We h 7 80 Ae e Bekanntmachung. ng nicht mehr b berzweſ einzudri rſenktem 8 5 jen Mente zur Ruhe gin. jüngste im, dete gefundg Vr. U Das Baden im Neckar etr. Hiermit bringen wir zur Kennkniß daß das Baden im Neckar Kindern unter 12 Jahren nicht geſtaktet iſt. Perſonen von 12 — 16 Jahren iſt das Baden im Neckar nur unterhalb der iſe um's Lehn Neckarhäuſer Fähre und oberhalb des Nur da Heiß ſchen Anweſens an der abgeſteckten vier aus dn Stelle geſtattet. Mannes, biz Alle Badenden müſſen mit Badeho⸗ ef. Die al ſen bekleidet ſein. ſchwäche nit Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot haben ſtrengſte Strafe zu Folge. us dem bren⸗ * haus bla Ladenburg den 12 Mai 1884. eben verſchon Bürgermeiſteramt. achmittag di A. Huben. 8 hieſigen Mech rehm. 1 Bekanntmachung. des 47 9 [No. 1619.] Die Ortseinwohner, fallenden 1 f bezw. die zur Reinigung der Straßen 1 bemerkt 0 verpflichteten Perſonen, werden mit ſeihnſſe a. Bezug auf 9 7 Abf. 1. der bezirks. Wechſaſuhn polizeilichen Vorſchrift vom 3. April 1 1873 „Die Sicherheit, Bequemlichkeit n umfaßt, de izermühle ba nter ſo auf Als man dis 155 mein und Reinlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Platzen betr.“ hiermit aufgefordert, die Straßen in der Frühe, ſo lange das heiße Wetter anhält, zu begießen, was jeweils bis längſtens 8 Uhr zu geſchehen hat. Die Wiederholung dieſer Begie ßung auch während des Abends wäre ſehr wünſchenswerth. Ladenburg den 12. Mai 1884. ns von l85ln 13 ubt auf den Derſelbe hei Bürgermeisteramt. us flüchten ein 4 f ö kannt. daha r 80% a in der Miß: 5 iber den he Bekanntmachung. 725 bei 4 Den Schutz nützliche r Vogel betr. 95 10 Nr. 3697. Wir ſehen uns veran⸗ e laßt auf 8 2 der Verordnung Großh heim) si Handelsminiſteriums vom 1. Oktober 1864 Reg. Bl. Nr. 56 Seite 737 wonach das Einfangen, Tödten und Feilbieten der einheimiſchen Singvögel mit Einſchluß der Meiſen, Lerchen, Droſſeln. Amſeln und Staaren, der Schwalben, Krähen, Spechte und ſon⸗ ſtige kleine Feld⸗ und Waldvögel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden; deßgleichen das Zerſtören ihrer Neſter, das Ausnehmen ihrer Eier und das Feil⸗ bieten leßterer; endlich das Aufſtellen von Vorrichtungen jeder Art, zum Ein⸗ fangen dieſer Vögel, als: Netze, Vo⸗ gelherde, Leimruthen, Meiſenſchläge, Schlingen u. dgl. verboten iſt, aufmerk⸗ in Volkswel⸗ — aft, deren Be ö I. 88 ibus hielt u ungefähr en 5 arlowna legten 5 fragte Pa „ . yrgeizig, ini on der Wil ſam zu machen, mit dem Anfügen, daß ſagt hat? Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot s nicht. Unſa ſtrengſtens beſtraft werden. laſſen, abel Ladenburg, den 22. April 1884. ge ich. Bürgermeiſteramt: 12 15 A. Huben. Brehm. 7 wit — 75 0 troh⸗Hüt e A 9 für Herren, weiß, braun und k * 1 urückkommend. 1 ſchäckig, l nen Weg bor für Knaben von 50 Pfennig an 5 „Kinder „ 25 / „ en neueſte Fagon, billige Preiſe bei vird es nic C. L. Stenz. bl 1 0 Aechten Emmenthaler- 100 ich kim 5 8 und gBenchner Bahmkäs N empfiehlt — 3 C Nolltor. 40 Die Vornahme der Hundemuſterung pro 1884 e Die diesjährige Muſterung der Hunde findet nach Maßgabe des Geſe⸗ zes vom 21. November 1867 und der Verordnung vom 19. Mai 1884 ſtatt: In Mannheim am 9., 10. und 11. Juni d. J., jeweils von Vor⸗ mittags 9 bis 12 Uhr und Nachmittags 3 bis 6 Uhr. In den Landgemeinden am 10. Juni d. Js., 8 Uhr ab. Jeder Beſitzer eines über ſechs Wochen alten Hundes hat denſelben der Muſterungscommiſſion zur beſtimmten Zeit vorführen zu laſſen. Hunde, deren Beſeitigung im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten erſcheint, weil ſie auf Menſchen abgerichtet bezw. biſſig ſind oder an widerlicher und anſteckender Krankheit leiden, werden beanſtandet und lönnen nöthigen Falls ſofort in Verwahrung genommen werden. Für jeden nicht beanſtandeten Hund iſt von dem Beſitzer ſofort (vor⸗ behaltlich des Rückgriffs auf den Eigenthümer) die Taxe, welche in den Ge⸗ meinden von 4000 oder mehr Einwohnern 16 Mark, in den Uebrigen aber 8 Mark beträgt, zu bezahlen. Hunde, welche deren Beſitzer zur Zeit der Muſterung an einem von ſeinem Wohnſitz verſchiedenen Ort vorübergehend verbracht hat können auch in dieſem Ort zur Muſterung vorgeführt werden. Die Tane iſt aber in dieſem Falle nach dem für den Ort des Wohnſitzes beſtimmten Betrage zu entrichten. Wer die Vorführung eines Hundes bei der Muſterung unterläßt, ver⸗ fällt in die polizeiliche Strafe des doppelten Betrages von der daneben nach⸗ zuerhebenden Taxe. Die Bürgermeiſterämter und Stabhalter erhalten hievon mit der Wei⸗ ſung Nachricht, dieſe Verfügung am Rathhauſe anzuſchlagen und am Tage der Muſterung, ſowie an den zwei vorhergehenden Tagen öffentlich bekannt machen zu laſſen. Die Bürgermeiſterämter der Landgemeinden erhalten den beſonderen Auftrag, alsbald ein Verzeichniß der Hunde aufzunehmen, die Muſterung nach Maßgabe der 88 2 und 4 der Verordnung vom 19. Mai 1884 vorzunehmen und ſodann gemäß 8 5 der genannten Vetordnung Vorlage anher zu machen. Mannheim, 21. Mai 1884. Großh. Bezirksamt. Behr. Bee ſch lau 5. [No. 1767.] Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnißnahme der hieſigen Einwohner hiermit vetoͤffentlicht, mit dem Anfügen, daß die Hunds⸗ muſterung am Dienſtag, den 10. Juni l. J., e 910 Uhr dahier (Rathhaushalle) vorgenommen wird. Ladenburg, den 26. Mai 1884. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Dankſagung. Unſer Fahnenweihfeſt, welches allſeits einen guten Eindruck hervorrief, iſt vorrüber. Es erübrigt nunmehr nur noch den geehrten Spenderinnen der ſchönen Fahne ſowie den werthen Feſtdamen unſern innigſten Dank auszu⸗ ſprechen. Gleichzritig möchten wir auch der Einwohnerſchaft, der Gemeindebe hörde, der Freiw. Feuerwehr, der Geſellſchaft “ Gemüthlichkeit“, dem Geſang⸗ Verein und Kriegerverein für das entgegengebrachte Wohlwollen unſern beſten Dank darbringen. von Vormittags Möge das ſchoͤne Zuſammenwirken auch fernerhin andauern; es wird nur zum Gedeihen unſeres Vereines dienen. 5 Ladenburg, 26. Mai 1884. 11. 5 Der Vorſtand. * 0 Die Turnſtunden finden von jitzt jeweils Montags und Donnerſtags, Abends präcis 8 Uhr anfangend auf dem Turnplatz ſtatt. Der Furnwart. 1 S540 ierſtit Rods in rieſiger Auswahl 5 verſchiedene Muſter) bei Bruno Arban 8 Dreher. a 1444 42 b . Faßrniß Hag Dienſtag den 3. Juni Vormittags 8. Uhr anfangend werden aus der Verlaſſen⸗ ſchaft der verſtorbenen Suſanna Rüger Wwe. in deren Behauſung folgende Fahrniſſe als Bettung, Weißzeug. Schreinerwerk, 1 Dezimalwaage, 1 Ladenwaage, Stränge, Leinen, Tabaksgarn, Peit⸗ ſchen, Beſen, Stroh- und Seegras⸗ decken, Bürſten, Holzſchuhe, Filz⸗ pantoffel, Nagelſchuhe, Knopfſtiefel, Selbenſchuh, Mückengarn, Filzſohlen, Baumwolle, Halbwolle und Strick- wolle und allgemeiner Hausrath durch Unterzeichneten gegen Baarzahlung öffentlich verſteigert. Ladenburg, den 27. Mai 1884. J. Benz, Waiſenrichter. Vekanntmachung. No. 3135. Die Anlagen der Tabak⸗ pflanzungen betr. Nach § 22 Ziff. 1 des Tabakſteuer⸗ geſetzes vom 16. Juli 1879 ſind die Tabakpflanzungen in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und im gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abſtänden der Reihen von einander anzulegen. Ferner darf nach 8 22 Ziff. 2 des Geſetzes auf ſolchen Grundſtücken Tabak nicht mit anderen Bodengewächſen ge⸗ miſcht gebaut werden. Verfehlungen gegen dieſe Vorſchriften des Geſetzes werden mit entſprechenden Ordnungs⸗ ſtrafen, welche ſich bis auf 150 M. belaufen können, geahndet werden. Um die Pflanzer möglichſt vor Schaden zu bewahren, werden die Bürgermeiſter⸗ ämter der Tabakbau treibenden Gemeinden veranlaßt, Vorſtehendes auf ortsübliche Weiſe in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen mit dem Anfügen, daß ſich die Pflanzer wegen etwaiger Zweifel über die Auslegung der geſetz⸗ lichen Vorſchriften rechtzeitig an die Organe der Steuerverwaltung zu wenden haben, welche die erforderliche Auskunft ertheilen werden. Dies wird auf Anordnung Gr. Zoll⸗ direktion hiermit öffentlich bekannt ge⸗ macht. Mannheim den 24. April 1884. Großh. Hauptzollamt. Baumann. Vorſtehendes wird zur Kenntnißnahme der Tabakspflanzer hiermit veroffentlicht. Ladenburg, den 4. Mai 1884. Bloürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Schöne kräftige [Dickrübenpflanzen 8 gelbe Oberndorfer per 100 Stück 5 Pfg. verkauft J. Schowalter, Roſenhof. Hüls onfrüchte, Ia. neue Tinſen Ia. Erbſen ganz und geſchält Ia. Erbſen gebrochen empfiehlt Th. Reinmuth. Zwelſchen T Repfelſchnitze, empfiehlt C. L. Stenz.