Amtliche Bekanntmachung. 1 Die Vertilgung der Blutlaus betr. 222 1 No. 32,300.] Nach den an uns gelangten Berichten hat die Blutlaus, gefährliche Feind der Apfelbäume, im Amtsbezirk ſich derart verbreitet, daß nach der Anſicht Sachverſtändiger eine Gefährdung der Apfelbaumcultur zu befürchten iſt, wenn nicht in planmäßiger und einheitlicher Weiſe dieſes gefährliche Inſekt bekämpft wird. Indem wir nachſtehend eine Belehrung über die Entwickelungsgeſchichte der Blut⸗ laus und die gegen ſie anzuwendenden Vertilgungsmittel bekannt geben, fordern wir die Baumbeſitzer auf, hre Apfelbäume bis ſpäteſtens Mitte Oktober unter Anwendung des Neßler'ſchen Inſektengiftes nach der unten beſchriebenen Methode von der Blutlaus zu reinigen und die nachſtehend empfohlenen Vertilgungsmittel auch im Laufe des Winters und Frühjahrs zur Anwendung zu bringen. Wir bemerken dabei, daß der landwirthſchaftliche Bezirksverein Mannheim ſich bereit erklärt hat, daß Neßler'ſche Inſektengift im Großen bereiten zu laſſen und zum Selbſtkoſtenpreis an die Vereinsmitglieder und Baumbeſitzer abzugeben. Dasſelbe kann von der Zimmer'ſchen Fabrik bei Herrn Direktor Schrader, von auswärtigen Baum⸗ beſitzern jedoch nur durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde bezogen werden. Das Feldhutperſonal hat die Durchführung dieſer Maßregel zu überwachen und wird darin von einer aus mehreren Mitgliedern des landw. Vereins gebildeten Com⸗ miſſion unterſtützt werden. Wer es unterläßt, bis 15. Oktober d. J. ſeine Apfelbäume von der Blutlaus zu reinigen, wird auf Grund des § 36 Ziffer 3 der Feldpolizeiordnung an Geld bis zu 20 Marſt beſtraft und werden außerdem die bezüglichen Bäume auf Koſten des Be⸗ ſitzers gereinigt. ſtannheim, den 7. Auguſt 1883. Großh. Bezirksamt. Lang. 5 88 8 Ueber die Lebensweiſe und die Bekäm Die Blutlaus oder wollige Apfelrindlaus, in Europa bekannt, iſt heute über ganz Frankreich, einen großen Theil von Deutſchland namentlich in der Rheingegend verbreitet und wird ſicher immer mehr nach Oſten fort⸗ ſchr eiten, wenn nicht mit aller Entſchiedenheit gegen ſie zu Felde gezogen wird. Die Blutlaus gilt als der gefährlichſte Feind der Apfelbäume, deren Cultur ſie in Frage ſtellt. Sie lebt an der Rinde der ein⸗ und zweijährigen Zweige, an den Rindenwunden oder Umwallungsrändern der Wunden des älteren Holzes der Apfelbäume, ſtört durch das Aufſaugen des Zellſafts das Wachsthum der Bäume und verurſacht durch das An⸗ bohren der Rinde und des Splintes Krebs und krebsartige Anſchwellungen, die das baldige Abſterben der Zweige zur Folge haben. Ihre Entwicklungsgeſchichte iſt kurz ſolgende: Im Frühjahr erſcheint die Blutlaus an den obenbezeichneten Stellen, und macht ſich durch die gruppenweiſe auftretenden weißen Filzflocken ſchon aus einiger Entfernung kenntlich. Es ſind kleine flügelloſe Läuſe, die, wenn ausgewachſen ohne befruchtet zu ſein, mehrere Generationen hindurch lebendige Jungen gebären. Da nun die letzteren ſchon nach kurzer Zeit an dem Fortpflanzungsgeſchäfte ſich ebenfalls betheiligen, ſo iſt klar, daß im Laufe eines einzigen Sommers ſelbſt von einer kleinen Inſektionsſtelle aus durch Bildung immer neuer Kolonien eine ganz außerordentliche Verbreitung des In⸗ ſekts möglich iſt. Im Herbſt erſcheinen geflügelte Thiere beiderlei Geſchlechts, welche ihre gegen die Winterkälte ſehr unempfindlichen Eier in die Rinde der Apfelbäume ab⸗ legen, welchen dann im Frühjahr die kleinen Läuſe entſchlüpfen. Mit dem Auftreten der geflügelten Form des Inſekts wird natürlich die Verbreitungsgefahr außerordentlich geſteigert; im übrigen erfolgt die Verbreitung hauptſächlich bei trockener Witterung, aber auch durch den Bezug von Edelreiſern und durch den Handel mit Obſthäumen und Zierhölzern, durch die Füße der Vögel, durch Winde und Stürme. Die Blutlaus iſt ſehr kunempfindlich gegen Näſſe und Kälte, zieht ſich im Winter höchſtens in Rinden⸗ riſſe, in durch Krebswucherungen entſtandene Verſtecke, unter die Aeſte der Hochſtämme und unter die Erdoberfläche an die obern Wurzeln des Baumes zurück, und erſcheint im Frühjahr, wenn nicht alles zu ihrer Vertheidigung aufgeboten wird. Vertilgungsmittel: I) Es ſind Stämme und Aeſte von alter Rinde, Mooſen und Flechten zu ſäubern, und nachher mit einer Miſchung von Kalkmilch, etwas Blut und Aſche tüchtig zu über⸗ ſtreichen. Dadurch erhalten die Bäume allmälig eine vollkommene glatte Rinde und bieten der Blutlaus keine Schlupfwinkel zum Ablegen der Eier mehr dar. 2) Im Frühjahr ſind alle Wunden und Vertiefungen am Stamm und an den Aeſten, ſelbſt wenn man noch keine Blutlaus bemerken kann, mit dem Neßler'ſchen In⸗ ſektengift gründlich auszupinſeln, um die Blutläuſe ſchon in ihrer Entſtehung zu zer⸗ 5 Dasſelbe hat überall und ſo oft da zu gefchehen, wo man ſpäter Blutläuſe entdeckt. 3) Sind Aeſte und Zweige ganz von der Blutlaus beſchädigt, dann iſt das ein⸗ zigſte und ſicherſte Mittel, die getroffenen Theile vorſichtig wegzuſchneiden, die Abſchnitte ſorgfältig zu ſammeln, und ſogleich an Ort und Stelle zu verbrennen. 4) Sind Blutläuſe an den Wurzeln, ſo iſt das Kalken der Wurzeln, nach mehr⸗ fachen Erfahrungen das Wirkſamſte, das Wachsthum der Bäume fördernde Mittel, was in folgender Weiſe ausgeführt wird. Im Spätherbst oder während des Winters, wenn der Boden naß gefroren, nimmt man etwa 1,25 M. im Durchmeſſer um den Baum bis auf die Wurzeln die Erde weg, gießt an die alten Wurzeln des Baumes 1— 2 Kannen Kalkwaſſer, oder ſchüttet bis etwa 2 Cent. hochgebrannten und zerfallenen Kalk auf, und bringt die weggenommene Erde wieder darüber. An Stelle des Kalkwaſſers wurde auch ſchon Pfuhl oder Jauche mit ſehr günſtigem Erfolg angewandt. Da es je⸗ doch ſchwieriger iſt, die Blatlaus im Voden an den Wurzeln zu vertilgen als an den oberirdiſchen Pflanzentheilen, ſo müſſen letztere fleißig beobachtet werden, und wenn Blut⸗ läuſe bemerkbar ſind, dieſel ben ſchon beim erſten Auftreten im Frühjahr, wo die Kolo⸗ nien noch klein ſind, mit aller Energie in der oben angegebenen Weiſe vernichtet werden, um das Auftreten der geflügelten Blutläuſe und das Zurückziehen derſelben an die Wurzeln zu verhindern. 5) Das Neßler'ſche Inſektengift wird hergeſtellt, indem man 50 Seife, 100 Gramm rohes Fuſeöl, 300 Gramm Weingeiſt von 90 pct. Waſſer gründlich zuſammenrührt, daß die Miſchung einen Liter gibt. Das Auftragen des Giftes geſchieht mitteſt einer kleinen Spritze, wie man ſie zum Oelen der Näh⸗ maſchinen verwendet, oder mittelſt eines ſtumpfen Pinſels oder eines Schwammes. Der Spritze ſind aber Pinſel oder Schamm vorzuziehen, da mit letzteren zugleich die Blut⸗ laus zerdrückt oder zerrieben wird. An Hochſtämmen läßt ſich die Blutlaus, da ſie ſtets an der untern Seite der Aeſte oder Zweige ſitzt, ſehr leicht mittelſt eines auf einer Stange befeſtigen und mit der Neßler'ſchen Flüſſigkeit getränkten Schwammes vertilgen. Weſentlich würde zur Vertilgung der Blutläuſe beitragen, wenn die Direktionen der landwirthſchaftlichen Bezirksvereine oder die Gemeindeverwaltungen das Neßler'ſche In⸗ ſektengift durch Apotheken oder Materialiſten im Großen bereiten ließen und dasſelbe zum Koſtenpreis an die Vereinsmitglieder und Baumbeſitzer abgäben. Karlsruhe, im Juni 1883. „ b pfung der Blutlaus. erſt ſeit Anfang dieſes Jahrhunderts Gramm grüne mit ſo viel Porſchuß⸗Nerein Ladenönt (Eingetragene Genoſſenſchaft). Sonntag, den 16. September d. J. Nachmittags 21 Uhr, gemäß § 40b des Statuts die ordentliche General- Versammlung 3 im Saale des Gaſthauſes „zum Schiff“ dahier ſtatt, wozu die Mitglieder eingeladen werden. Tages- Ordnung: 1. Vorlage der Bilanz pro 30. Juni d. J. 3 2. Beſtimmung des Höchſtbetrages der zu bewilligenden Ceed in laufender Rechnung. 15 5 8 3. Vereinsangelegenheiten. 1 3 2 Ladenburg, den 6. September 1883. Der Verwaltungsrath Steingötter, Vorſitzender. Der Sekretär: Pilger, Bekanntmachung. Die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße bel [24601 Nr. 34,760. Nachſtehend bringen wir die in Folge des Reich geſetzes vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehal der Schankgefäße mit dem 1. Januar 1884 in Kraft tretenden Beſtimmung ſoweit dieſelben von der ſeitherigen Geſetzgebung abweichen oder Neuerung enthalten, zur öffentlichen Kenntiß. J) Es ſind fernerhin nur ſolche Schankgefäße zuläſſig, deren Se inhalt einem Liter oder einer Maßgröße entſpricht, welche vom aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts n Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird, und außerdem 0 fäße von ½ Liter Inhalt, ſofern ſie neben dem Füllſtrich ausdeſ lich mit der Inhaltsbezeichnung (¼ Liter) verſehen ſind. Schan gefäße von 1s Liter ſind ausgeſchloſſen. Eine Verpflichtung Wirthe auch Schankgefäße von ½10 und 3/10 Liter zu verwende beſteht nicht, dagegen müſſen diejenegen Wirthe, welche die nei Schankgefäße führen, außer den bereits vorgeſchriebenen Norm prüfungsſchankgefäßen von 1, ½ und ½ Liter auch ſolche von 00 und 0,1 Liter zur Nachprüfung der Schankgefäße von ¼0 und Liter im Beſitz haben. Der Mapimalabſtand des Füllſtrichs hat bei Flaſchen und ſonſtige Gefäßen mit verengtem Halſe 6 em, bei anderen Gefäßen 3 en das Mindeſtmaaß der Entſernung des Füllſtrichs vom Rande 9 Flaſchen wie bisher 2 em, hei anderen Schankgefäßen dagegen 1er zu betragen; es dürfen daher Flaſchen bezw. ſonſtige Schankgefäß bei denen der Füllſtrich mehr als 6 bezw. 3 em unter dem Nan liegt, ferner Schankgefäße für Wein, bei denen der Füllſtrich f näher als 1 em unter dem Rande befindet, nicht mehr gebrauch werden. 3) Durch das Reichsgeſetz iſt ferner eine neue Vorſchrift über die Verkehr zuläſſigen Abweichungen von Sollinhalt (Verkehrstoleranz gegeben werden, wonach Schankgefäße in Wirtſchaften nicht verwende werden dürfen, wenn der durch den Füllſtrich begrenzte Raumgeha a. bei Gefäßen mit virengtem Halſe um mehr als % 0, Jett b. 10 anderen Gefäßen um mehr als 530 geringer iſt als der Soll P und inhalt. 0 Während nach der Verordnung vom 14. Februar 1870 die Bot ſchriften über die Eichung der Schankgefäße ſchon dann ausgeſchloſſeg waren, wenn zur Verabreichung von Wein und Bier bexkorkt Flaſchen oder Krüge verwendet wurden, ſo iſt nunmehr die Aus nahme auf den Fall eingeſchränkt worden, wo die Verabreichung feſtverſchloſſenen (verſiegelten, verkapſelten, feſtderkorkten u. . w. Flaſchen erfolgt. S Als feſtverſchloſſene Flaſchen im Sinne des Geſetzes ſind ß un diejenigen Flaſchen zu betrachten, bei denen die Art des Verſchluſſes en Fleiß und di A und der derzeitige Zuſtand des letzteren unzweifelhaft erkennen läßt, en erein ſeit Jab 5 daß ſie auch als Transport- und Aufbewahrungsgefäße dienen und danken. Da 0 870 nicht erſt an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Conſum des h Diigente ch unſe treffenden Getränkes gefüllt und verſchloſſen worden ſind, und welche i nicht einfach mit der Hand, ſondern nur mit einem Inſtrumen irgend welcher Art zu entkorken ſind. Mannheim, den 3. September 1888. , U Großh. Bezirksamt. ö hun zu ühe Lang 15 tobiſton. 4 Inſerate, welch ghellige Petitzeile oder ſuhende Rabattbewilligu oitonen nehmen Inſer fr. 75. Volit Pittenberg, 13. für eſogte die feierlich . Det Kronprinz hielt Rochdem ich eben it ae des großen Reforn wich nunmehr die Stät i Mann in raſtloſer denen er freudigen M. en großen weltgeſchichtl u faiſer bei dem heu ten, ſoll es in Luther Fein, die Worte zu ve lich dieſer Feier an m Hierouf verlas der K Fabinelsordre: in den Tagen vom ! Atenberg eine Luther i durch das Herannahe aiioges von Luthers de mich gerichtete Bitte ich nicht gewähren kör Aengtliſcher Chriſt un Aenegiments lebhafte? Feier, wobei das eva Aſwͤchten Ausdruck fin kauf den reichen Segen,! liche Kirche dabon an h aller Orten an d n iter erinnert werder emmalion uns beſcheert ! bm nächſten Schaupl, , gottgeſegnetem Wirken licht unbertreten ſeif Ale über den Rahmen Aug. Demzufolge n — — — Die Pran Kriminal⸗Novelle — (Fortſetzi konnte ſie an ihr. 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