Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betr. Nr. 5328. Das Großh. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 31 v. Mis. Nr. 1022 anher zu erkennen gegeben, daß nach ihm gewor⸗ denen Mittheilungen zur Zeit mit Wurzelreben ein ziemlich ſtarker Handel betrieben wird. l Wir ſehen uns deßhalb veranlaßt, auf den 8 4 des Reichsgeſetzes vom 3. Juli v. Is., welcher lautet: 3 5 ee des Reiches werden alle Gemarkungen (Orts⸗ fluren), in welchen Weinbau betrieben wird, beſtimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieſer Bezirke werden von den betheiligten Lan⸗ destegierungen feſtgeſetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das Deutſche Reich bekannt gemacht. Die Verſendung und die Einführung baubezirk iſt unterſagk. 8 5 Für den Verkehr zwiſchen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnohmen von dieſem Gebote von den Landes⸗Centralbehörden zugelaſſen werden; auch können die höheren Ver⸗ waltungsbehörden der einzelnen Bundesſtaaten Ausnahmen zu Gunſten desjenigen geſtatten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaube⸗ Firken beſitzt. . Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks iſt der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebſchulen verboten, in welchen andere als in dieſem Bezirke übliche Rebſorten gezogen werden oder innerhalb der letzten 3 Jahre ge— zogen worden ſind. 5 Weinbau im Sinne dieſes Geſetzes iſt die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung. und auf den § 3 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 4. September v. Js., welcher beſagt: „Ob die Beſitzer von Gartenbau⸗ oder botaniſchen Anlagen, Schulen u. Gärten, welche zur Kategorie der Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und ſonſtige Vegetabilien aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten auszuführen beabſich⸗ tigen, haben jene Bodenfläſche jährlich einmal durch einen amtlichen Sachver⸗ verſtändigen einer Unterſuchung darüber unterziehen zu laſſen, ob die Bo⸗ denflächen den in Artikel 3 der Reblauskonvention vom 3. November 1881 geſtellten Anforderungen entſprechen. Das Geſuch um Vornahme der Unterſuchung iſt bei dem Bezirksamt einzureichen; die Unterſuchung erfolgt auf Veranlaſſung des letzteren durch den Landwirthſchaftslebrer des Kreiſes. Ueber das Ergebniß der Unterſuchung wird von dem Bezirksamt eine Beſcheinigung ausgefertigt und eine Dop⸗ pelſchrift derſelben hierher vorgelegt. 5 Die Ausfertigung der Beſcheinigung erfolgt ſportelfrei. Die Roſten der Unterſuchungen bleiben den Beſitzern der Gart lagen zur Laſt.“ unter dem Anfügen aufmerkſam zu machen, daß die den vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenſtände nach dem Ort der Herkunft auf Koſten des Verpflichteten zurückzuſchicken oder, nach Wahl des etwa anweſenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten ſind. Mannheim den 5. Febrauar 1884. b Großh. Bezirksamt Siegel. Bekanntmachung. 1 Nr. 629. Zufolge Verfügung Gr. Bezirksamts Mannheim vom 13. d. Mts. Nr. 66556 findet Donnerſtag, den 6. März d. J., Vormittags 8 Uhr, auf dem Marktplatz dahier die mit Erlaß Gr. Miniſteriums des Innern vom 8 d. Mts. Nr. 24013 auf Grund der Verordnung vom 30. Oktober 1875, Geſ. und Verordgsbl. Nr. XXXI S. 310 ff angeordneten Vormuſterung der Pferde durch die Vormuſterungs⸗Commiſſion ſtatt. Die hieſige Pferdebeſizer werden andurch hiervon in Kenntniß geſetzt, mit dem Anfügen, daß ſie verpflichtet ſind, ihre ſämmtlichen Pferde zu dief Muſterung zu geſtellen, mit Ausnahme 5 bewurzelter Reben in einen Wein⸗ e 8 a der Fohlen, unter 3 Jahren, 55 5 1 b der Hengſte und i 1 3 e der Stuten, die entweder hochtragend ſind oder noch nicht länger als 8 Tage abgefohlt haben. In beiden Fällen iſt jedoch eine von diesſeits ausgefertigte Beſcheinigung der Vormuſterungscom⸗ miſſion vorzuzeigen. f Von der Verpflichtung der Vorführung ihrer Pferde ſind ausgenommen: Beamte im Reichs⸗ oder Staatsdienſte hinſichtlich der zum Dienſtgebrauch, ſo⸗ wie Aerzte und Thierärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Berufs noth⸗ wendigen Pferde ꝛc. 5 Bei Zuwiderhandlungen haben die Pferdebeſitzer eine Geldſtrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen. f Ladenburg, den 18. Februar 1884. Bürgermeiſteramt. 2 . Aadenburger Marrenclub. Alle diejenigen, die an den Verein noch Forderungen zu machen haben, wollen ihre Megungen bis längſtens „Donnerſtag den 28. dſs. einreichen, da ſpätere Reclamationen keine Berückſichtigung mehr finden. Der Vorſtund. 5 1 un . 10 f n ter Bringe hiermit auf bevorſtehende Oſterr mein 1 —— Lager in evangeliſchen und ſiatholiſchen Geſang⸗ UE und Gebetbüchern, welches auf's beſte ſortirt iſt, in empfehlende Erinnerung. vil Evang. Geſangbücher mit grobem Druck ſind ſtels 100 K f. Vorrihge 2 e abe Ae Warth unn en Li 10 iin fr. w. den f t Bei J. Tang in Tauberbiſchofs heim iſt erſchienen und bei allen Buchhändlern und Buchbindern zu haben. Wa ſolche ſich nicht befinden, erfolgt gegen Einſendugg von 3 Mark Franko⸗Zuſendung. . Für jeden Capitaliſten und Caſſenverrechner eignen ſich als anerkannt beſte Hilfsmittel: Zinstafeln von 1 bis zu 365 Tagen zur ſchnellen und fehlerloſen Berechnung der Zinſen aus I Mart bis 50,000 Mart Capital, zu 5 N a von dal, . h.! 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