Be ntmachung. Jeſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1883 betr. Den Kapitalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäßheit des Geſetzes vom 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 31) hiermit folgendes zur Nachachtung be⸗ kannt gemacht: 1. Steuerpflichtig ſind: a) Landes- und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichs⸗ geſezes vom 13. Mai 1870, die Beſeitigung der Doppelbeſteuerung be⸗ treffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Käpitalien oder von inländiſchen oder von fremden Bezugsorten herſtammt. (Art. 3 des Geſetzes.) Reichsausländer, welche im Großherzogthum wohnen, inſoweit als die Ka⸗ pitalien in deutſchem Reichsgebiete angelegt ſind, oder die Bezüge aus letzterem herkommen. (Art. 4 des Geſetzes.) 2. Die Kapitalrentenſteuererklärungen ſind in der nach Artikel 22 des Geſetzes andurch feſtgeſetzt werdenden dreitägigen Friſt 5 vom 3. Seplember bis 5. September d. J. bei dem Schatzungsrathe abzugeben. 3. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht gemäß Art. 18 des Geſetzes nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureichen, a) welche nach dem 1. Mai vorigen bis zum 1. M. d. J. erſt in den Be⸗ zug ſteuerbarer Zinſen und Renten von mehr als 60 Mark jährlich gekom⸗ men ſind; b) bei welchen der Jahresbetrag der ſteuerbaren Zinſen und Renten nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J. den Jahresbetrag des von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ und Renteneinkommens um mehr als 60 Mark überſteigt; c) welche inzwiſchen ihren früheren Wohnſitz im Lande verlaſſen haben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitz zur Steuer aufge⸗ nommen ſind; d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Niederlaſſung im Großher⸗ zogthum ſteuerpflichtig geworden und vom laufenden Jahre an zur Ka⸗ pitalrentenſteuer beizuziehen ſind. (Art. 13 Abſatz 2 des Geſetzes. 5. Will gemäß Artikel 19 des Geſetzes eine Steuerminderung beanſprucht oder eine Berechtigung der Steuerſchuld erwirkt, oder eine Steuerrückvergütung ge⸗ fordert oder der Strich im Steuerregiſter veranlaßt werden, ſo iſt in den beiden erſteren Fällen eine neue Steuererklärung und in den beiden letzteren Fällen eine das Sachverhältniß begründende Anzeige bei dem Schatzungsrathe, und 785 gleichfalls in der unter Z ffer 2 feſtgeſetzten dreitägigen Friſt ein⸗ zureichen. 6. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens bis zum 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht abgegeben haben, ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Artikel 27 des Geſetzes neben der nachzuzahleuden Steuer in dem achtfachen Betrag der in den letzten drei Jahren gar nicht oder zu wenig angeſetzen Steuer beſteht. 7. Formulare zu den Steuererklärungen ſammt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrathes unentgeldlich verab⸗ reicht und wird daſelbſt auch über Aufſtellung der Steuererklärungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündliche Belehrung gegeben. La den burg, 26. Auguſt 1883. „%%% Der Schatzungsrath. * A. Huben. — Zeder freiſinnig denkende Bürger, welcher bei den bevorſtehenden Landtagswahlen über Wahlvorgänge in Baden ſchnell und zuverläſſig informirt ſein will, abonnire auf die Neue Bad. Landes-Zeitung Mannheimer Anzeiger als die größte und verbreitetſte politiſche Zeitung Badens. 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Roman von Bret Harte Der Vettlerkönig. Roman von K. Reichner. Sämmtliche Poſtanſtalten und Poſtboten, ſowie der unterze ich⸗ nete Verlag nehmen Abonnementsbeſtellungen jederzeit entgegen. b folgende intereſ⸗ Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkünftige Steuerjahr 188 am Dienſtag den 4. September und Mittwoch den 5. Jeptember d. 3. Morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 Uhr bis 4 Uhr da Rathhauſe vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: 1. In Bezug auf die Grund- und Häuſerſteuer: Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten ey ſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo derjenige, dem zuzuſchreiben iſt, ſei es wege Erwerbung eines Grundſtücks oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart d Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Erbauung neuer oder Vergrößerung vorhand — Gebäude. ö 0 2. In Bezug auf die Erwerbſteuer: ocpwof 1. Der Exwerbſteuer unterliegt nach dem Geſetz vom 25. Auguſt 1876; g 0 A. der Ertrag der im Großherzogthum betriebenen gewerblichen 8 mungen; g l 5 ö B. der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſtleiſtungeg polige 1 und ſonſtigen Berufstätigkeit derjenigen Perſonen, welche im Großhezzi vabattbew * thum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Achmen J. Befreit von der Erwerbſteuer ſind unter Andern: . — a. Perſonen, welche nur die Landwirkhſchaft betreiben, vorausgeſetzt, d Nr . Steuerkapital der ſämmtlichen, von ihnen bewirthſchafteten Grundſtucke er niger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensfahr zu gelegt haben, oder ledige Frauensperſonen, oder Wittwen, oder von ihren Ehemanne getrennt lebende Frauen ſind; 5 der Verdienſt der Dienſtboten, ſo ferne deren in Geld beſtehender Lol niger als 300 Mark jährlich beträgt; f . Perſonen, welche weder Landwirthſchaft noch Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und aut das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. 2. Die nach vorſtehenden Angaben erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männnlic Nahrung und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtige Korporatſoleh Berl Vereine, Geſellſchaften, haben an der oben beſtimmten Tagfahrt ſchriftliche 9d mündliche Steuererklärung abzugeben: dahandlun a. wenn ſie eine erwerbſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen haben, aber a neue. zur Erwerbſteuer angelegt ſind; 5 Ahtend b. wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Erweiterun gs ihrer Erwerbsthätigkeit oder durch den Betrieb weiterer Erwerbszweiz 0 9 den bisher beſteuerten Jahresertrag vermehrt haben: U dem Ge 6, wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbszweig ai, flaufenen gegeben haben und zu einem anderen übergegangen ſind: Berl d. wenn ſie auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf eine Erm⸗ Ing der gung der ſeitherigen Beſteuerung Anſpruch zu haben glauben. — Lan ng r irthe, welche Steuerbefreiung anſprechen, weil ſie zum Schluſſe diet un Vöttic ahres das 65. Lebensjahr zutzückgelegt, haben den Anſpruch durch A gaſſer aus. lage 155 Geburtszeugniſſes des Standesbeamten oder Pfarramtes zu t die Nor gründen. Zank „Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute bis zum Ablai anmuf der für das Ab“ und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Geſchäftszimm e cetegen des Bürgermeiſteramts (Schatzungsraths) unentgeldlich verabreicht. ig it „Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahrhei widriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. 4 ſube he d Ladenburg, den 26. Auguſt 1883. be d Bürgermeiſteramt. Wien A. Huben. Nen Obd la Verſcht Weils der ung der! ee Entatt liche ist ligt den h Spa Nduch in hung der Mltttberſc fand t — — A gubßherzog alich der fer einkre Wir laden hiermit unſere Vereinsmitglieder, insbeſonders die Zeich von Beiträgen zu unſerm ſtattgehabten Sängerfeſte und die Mitglieder ſämk⸗ licher Comites zu der am nächſten Samstag, den 1. September, Abends 8 Uhr im Saale zum Schiff ſtattfindenden Verſammlung ergebenſt ein. f Tagesordnung 9 155 1. Vorlage der Sängerfeſtrechnun Ladenburg, den 25. Auguſt 1883. 3 2. Verwendung des Ueberſchuſſes. Der Vorſitzende des Feſlromites: 10 a 1 J. Scharnberger. Der Seere Mt 135 10 . Blaͤß. aach imme 5 . —.— a kuwehrle Auf mein wohlaſſortirtes Lager in allen Verzierungsartikeln, als; kundtten; Samte und ſonſtige Kleiderſtoffe, Spitzen, Chenille i dn franzen, Ornamente und Borden, ſchwarze und farbig dach, Samtbänder, Knöpfe ze. * Der S mache, unter Zuſicherung vorzüglichſter Waare und äußerſt billige Prei 1 115 gebenſt aufmerkſam, 10 1 fachen d Einer ganz beſonderen Beachtung empfehle f i eln um 0 0 8 uno!“ engliſchen Hamt a in vorzüglicher Waare und guten Farben zu 1 M. 70 per Mtr., ſehr ge bor Fre eignet für Kinderkleidchen und als billige Kleiderverzierung. She D. Freitag n den, erzen ſorgen üb ö ; 1 inſter Quallität Eine große Parthie Catltune 1 Batiſt und Verlag der Neuen Bad. 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