltes ien Nach dem Gottesdienſt Wahl von 2 Kirchenvorſtandsmit gliedern. Klirgerperein Sonntag, den 15. Juni 1884. Betheiligung an der Fahnenweihe des Krieger -Vereins Weinheim. Sammlung 5/11 im Local. Gaſthaus z. Schiff, v. Becker Renner Donnerſtag, 12. Zuni (Frohnleichnamstag) von Mittags 3 — 11 Uhr Abends bei günſtiger e tlbends Feuerwerk. Entree 20 2 fg. Die geleſenſte ger, Badens freiſinniger Richtung iſt die Neue Bad. Landes-Zeitung Mannheimer Anzeiger erſcheint täglich 2 Mal, Morgen und Mittagsblatt in großem Format. 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