ittwoch und Samstag und koſtet vierteljährlich 1 M. Poſtproviſion. Inſerate, einſpaltige Petitzeile Expeditionen nehmen Inſerate für uns an. 20 Pfg. mit illuſtrirtem Anterhaktungsblatt 1 Mk. 70 excl. welche am Tage vor dem Erſcheinen bis Mittags 12 Uhr in der Expedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die oder deren Raum mit 10 Pf., Local-Anzeigen mit 6 Pfg., Reclamen mit 20 Pf. berechnet. ſprechende Rabattbewilligung. — Für Schriesheim nimmt Herr Gaſtwirth Franz Carqué zum „deutſchen Kaiſer“ Bei großeren Aufträgen ent⸗ jederzeit Inferate an. — Alle Annoncen⸗ Beſtellungen auf dieſe Zeilung können zu jeder Zeit gemacht werden. Nr. 15. Mittwoch, den 20. Februar 1884. Badiſche Arbeiterkolonien. 10 e Karlsruhe, im Februar. Seit der Ver⸗ ſammlung vom 4. Dezember v. J., in welcher die Gründung von Arbeiterkolonien in Baden beſchloſſen worden, iſt es dem von der Verſammlung beſtellten geſchäftsführenden Ausſchuſſe allein überlaſſen ge⸗ weſen, die Förderung des Unternehmens zu betreiben. Deſſen Thätigkeit war zunächſt darauf gerichtet, durch eine nach vielen Seiten ausgedehnte Korreſ⸗ pondenz eine möglichſt vielſeitige öffentliche Theil⸗ nahme hervorzurufen. Das Ergebniß war, wie der mittlerweile veröffentlichte Aufruf nachtheilt, ein äußerſt günſtiges. Voran ging die Unterſtützung JJ. KK. HH. des Großherzogs und der Großher⸗ zogin, welche jeder Beſtrebung für Landeswohlfahrt noch nie gefehlt hat, es erfolgte die Zuſage hoher und in hervorragender Stellung befindlichen Perſonen und außerdem erklärten in allen Landestheilen Ver⸗ treter der verſchiedenſten Lebenskreiſe, der verſchie⸗ denſten politiſchen und religiöſen Richtungen ihr Einverſtändnis mit dem in Ausſicht genommenen Werke. Es ermöglichte dies ſofort zur Errichtung von Romités zu ſchreiten, in welchen nunmehr von einzelnen hiezu berufenen Vertrauensmännern die Bildung von Zweigvereinen in lokalen Mittelpunkten in die Hand genommen wird. Dieſe Männer werden neben den Unterzeichnern des Aufrufs in ihrem Bezirke noch weiter geeignet erſcheinende Männer beiziehen und mit denſelben die Stärke des Komités, ſeine Organiſation und die Art ſeiner Thätigkeit beſtimmen. Die Aufgabe des Komités wird darin beſtehen, das Verſtändniß und das Intereſſe für die Frage der Arbeiterkolonie zu wecken und auszubreiten und zu den Gründungs⸗ und Betriebskoſten Geld⸗ mittel zu ſammeln und zeichnen zu laſſen. Außer einmaligen Gaben und jährlichen Beiträge werden unverzinsliche oder niederverzinsliche Kapitaldarlehen beſonders willkommen ſein. Zur Erreichung dieſer Aufgabe wird das Komits je nach den örtlichen Ver⸗ hältniſſen öffentliche Verſammlungen zur Beſprechung der Frage, Vorträge, Konzerte, Bazars, Verloſungen, das Colportiren von Sammelliſten, öffentliches Aus⸗ ſchreiben u. dgl. veranſtalten. Der geſchäftsführende Ausſchuß iſt auf Verlangen bereit für Vortragser⸗ ſtattung Sorge zu tragen. Außer an Einzelne, hat man ſich auch an die Theilnahme beſonders berufener öffentlicher Organe gewendet. Zunächſt iſt an die Kreisausſchüſſe, von welchen diejenigen von Freiburg, Karlsruhe, Mosbach, und Offenburg in ſympathiſcher Weiſe geantwortet haben. Eine weitere Fürſorge war der Umſchau nach entſprechenden Arbeitsgelegenheiten gewidmet, in wel⸗ cher Hinſicht man ſich an die Kulturinſpectionen und durch die Preſſe an das Publikum gewendet hat. Am zweckmäßigſten erſchien der Erwerb eines der Verbeſſerung noch faͤhigen, aber von der Arbeit noch nicht aufgeſuchten Grundſtücks. Man will dem der öffentlichen Unterſtützung noch nicht bedürftigen Ar⸗ beiter keine Konkurrenz machen und ſucht deswegen ein Grundſtück auf, welches nach ſeiner Beſchaffen⸗ heit für gewöhnliche Verhältniſſe die Arbeit nicht lohnt und darum auch nicht findet, aber man will auch nicht vergeblich arbeiten, das Grundſtück muß deshalb eine Verbeſſerung noch als moͤglich erſcheinen laſſen. Gar viele Anerbieten ſind ſchon gemacht und eingehend geprüft worden, es beſteht die Hoff⸗ nung, auf das eine oder andere eintreten zu können. Zum Anſchluß an die über ganz Deutſchland verbreiteten Beſtrebungen gegen das Landſtreicherun⸗ weſen wurde die Verbindung mit dem Zentralvor⸗ ſtand für Arbeiterkolonien im Deutſchen Reiche her⸗ geſtellt, eine zur Vereinsgründung in Frankfurt a. M. abgehaltene Verſammlung beſchickt, desgleichen die Generalverſammlung für die vorbildliche Kolonie Wilhelmsdorf beſucht. Auf die merkwürdigen Er⸗ gebniſſe der letztern denken wir in einem ſpätern Berichte zurückzukommen. Daß zwei Abgeordnete des geſchäftsführenden Ausſchuſſes an dem gegen⸗ wärtigen Delegiertentage in Berlin ſich betheiligen und daß man wegen Antheil an dem Jubiläums⸗ fond an den Herzog von Ratibor als Ehrenpräſes der Vereine für Arbeſterkolonien ſich gewendet habe, iſt ſchon in dem Aufrufe angezeigt worden. Außer den beſonders angezeigten reichen Gaben JJ. KK. HH. des Großherzogs und der Großher⸗ zogin und S. Gr. H. des Prinzen Karl ſind ſchon verſchiedene Beiträge dem Vorſtande eingeſendet worden. f Mit Dankbarkeit erwähnen wir der erfreulichen Unterſtützung, welche das Unternehmen bei den Staats⸗ behörden und dem Schutzvereine für entlaſſene Ge⸗ fangene gefunden hat. Letzterer hat ein unverzins⸗ liches Anlehen bis zu zehntauſend Mark in Ausſicht geſtellt, während die das betreffende Reſpiciat ver⸗ tretenden Räthe des Miniſteriums der Juſtiz und des Innern dem Ausſchuſſe als Mitglieder beigetre⸗ ten ſind. ö Zuletzt, doch nicht am letzten, hat man der Preſſe unſeres Landes zu danken, welche allſeitig, uneigennützig und eifrig der Förderung dieſer ſchweren Arbeit ihre mächtige Hilfe geliehen hat. g Hoffen wir, daß eine wohlgemeinte Sache, ge⸗ tragen von ſo vielen wohlmeinenden Menſchen und Kräften, einen günſtigen Ausgang finden werde! 8 4 Das neue Krankenkoeſſengeſetz in ſeinen Beziehungen auf kleiner Gemeinden. Fortſetzung. 75 Ebenſo kommt die Baukrankenkaſſe nur vor⸗ übergehend, während der Ausführung größerer Bauten, in Thätigkeit. Es bleiben alſo, abgeſehen von den freien Kaſſen, zwei Arten Verficherungskaſſen übrig, mit denen ein Arbeitgeber zu thun hat; das ſind Orts⸗ krankenkaſſen und kurz geſagt — alle Betriebskran⸗ kenkaſſen. Welcher Arbeitgeber hat nun mit den Ortskrankenkaſſen und welcher mit Betriebskranken⸗ 4 klaſſen in Verbindung zu treten und worin kennzeich⸗ nen und unterſcheiden ſich beide Kaſſen? Das Geſetz theilt die Arbeitgeber in zweierlei Klaſſen ein und zwar in ſolche, welche weniger als 50 und in ſolche, welche mehr als 50 Arbeiter beſchäftigen. Die erſteren ſollen ihre Arbeiter bei den Orts⸗ krankenkaſſen, die letzteren bei ſpeciellen Betriebskran⸗ kenkaſſen verſichern. Es iſt dabei vor dem Geſetze ganz gleich, ob ein Fabrikbeſitzer oder Landwirth mehr als 50 Arbeiter beſchäftigt, zur Gründung einer Betriebskrankenkaſſe angehalten werden und anderſeits darf ein Arbeitgeber, der den Behörden ausreichend nachzuweiſen vermag, daß eine Betriebs⸗ krankenkaſſe für ſeinen Betrieb allein leiſtuſtgsfähig iſt, ſolche errichten, wenn er auch keine 50 Arbeiter beſchäftigt. Doch das iſt hier nebenſächlich, das hauptſäch⸗ lichſte was aus obiger Unterſcheidung der Arbeitge⸗ ber in die Augen fällt iſt, daß Betriebskrankenkaſſen namentlich für die Großinduſtrie und den großen Wirthſchaftsbetrieb, die Ortskrankenkaſſen dagegen für die kleineren Landwirthe und Handwerker in Betracht kommen. Ueber die Gründung ſolcher Ortskrankenkaſſen iſt folgendes im Geſetz geſagt: Es kann eine Ortskrankenkaſſe auf Anordnung der Gemeindebehörde gegründet werden, ſobald min⸗ deſtens ein hundert verſicherungspflichtige Perſonen ohne Rückſicht auf deren Wohnort in der Gemeinde dauernd beſchäſtigt ſind. 8 Iſt dies in einem Orte nicht der Fall, ſo können mehrere Gemeinden eine gemeinſame Orts⸗ krankenkaſſe gründen. Da nun alle Arbeitgeber, welche weniger als 50 Arbeiter (ausgenommen die obengemachten Ausnahmen) beſchäftigen, einer Orts⸗ krankenkaſſe beitreten müſſen, ſo wird es nicht ſchwer fallen, überall ſolche zu errichten. i Eine beſondere Beſtimmung hierzu iſt nun noch die, daß ſobald 100 und über 100 Perſonen in einem gleichen Gewerbszweig ſind, für dieſe je eine beſondere Ortskrankenkaſſe gebildet werden ſoll, ſo daß in dieſem Falle alſo in einer Gemeinde mehrere Ortskrankenkaſſen beſtehen können. So werden z. B. in allen Städten beſondere Kaſſen für Schuſter, Schneider ꝛc. gegründet werden müſſen, ſoweit nicht geſetzlich anerkannte freie Kaſſen bei dieſen Gewerken ſchon exiſtiren. 8 Wie es aber bei der Gründung der Betriebs⸗ kaſſen Ausnahmen von der geſetzlichen Regel gibt, ſo auch bei den Ortskrankenkaſſen. Wünſchen z. B. weniger als 100 in einem beſonderen Gewerbszweig u. ſ. w. beſchäftigte Perſonen eine beſondere Orts⸗ krankenkaſſe zu gründen, ſo kann ihnen dies zuge⸗ ſtanden werden, wenn ſie den Beweis für die Lei⸗ ſtungsfähigkeit der Kaſſe erbringen. . Sämmtliche oder mehrere Ortskrankenkaſſen innerhalb des Bezirks einer Aufſichtsbehörde, können ferner ein Verband zu dem Zweck bilden, daß ſie gemeinſam Verwaltungsbeamte anſtellen, mit Aerzten, Apothekern und Krankenhäuſern gemeinſam Verträge abſchließen oder auch gemeinſame Anſtalten zur Hei⸗ lung und Verpflegung von erkrankten Verſicherten errichten. 8 Ueber die Organiſation der Ortskrankenkaſſen iſt folgendes vorgeſchrieben: Jede Ortskrankenkaſſe hat ihr eigenes Statut und wird von einem Vor⸗ ſtand, der aus mehreren Mitgliedern beſtehen kann, geleitet. Derſelbe wird von der Gencralverſammlung gewählt. Jedes Mitglied der Kaſſe, das heißt jeder bei derſelben verſicherte Arbeiter, welcher groß⸗