und Stein; t am Rhein zieſige Metgn hof des nent Freitags ein is 8 Uhr, n Wochenmarſtt⸗ Ordnung 95 für die b 5 Stadt Faden burg. 1 — abdzuhall Her Wochenmarkt findet wöchentlich 2mal ſtatt und zwar am Mittwo den f ud Samſtag. Fällt ein Feiertag (, § 1 der lundeshertlſchen ane Heute früh ue 28. Jan. 1869) auf einen dieſer Tage, ſo findet der Markt am vor⸗ fſekundige ez A ehenden Tage ſtatt. Gleichwohl iſt Jedermann erlaubt, auch an den ſtatt. Ahern Wochentagen, unbeſchader jedoch der Beſtimmungen über die Feier der einem Bu und Feſttage, die gewöhulichen Victualienwaaren feil zu halten. heute in Fog 5 2 n Sturzes dez as Feilbieten von Victualien event. allen Gegenſtänden des Wochen⸗ ferkehrs, findet an den Wochenmarkttagen ohne alle Beſchränkung, J Aus Aue der Zeit vom 7 a a) 1. April bis 30 September, Früh 7 bis 9 Uhr, 5 rieben: „y 5 gen Tagen a b) 1. Oktober bis 31. März, Morgens 8 bis 10 Uhr, ereignet. 5 dem Marktplatze ſtatt. 9 5 tte einen ei de durch eing ur Mittagszel Schweizerboden 3 cgareten dur n den Wochenmarkttagen dürfen, ſolange die Marktzeit dauert, auf ahl, beſtehn Plätzen als dem Marktplatz, Wochenmarktartikel nicht feil gehalten ſe und etwa Ae, Die Speise 8 f 9 5. aber o weh un Sonn- nnd Feiertagen iſt aller Handel mit Gegenſtänden des ng's nicht f Marktverkehrs unterſagt. Das Verkaufen von Obſt oder ſonſtigen enen Seit Eßwaaren iſt aber nach Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienſtes, alſo ind Kaſſerolen A 11 Uhr ene auf dem vom Polizeiperſonal angewieſen wer⸗ w. enthalten. Mühen Platze geſtattet. wurde rev din 5 5 8 6 . der hungrig dürfen nur geſunde, reine, friſche und reife Waaren und Früchte Mittagsmabz Milt gebracht, überhaupt feil gehalten werden. „an Waage Ahreine, verdorbene, verfälſchte oder der Geſundheit nachtheilige Waaren men 51 Kr, Mien weggenommen und vernichtet. Außerdem wird das Feilbieten und wie müſſa ien unreiner, verdorbener, verfälſchter und der Geſundheit ſchädlichen un allgemeſt Ezwaaren und Getränke nach § 367 Ziff. 7 des Reichſtrafgeſetzes an Geld 5175 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft. In Kitt ee Verkauf von Kunſtbutter oder anderer als reiner Kuhbutter iſt pfen zu 75 Man chenmarkt ausgeſchloſſen. n St. Leon, Nach 8 10 Ziff. 2 des Nahrungsmittelgeſetzes werden Zuwiederhand⸗ zelt begonnen Magen gegen dieſes Verbot an Geld bis zu 1500 Mark oder mit Haft bis 220 Mk. g⸗ h Monaten beſtraft. . von 2—4 8 7 Auf dem Wochenmarkt gilt nur das für das dentſche Reich vorgeſchriebene ß und Gewicht und darf nur nach dieſem verkauft werden. Es müſſen deßhalb alle zu Markt gebracht werdenden Maaße und Gewichte, ſowie auch —— Magen geſetzlich gefertigt und geaicht event. geſtempelt ſein. Der Gebrauch unrichtiger Waaren und des ungeſetzlichen Maaßes 8 1 Auch den Gewerbetreibenden dahier iſt der Verkauf ihrer Waaren auf Pochenmarkt während der § 2 bemerkten Zeit geſtattet. 4 Molitor, Doktor Lud⸗ g 6 oder pltobend en Mhichts wird nach § 369 Ziff. 2 des Reichsſtrafgeſetzes geahndet. 8 Holm gleich 8 8. f 0 er Heirathe⸗ Mer Nahrungsmittel, Eßwaaren und Getränke, überhaupt Marktwaaren, ſpeculatiben Weiche gewöhnlich nach einem angegebenen Maaß oder Gewicht, auf Treue er nicht ber⸗ und Glauben derkauft werden, auf den Markt bringt, event. feilbietet und ird ſicherlich Neklaufk, wird beſtraft, wenn jene Waaren das angegebene Maß und Gewicht „ ſagte der ich haben. Nach Umſtänden kann eine Beſtrafung wegen Betrugs gemäß 203 des Reichsſtrafgeſetzes eintreten. 8 9. Schrecken des Die Verkaufsplätze dürfen nicht eigenmächtig ausgeſucht werden, ſondern te erſcheinen s halten die Marktbeſucher („Verkäufer“) ihre Plätze von dem Polizei⸗ as nun den erſongl angewieſen, an welches ſich, gegebenen Falls, zu wenden iſt. Während der Marktzeit haben die Verkäufer Anſpruch auf ungeſtörte Be⸗ rzichten wir hung der ihnen angewieſenen Standorte, ſie dürfen aber auch die Plätze Acht wech ſeln. Entrüſtung, i 8 10. 3 i n, Ernſt!“ ofern beim Verkauf von Kartoffeln und andern Vicſualien die lobungskarte Mathe Waage benützt wird, iſt von dem Verkänfer an Waggeld zu bezahlen, ſich Holm lr Wiegen von ö . gaz) 10 bis 15 Kilogramm 4 Pfennige 1 8 5 50 „ 125 5 8 1 c) je weitere 100 Kilogramm 10 „ 19 5 8 Für etwaigen Gebrauch des Maaßes für ſackfähige Gegenſtände ſind von n jeweilgen Käufer 5 Pfennige zu entrichten. 1 1 1 f 12 9 0 hr Es nacht fett.“ ber Achtung r arbeiten ugen ſieht, nicht ſelbſt ern Andere bripgts nicht Id en Ende. Manrktſtandgeld wird nicht erhoben; es iſt ſohin der Wochenmarktverke keinerlei eigentlichen Abgaben belaſtet. Das Mitbringen von Hunden auf den Markt während der Marktzeit erboten auf Grund des § 58 Ziff. 1 des badiſchen Polizeiſtrafgeſetzes. 5 14 5 Diejenigen Verkäufer, welche den Markt⸗ event. Berkaufsplatz außer den Wochenmarkstagen und der § 2 angegebenen Zeit verunreinigen, ſind zur Vornahme beſonderer Reinigung gemäß 8 5 der bezirkspolizeilichen Vorſchrift 1 vom 3. April 2873 verpflichtet. 4 . Das Polizeiperſonal, an welchen ſich in Zweifelfällen zu wenden und deſſen Anordnungen im Falle Folge zu leiſten iſt, hat denz Vollzug obiger Vorſchriften zu überwachen. . 8 16. . Die Wochenmarktordnung vom 16. Oktober 1868 tritt außer Wirkſam eit. 2 5 17. 8 Uebertreter der Marktordnung haben nebſt der Strafe 8 18 nach Um ſtänden Wegweiſung vom Markte zu gewärtigen. § 18. Zuwiederhandlungen gegen die Wochenmarktordnung, insſoferne bei den einzelnen Bedingungen nichts beſonders angeg⸗ben, event. Uebertretungen der polizeilichen Vorſchriften werden auf Grund § 149 Ziff. 6 der d. G. O. mit Geld bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen beſtraft. 5 5 5 Erlaſſen 1 auf Grund § 69 der deutſchen Gewerbeordnung, nach dieſſeitiger Feſtſetzung vom 28. November 1874 und 27. Juli 1883 mit Genehmigung des Ge⸗ meinderaths vom 4. Dezember 1874 u. 27. Juli 1883 und Vollziehbar⸗ kleitserklärung des Gr. Landeskommiſſärs in Mannheim vom 19. Dezembe 1874 Nr. 2163 u. 6. Auguſt 1883 Nr. 2575. Ladenburg, den 12. Auguſt 1884. 5 Bürgermeiſteramt: A. Huben. Brehm. Nicht zu übersehen? Von der großen Parthie Kurz- und Weißwaaren welche ich vor circa 14 Tagen erhalten habe, ſind noch vorräthig: Damenkragen, Herrenkragen, Manſchetten, alle Sorten Hals binden, Lavalieurs, Stehbördchen, farbige und weiße Schürzen, feine Damenhandſchuhe, weißlein. Hemdeneinſätze u. ſ. w. 5 Um damit raſch zu räumen, verkaufe obige Artikel noch billiger wie Sch. Sternweiler. bis her. Ene drohe Parthe LH ume alu, aft und g phyr iſt friſch bei mir eingetroffen und verkaufe ſolche zu billigen Preiſen. Hch. Sternweiler. CCCCCCCCCCTCCTCTCcTTbTTTTbTTTTT Zeder freiſinnig denzende Bürger, g welcher bei den bevorſtehenden Landtagswahlen über Wahlvorgänge in Baden ſchnell und zuverläſſig informirt ſein will, abonnire auf die Neue Bad. Landes-Zeitung Mannheimer Anzeiger als die größte und verbreitetſte politiſche Zeitung Badens. Hauptorgan der demolratiſchen Partei in Baden. Die Neue Bad. Landeszeitung erſcheint täglich 2 Mal, Mor⸗ gens⸗ und Mittagsblatt in großem Format. Abonnementspreis Mk. 4. 25 pro Quartal; von der Poſt ab⸗ geholt nur Mk. 3. 75. — Verhältnißmäßig billigſte Zeitung Badens. Probe⸗Abonnement ſehr zu empfehlen um ſich von der Reich⸗ haltigkeit ſowie prompten und zuverläſſigen Mittheilung aller Tages⸗ Nachrichten, Telegramme, Börſen⸗, Handels⸗ und landwirthſchaftliche Berichte ꝛc. überzeugen zu können. Gegen Einſendung der Poſtquittung oder directer Beſtellung offeriren wir neu eintretenden Abonnenten folgende Vergünſtigungen: 1. Unentgeldlich frankirte tägliche Zuſendung der 5 Zeitung vom 10. Sept. bis 1. Oktober cr. Gratis! 2. Unentgeldlich die Brochüre über das „Hugenſtetter Eiſenbahnunglück“ und der Schwurgerichtsverhandl. über das „Kleiderkaſſeninſtitut“. In dem kläglichen Unterhaltungsblatt gelangen folgende intereſ⸗ ſante Romane im 4. Quartal zum Abdruck: 155 8 Im Carquinez-Walde. Roman von Bret Harte.“ Der Bettlertönig. Roman von K. Reich ner. Sämmtliche Poſtanſtalten und Poſtboten, ſowie der unterzeich⸗ nete Verlag nehmen Abonnementsbeſtellungen jederzeit entgegen. erlag der Neuen Bad. Landeszeitung Mannheimer Anseiger.