An 1 0 — 0 d Holz verſteigerung. Die Großh. Bezirksforſtei Heidelberg verſteigert aus Domänewaldungen mit Borgfriſt oder Rabattbewilligung bei Baarzahlung Donnerſtag, 21. d. M. früh ½10 Uhr im Hirſch in Ziegelhauſen aus den Schlägen „Obere Geigersheide, Pfarrwald, Rieſenberg, Hahnengrund u. Schulmeiſtersbuckel zwiſchen Petersthal, Altneudorf und dem Schriesheimerhofe: 62 Fichtenſtämme mit 94 Kubikme⸗ ter; 7 Ster gemiſchtes Scheitholz Kl., 13 Ster gemiſchtes Prügel⸗ holz 1. Kl. u. 46 do. 2. Kl. 158 Ster forlenes Prügelholz 1. Kl. u. 530 do. 2. Kl., 10 Ster fichtenes Prügelholz 2. Kl.; 2900 Stück ge⸗ miſchte Nadelholzwellen; 16 Looſe Schlagraum u. 4 Looſe Fichtenreiſig uf Haufen. ie Domänenwaldhüter S chubert Petersthal, Sauer in Wilhelmsfeld u. Gerhäuſer in Heiligkreuzſteinach zeigen die Hölzer auf Verlangen vor. Mittheilung. Vielfach verbreiteten unrichtigen Ge⸗ rüchten gegenüber finde ich mich zu der Erklärung veranlaßt, daß ich nach wie vor meinen Wohnſitz in Mannheim habe und meine anwaltſchaftliche Thä⸗ tigkeit ausübe. Dr. Herz, Rechtsanwalt am Gr. Landgericht Mannheim. 2 111 u 1 Mit den neuen Schnelldampfern des Rorddeutſchen Tloyd kann man die Reiſe von Bremen nach Amerika f in 9 Tagen J PPPPpGcccßcoßoßoßoßoe ee machen. Näheres bei dem General agen ten Ph. Jak. Eglinger, 1 Mannheim. Kleeſamen nter Garantie für Keimkraft empfiehlt C. C. Stenz. Stickereien weiß und farbig habe eine ſehr große Partie auf Lager und gebe ſolche ſehr billig aß. Heftaunkmachung. e Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betr. Nr. 5328. Das Großh. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 31. v. Mts. Nr. 1022 anher zu erkennen gegeben, daß nach ihm gewor⸗ denen Mittheilungen zur Zeit mit Wurzelreben ein ziemlich ſtarker Handel betrieben wird. b Wir ſehen uns deßhalb veranlaßt, auf den § 4 des Reichsgeſetzes vom 3. Juli v. Js., welcher lautet: „In den Weinbaugebieten des Reiches werden alle Gemarkungen (Orts⸗ fluren), in welchen Weinbau betrieben wird, beſtimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieſer Bezirke werden von den betheiligten Lan⸗ des regie rungen feſtgeſetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das Deutſche Reich bekannt gemacht. Die Verſendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Wein⸗ baubezirk iſt unterſagt. Für den Verkehr zwiſchen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zuſtimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von dieſem Gebote von den Landes⸗Cenkralbehörden zugelaſſen werden; auch können die höheren Ver⸗ waltungsbehörden der einzelnen Bundesſtaaten Ausnahmen zu Gunſten desjenigen geſtatten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaube⸗ zirken beſitzt. Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks iſt der Verkehr mit bewurzelten eben aus Rebſchulen verboten, in welchen andere als in dieſem Bezirke übliche Rebſorten gezogen werden oder innerhalb der letzten 3 Jahre ge⸗ zogen worden ſind. Weinbau im Sinne dieſes Geſetzes iſt die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung. und auf den § 3 der Verordnung Großh. Miniſterjums des Innern vom 4. September v. Js., welcher beſagt: „Ob die Beſitzer von Gartenbau- oder botaniſchen Anlagen, Schulen u. Gärten, welche zur Kategorie der Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und ſonſtige Vegetabilien aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten auszuführen beabſich⸗ tigen, haben jene Bodenflaͤſche jährlich einmal durch einen amtlichen Sachver⸗ verſtändigen einer Unterſuchung darüber unterziehen zu laſſen, ob die Bo⸗ denflächen den in Artikel 3 der Reblauskonvention vom 3. Nobember 1881 geſtellten Anforderungen entſprechen. Das Geſuch um Vornahme der Unterſuchung iſt bei dem Bezirksamt einzureichen; die Unterſuchung erfolgt auf Veranlaſſung des letzteren durch den Landwirthſchaftslehrer des Kreiſes. Ueber das Ergebniß der Unterſuchung wird von dem Bezirksamt eine Beſcheinigung ausgefertigt und eine Dop⸗ pelſchrift derſelben hierher vorgelegt. Die Ausfertigung der Beſcheinigung erfolgt ſportelfrei. Die Koſten der Unterſuchungen bleiben den Beſitzern der Garten⸗ ꝛc. An⸗ lagen zur Laſt.“ unter dem Anfügen aufmerkſam zu machen, daß die den vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenſtände nach dem Ort der Herkunft auf Koſten des Verpflichteten zurückzuſchicken oder, nach Wahl des etwa anweſenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten ind. Mannheim den 5. Febrauar 1884. Großh. Bezirksamt. Siegel. Real- Handelsschule mit der Berechtigung zum einjährigen Militärdienst. — Pensionat vom 10. Jahre an. Programm übersendet das International-Lehr- institut in Bruchsal. 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