. 2 — — Sr 0 Belohnung! Auf meinem Grundſtück am Heddes⸗ heimer Graben (zunächſt dem Brunnen) wurde mir von Samſtag auf Sonntag den 12. auf 13. Januar c. ein jnnger Baum vollſtändig zerſtört. Wer mir den Thäter nahmhaft macht, daß ich denſelben gerichtlich ver⸗ folgen kann und Beſtrafung eintritt, erhält eine Belohnung von 1 1555 5 G. W. Singer ⸗ Einheit Tadtnburg. Unſeren ordentlichen, ſowie außeror⸗ dentlichen Mitgliedern zur Nachricht, daß von dieſer Woche ab, die Geſang⸗ ſtunden wieder jeden Mittwoch und Samſtag Abend ½9 Uhr abgehalten werden, und machen wir hierbei au § 16 des Statuts aufmerkſam. Der Vorſtand. Ich habe meinen Wohnſitz von Mannheim nach Karlsruhe verlegt. Mein Bureau befindet ſich daſelbſt Kaiſerſtraße Nr. 78. (neben dem Café zum engliſchen Hof), 2 Treppen hoch. Karlsruhe, den 2. Januar 1884. Dr. Friedrich Weill, Rechtsanwalt. Java Café bei Abnahme von 1 Pfund 90 Pfg. Jamaika Café bei Abnahme von 1 Pfund 80 Pfg. beide Sorten unter Gbrantie für guten Geſchmack empfiehlt C. L. Stenz. Vain. Kxpeller! git a Aheumatismus u. ſ. w. vorzüglich wirkende Hausmittel halte ich in meiner Apotheke nur echt mit dem Fabrilzeichen „Anker“ vorräthig und führe jeden Auf⸗ trag von Auswärts ſchnellſtens zu Ori⸗ ginalpreiſen aus. Dr. H. Kleemann, Marien⸗Apotheke in Nürnberg. Neue 5 Ginſen, Erbſen & Vohnen N ſowie Itl. Maccaroni Suppen- & Gemüſe-Nudeln Louis Welcker. Danlbarkeit veranlaßt mich, darauf aufmerkſam zu machen, daß meine Frau — welche trotz aller nur mögli⸗ chen, oft theuren Mixturen fortdauernd an Rheumatismus litt — durch An⸗ wendung eines einfachen Hausnmittels von ihrem ſchmerzhaften Leiden befreit wurde. Aehnlich Leidenden theile ich auf Franco⸗Anfrage gern Näheres mit. A. Preilipper, Hamburg, Steinſt. 40. Ich erſuche die Herren Zeitungs⸗ . Aufforderung. Die Anmeldung zur Stammrolle betreffend. In Gemüßheit des § 56 der Erſatzordnung werden die Militärpflichti⸗ gen, welche bei dem Erſatzgeſchäft des Jahres 1884 meldepflichtig find, auf⸗ gefordert, ſich zur Stammrolle anzumelden. 1. Zur Anmeldung ſind verpflichtet: 5 a) alle Deutſche, welche im Jahre 1884 das 20. Lebensjahr zu⸗ 9 rücklegen, olſo im Jahr 1864 geboren find? f b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch 5 nicht endgiltig, durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zur Erſatzreſerve oder Seewehr, Aushebung für einen Truppen⸗ oder Marinetheil entſchieden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatz⸗ behörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr 1884 hinaus zurückgeſtellt wurden. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er er keinen dauernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines inländiſchen Wohn⸗ ſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnſitz der Eltern geſchehen. i 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ oder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu ge. ſchehen, ſie ſoll enthalten: Vor⸗ und Zunamen des Pflichtigen, deſſen Geburtsort, Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Ge⸗ werbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch leben oder todt ſind. Sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, iſt ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter An⸗ meldung müſſen die Loſungsſcheine vorgelegt werden. 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark eder mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. Schriesheim, 5. Januar 1884. Gemeinderath: Hartmann. Brehm. Bekanntmachung * i Den einjährigen Militärdi 25 No. 42,682. Da die Geſuche um Zulaſſung zum einjährigen Dienſt häufig verspätet oder unpollſtändig bei der Prüfungskommiſſion eingereicht werden, machen wit auf die unten abgedruckten Beſtimmungen des 8 38, Ziff. 1—4, der Erſatzordnung aufmerkſam: 1. Die Berechtigung zum einjährig ⸗ freiwilligen Dienſt darf nicht vor volleudetem 17. Lebensjahr nachgeſucht werden. Der Nachweis derſelben iſt bei Verluſt des Anrechtes ſpäteſtens bis zum 1. April des erſten Militärpflicht⸗ jahres zu erbringen. 2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommiſſion nachgeſucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige geſtellungspflichtig iſt. 3. Wer die Berechtigung nachſuchen will, hat ſich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungskommiſſion ſpätesſteng bis zum 1. Februar des erſten e ſchriftlich zu 15 8 0 ih er Die ſer Meldung find beizufügen „„ a) ein Geburtszeugniß; dun chu . b) ein Einwilligungsatteſt des Vaters oder Vormunds mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienſtzeit zu begleiten, auszurüſten und zu verpflegen; e) ein Unbeſcholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnaſien, Rralſchulen, Progymnaſien und höheren Buürgerſchulen), durch den Direktor der Lehranſtalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗Obrigkeit oder ihre vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde auszuſtellen iſt. Sämmtliche Papiere ſind im Original einzureichen. 4. Außerdem bleibt die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗ freiwilligen Dienſt noch nachzuweiſen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul⸗Zeugniſſen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗ lommiſſion geſchehen. Mannheim, den 19. Dezember 1883. Großh. Bezirksamt. 5 Empfehlung. 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