Bekanntmachung. Nr. 1564. Das Einſammeln von Maikäfer auf hieſiger Gemarkung wird hiermit angeordnet. Die eingeſammelten Maikäfer, wofür per Kilo 8 Pfennige aus bieſiger Gemeind⸗loſſe bezahlt werden, können jeden Wochentag morgens 7 Uhr bei der Kunz'ſchen Badeanſtalt abgeliefert werden. Hierbei machen wir darauf aufmerk⸗ ſam, daß beim Einſammeln der Mai⸗ käfer, weder die Bäume, noch die Feld⸗ und Gartengewächſe beſchädigt werden dürfen; Uebertretungen dieſer Art wer⸗ den ſtrege beſtraft. Ladenburg den 2. Mai 1884. 1 Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Bekanntmachung. Nr. 1555. Die große Belaſtung des hieſigen Hoſpitalfonds, durch Zahlung von Miethzinſen, veranlaßt uns zur Kenntnißnahme der hieſigen Einwohner hiermit zu veröffentlichen, daß Mieth⸗ zinſe aus öffentlichen Mitteln nur dann bezahlt werden können, wenn noch vor Beginn der Miethzeit, beim Armenrathe, unter Vorlage des Miethvertrags da⸗ rum nachgeſucht und von dieſem die Zahlung des Miethzinſes zugeſichert worden iſt. Wer Anſpruch auf Zahlung ſeines Miethzinſes aus öffentlichen Mitteln pro Oſtern 1884/1885 machen kann, hat den diesbezüglichen Miethvertrag innerhalb 7 Tage von beute an dies⸗ ſeits vorzulegen, bei Ausſchlußver⸗ meiden. 3 Ladenburg, 6. Mai 1884. Brurgermeiſteramt. A. Huben. 1 11e u Mit den neuen Schnelldampfern des Norddeutſchen Tloyd kann man die Reiſe von Bremen nach Amerika in 9 Tagen machen. Näheres bei dem General ag enten Ph. Jak. Eglinger, Mannheim. Ein Wohnhaus b Scheuer für jedes Geſchäft geeignet, . im Rheingauviertel gelegen, iſt zu ver⸗ b kaufen. Wo ſagt die Expedition d. Bl. Feinſtes Sa . Die Prämifrung von Zuchtſtuten und Stutenfohlen betreffend. Für gute Zuchtſtuten im Alter von 2 bis zu 6 Jahren — für 0 jährige, welche eine Weide nicht begehen, jedoch nur dann, wenn ihre Ab⸗ ſtammung von einem mit badiſchen Staatsmitteln unterſtützten Hengſte durch Vorzeigen des von dem betr. Bürgermeiſteramt auf der Beſchälkarte beſtätig⸗ ten Geburtsſcheins bei dem Vorführen nachgewieſen wird — werden im lau⸗ fenden Jahre Zuchtpreiſe im Betrage von 350, 200 und 120 Mark und Aufmunterungspreſſe im Betrage von 40 Mark hiermit zur Bewerbung aus⸗ geſetzt; ferner für einjährige Stutenfohlen, welche bei einem Weidgange auf einer der von dem Staate unterſtützten Weiden während des Sommers oder, wenn zugleich ihre Abſtammung von einem mit badiſcher Staatsunterſtützung gehaltenen Hengſte auf die oben bezeichnete Weiſe nachgewieſen wird, bei ra⸗ tioneller Stallaufzucht ſich beſonders entwickelt haben, Aufzuchtspreiſe im Be⸗ trage von 40 Mark. 5 Die Bewilligung der Zuchtpreiſe iſt an die Bedingung geknüft, daß die Preisſtuten zwei Jahre lang zur Zucht verwendet und von ſolchen Hengſten gedeckt werden müſſen, welche mit Staatsunterſtützung gehalten werden. Soll⸗ ten dieſelben innerhalb 2 Jahren nicht wenigſtens einmal trächtig werden, ſo iſt vom Beſitzer mindeſtens die Hälfte des empfangenen Preiſes zurückzuer⸗ ſtatten. Für ſolche Stuten, für welche im vorigen Jahre ein Aufmunterungs⸗ preis bewilligt wurde, und welche ſich ſeit der letzten Muſterung entſprechend entwickelt haben, kann der vorjährige Preis auf den Betrag eines Zuchtpreiſes erhöht werden. Auch kann für einzelne hervorragende Stuten unter 9 Jahren, welche 2 Fohlen geworfen haben und ſtets gut gehalten waren, der ſeiner Zeit gewährte Zuchtspreis von 120 M. auf 200 M. und 350 M. erhöht werden, wenn von den Beſitzern derſelben die bei der erſtmaligen Preisvertheilung feſtgeſetzten Bedingungen nochmals eingegangen werden. Bei Zuerkennung der Preiſe wird auf einen Beſchlag ohne Griff Werth elegt. 5 dee Muſterung der Stuten und Stutenfohlen und die Zuerkennung der Preiſe erfolgt in den Monaten Juni, Juli, Auguſt und September durch eine Kommiſſion, welche aus dem diesſeitigen Sachverſtändigen für Pferde⸗ zuchtangelegenheiten, einem Thierarzte und je 2 Vertretern der landwirth⸗ ſchaftlichen Bezirksvereine zuſammengeſetzt iſt. Die Bewerbungen um Staatspreiſe für Stuten und Stutenfohlen find längſtens bis zum 15. Mai l. J. bei den Bürgermeiſterämtern und von dieſen ſofort den Gr. Bezirksämtern einzureichen, welch letztere ſie längſtens bis 1. Juni d. J. hierher vorzulegen haben. Bewerbungen, welche nach dem 1. Juni bei uns einkommen, konnen bei der Preisvertheilung nicht be⸗ rüchſichtigt werden. Die Bewerbungen müſſen enthalten: 1) Vor⸗ und Zuname, Stand und Wohnort des Eigenthümers der Stute; 2) Alter, Farbe, Größe und Abzeichen, ſowie 3) Abſtammung der Stute; 4 4) Die Beantwortung folgender Fragen: N a. Iſt die Stute gedeckt? 15 1 b. Hat ſie ſchon Fohlen zur Welt gebracht? CL. Iſt dieſelbe von dem jetzigen Eigenthümer aaufgezogen? Fohlen, welche eine vom Staate unterſtützte Weide begehen, ſind von jetzt ab unter Bezeichnung der Weide, welche ſie begehen, ebenfalls anzu⸗ melden. Zeit und Ort der einzelnen Muſterungen werden ſpäter Karlsruhe, den 7. April 1884. Großh. Miniſterium der Innern Der Miniſterjaldirektor: Eiſenlohr. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird gekauft oder ſelbſt annt gegeben. Ne. 1417. hieſigen Pferdebeſitzer hiermit veröffentlicht Ladenburg, den 24. April 1884. Bürgermeiſter⸗ A. Huben. zur Kenntnißnahme der 9 Gegchöftsverlegung & Empfehlung. Meinen werthen Kunden und den geehrten Bewohnern von Ladenburg zeige hiermit an, daß ich mein Saltler- und Tapezier-Geſchäft in die Behauſung des Herrn Jacob Remelius III., II. Stock (Färberſtraße) verlegt habe und empfehle mich zur Anfertigung aller in dieſes Geſchäft ein⸗ ſchlagenden Arbeiten b i guter d billiger Bedienung. 5 Achtungsvoll 0 0 Karl Schweizer. D Strohhüte 2 ausgarnirte Mädchen- und Kinderhüte von 70 Pfg. an. Damenhüte zu billigſten Preiſen . 5 9955 5 Bekanntmachung. Bekanntmachung. 5 . No. 3135. Die Anlagen der Tobal⸗ pflanzungen betr. Nach § 22 Ziff. 1 des Tabalſteuer⸗ geſetzes vom 16. Juli 1879 find die 0 Tabakpflanzungen in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und im gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abſtänden der Reihe von einander anzulegen. Ferner darf nach 8 22 Ziff. 2 dez Geſetzes auf ſolchen Grundſtüſcken Toba nicht mit anderen Bodengewächſen ge⸗ miſcht gebaut werden. Verfehlungen gegen dieſe Vorſchriften des Geſehe werden mit entſprechenden Ordnungs⸗ ſtrafen, welche ſich bis auf 150 M. belaufen können, geahndet werden. Um die Pflanzer möglichſt vor Schaden zu bewahren, werd en die Bürgermeſſſer⸗ ämter der Tabakbau treibenden Gemeinden veranlaßt, Vorſtehendes auf ortshbliche Weiſe in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen mit dem Anfügen, 9 daß ſich die Pflanzer wegen elwalgeg 0 Zweifel über die Auslegung der giſeh⸗ dal lichen Vorſchriften rechtzeſtig an die * Organe der Steuerverwaltung zu wenden haben, welche die erforderliche Auskunft ertheilen werden. lber Dies wird auf Anordnung Gr. Zoll bon direktion hiermit öffentlich bekannt ge⸗ fh 2 12S n. 1081 macht. 50 Mannheim den 24. April 1884 bat Großh. Hauptzollamt, 1 Baumann. e Vorſtehendes wird zur Kenntniß nahme 0 der Tabakspflanzer hiermit beröffenſlach 5 Ladenburg, den 4. Mai 1884. 1 Bürgermeiſteramt. 0 A. Huben. 5 u Brehm. 10 — in Erklärung Die gegen Georg Niehl aubge⸗ 10 ſprochene Beſchuldigung und Beleſdigung 90 nehme ich hiermit bereuend zurck. 2 Schriesheim den 3. März 1884, 1 Veter Schwann. 20 5 * Nor Yferdezahnmas keimfähige neue Waare empfiehlt W Tehrlings Geſuh., Für ein Werkzeug⸗ und Eiſenkurz⸗ waaren⸗Geſchäft, verbunden mit Ma⸗ gazin für Haus⸗ und Küchengerälhe in Mannheim wird zum baldigen Eintritt ein mit guten Schulkenntaſſen verſehener junger Mann aus achtbarer Familie unter günſtigen Bedingungen 7 in die Lehre geſucht. Koſt und Woh- 9 nung im Hauſe. Selbſtgeſchriebene 8 Offerten unter K U beſorgt die Et 9 pedition ds. Bl. Zwetſchen & Repfelſchnitze, Suppen- & Gemüſe⸗Nudeln, EErbſen, 1 Bohnen, i n ſe n empfiehlt C. L. Stenz. Bodenlache empfiehlt N