8 Bekanntmachung. Nachdem nunmehr die Anmeldung der mit Tabak bepflanzten Grund⸗ ſtücke bei den betreffenden Untererhebern erfolgt iſt, ſieht man ſich veranlaßt, die Tabafpflanzer in ihrem eigenen Intereſſe auf folgende Beſtimmungen des Tabakſteuergeſetzes, welche von jetzt ab bis zur Ernke des Tabaks in Frage kommen, aufmerkſam zu machen. 1. Beſitzwechſel an Tabakpflanzungen. 1 Tritt nach der Anmeldung und vor Beendigung der Ernte ein Wechſel in der Perſon des Inhabers des Grundſtücks ein, ſo iſt von jeder ſolchen Veränderung binnen drei Tagen nach dem Untererheber, bei welchem früher das Grundſtück zur Tabakſteuer angemeldet wurde, eine ſchriftliche von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnete Anzeige zu machen. Dieſe muß die Bezeichnung, Lage und Größe der Grundſtücke, bezüglich deren ein Be⸗ ſitzwechſel ſtattgefunden hat, enthalten. 2. Umpflügung von Tabakfeldern. Beabſichtigt ein Tabakpflanzer wegen Mißwachſes oder anderer Un⸗ glücksfälle ein bereits zur Steuer angemeldetes Tabalfeld vor der Ernte, bezw. ſolange ein Einſammeln des Tabaks noch nicht begonnen hat, umzupflügen, ſo hat er in Gemäßheit des § 22 Ziffer 6 des Geſetzes und § 21 Abſ. 3 bezw. § 23 Abf. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März v. J. dies der Steuerbehörde, d. h. dem Untererheber, bei dem die Grund⸗ ſtücke angemeldet wurden, 3 Tage vorher unter genauer Angabe der bezüg⸗ lichen Grundſtücke ſchriftlich anzuzeigen Die Umpflügung muß unter ſteuer⸗ licher Aufſicht erfolgen. 3. Beſchädigung von Tabakpflanzungen in Folge von Unglücksfällen, Mißwachs u. ſ. w. Werden Tabakpflanzungen auf Grundſtücken, auf welche die Gewichts⸗ ſteuer Anwendung zu finden hat, durch Unglücksfälle beſchädigt, bevor die Reviſion und Feſtſetzung der Blätterzahl bezw. der Gewichtsmenge eingetreten iſt, ſo iſt wegen etwaigen Erlaſſes der Steuer oder eines Theils derſelben eine beſondere Anzeige der Beſchädigung nicht nöthig, da der Schaden von dem Reviſionsbeamten bei der Reviſion ganz von ſelbſt berückſichtigt wird. Erfolgt dagegen die Beſchädigung nach der Feſtſetzung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge, ſo hat die Anzeige, welche die Bezeichnung der Lage und Größe der Grundſtücke, Urſache und Tag der Beſchädigung, ſowie die Größe des Verluſtes an Blättern oder Gewichtsmengen enthalten muß, ſpä⸗ teſtens am vierten Tage nach dem Eintritt der Beſchädigung, jedenſalls aber, wenn die Beſchädigung kurz vor oder während der Ernte eintritt, nach vol⸗ lendeter Ernte ſchriftlich bei dem Untererheber zu erfolgen, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet ſind. Hat eine Beſchädigung Grundſtücke getroffen, welche der Flächenſteuer unterliegen, ſo iſt die Anzeige innerhalb der vorgeſchriebenen Friſt von 4 Tagen bei dem Untererheber des Ortes, bei welchem die Grundſtücke zur 9 55 5 220 Steuer angemeldet worden ſind, mit Angabe der Größe und Lage derſelb und der Größe und des Tags des eingetretenen Schadens uud ſeiner in den vorbezeichneten Fällen ſache zu machen. 5 2 Wird die Anzeige nicht e 0 macht, ſo geht der Anſpruch auf Steuernachlaß verloren. 8 e 4. Das Köpfen, Ausgeizen der Tabalpflanzungen muß bis zu dem zur amtlichen Feſtſetzung der Blätte zahl, bezw. der Gewichtsmenge beſtimmten beſo üblicher Weiſe hierher bekannt gemachten Tetmine vollſtändig bewirkt ſe ſoweſt nicht vom Tabakſteuercontroleur in einzelnen Fällen auf ſchri Anſuchen Ausnahmen geſtattet find. 5. Das Einſammeln der Tabaksblätter Bevor die zu vertretende Blätterzahl, bezw. Gewichtsmenge amt feſtgeſtellt und über den etwa dagegen erhobenen Einſpruch entſchieden, 9 aber die Abſtandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl bez Gewichtsmenge bekannt gemacht worden iſt, dürfen Tabakblätter nur n vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde reſp. Steuerbehörde und u Beobachtung der wegen Feſtſtellung der Menge von hier aus zu erlaſſend Anordnungen eingeſammelt werden. . 6. Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. ſ. w welche vor der Ernte entſtehen, müſſen auf dem Felde ſofort bernich werden. 1 7. Die abgeblatteten Tabakpflanzen. müſſen ſpäteſtens am 10. Tage nach dem Abblatten ſoweit nicht auf. ſchr liches Anſuchen von hiet aus eine längere Friſt geſtattet iſt, abgehauen verbrannt oder in einer andern Weiſe zur Benutzung in die Tabakfabrikat unbrauchbar gemacht werden. Die Erzielung einer Nachernte (das ſogenannte Geizerziehen) k nur ausnahmsweiſe mit beſonderer vor Ablauf der im vorſtehenden Ab erwähnten 10tägigen Friſt einzuholender Genehmigung der diesſeitigen St und unter den bon derſelben vorzuſchreibenden Bedingungen hinſichtlich geſetzlichen Steuer geſtattet werden. 0 5 185 . Nach 8 11 des Geſetzes darf ſich der Tabalspflanzer vor Geſtell des Tabaks zur amtlichen Verwiegung des Beſitzes deſſelben oder eines Th davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung Steuerbehörde und unter den von derſelben hinſichtlich der Sicherſtellung Steueranſpruchs zu ſtellenden Bedingungen. Ebenſo iſt die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gelang Tabaks über die Zollgrenze nur nach vorheriger Anmeldung bei der Ste behörde und unter amtlicher Controle geſtattet. i . 1 Mannheim, den 24. Juli 1883. 5 „ Großh. Hauptzo hauſe durch den Impfarzt vorgenommen. Geimpft muß werden; Verpachtung. Die Winterſchafweide hieſiger Ge⸗ markung, welche mit 500 Stück Schafen betrieben werden kann, wird überſtanden hat; Vormittags 10 Uhr Bekanntmachung. Nr. 2073. Die unentgeldliche Impfung der impfpflichtigen Kinder und Schüler wird in der Gemeinde Ladenburg im Laufe des Monats Auguſt im dortigen Rath⸗ jedes Kind vor dem Ablauf des auf ſein Geburtsjahr folgenden Kalender⸗ jahres, ſofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern 2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranſtalt oder einer Privatſchule inner⸗ b halb des Jahres, in dem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, ſofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern Überſtanden hat oder mit Erfolg geimpft worden iſt. Aeltere impflichtige Kinder und Zöglinge, welche noch nicht oder ſchon einmal jedoch ohne Erfolg geimpft wurden. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen dem Geſetze Bekanntmachung. Die Erneuerungswahlen zweiten Kammer der Sti verſammlung betr. Nr. 2912. Die Liſten der Urwä für die hieſige Stadt und zwar die zwei Wahldiſtricte liegen vom bis einſchließlich den 16. Auguſt . Vormittags von 8— 12 und N mittags von 2—6 Uhr in dem Re hauſe hier aus. Wer die Liſten für unrichtig odet dem etwa beſonders in ort pro 1883/84 im Rathhaus dahier öffentlich verpachtet. Schriesheim, den 2. Auguſt 1883. Das Bürgermeiſteramt: Hartmann. . Milchſchweine en in b 5 Wilhelm Meng Produktenhandlung. Eine Parthie farb. engl. u. deutſche Strickgarne im Geſammten zu einigermaßen an⸗ nehmbarem Preiſe hat abzugeben Otto Hanagarth (G. Scola Nachfolger). zuwider der Impfung entzogen bleiben, werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft, Für Kinder, welche von der Impfung wegen überſtandener Blattern oder früherer Impfung befreit ſein ſollen, oder zur Zeit ohne Gefahr für Leben oder Geſundheit nicht geimpft werden können, find die ärztlichen Zeugniſſe dem Impfarzte vorzulegen. Die geimpften Kinder müſſen bei Strafvermeiden zu der von dem Impfarzte bei der Impfung beſtimmten Zeit zur Nachſchau gebracht werden. 935 Ladenburg, den 7. Auguſt 1883. f Bürgermeiſteramt. A. Huben. Zum Einrahmen von: hotogtaphien, Bildern. Sträußen, Kränzen empfiehlt ſich bei billiger Be⸗ dienung T. Wucherer, Buchbinder. Pacht⸗ & Miethyverträge ſteis vorräthig in der Buchdruckerei von Brehm. Carl Molitor. unvollſtändig hält, kann dies innerh acht Tagen, nämlich vom 8. bis 16. d. M. bei dem Gemeinde ſchriftlich anzeigen oder zu Proto geben und muß die Beweismittel ſeine Behauptungen, falls dieſelben ! auf Notorietät beruhen, bezeichnen. Indem wir dies zur öffentli Kenntniß bringen, machen wir noch ſonders darauf aufmerkſam, daß der Wahlmännerwahl nur diejeni Urwähler zugelaſſen werden dürf welche in die Wählerliſten aufgenom worden ſind. Ladenburg, den 3. Auguſt 1888 Der Gemeinderath A. Huben. Brehm Gebrannter Kaf von Schwing in Barmen empfiehlt C. CK. Er ifton. Zuſerate Wer ain. 2 an Juſerate für 1 —— ft. 65. getlin, 9. n A bon Iſchl erinig Wenthalt Hier i hbt ſch der Kr eng. Die Ku u Min Woch dor Size det 3 4 Ind eine du ü, innern l, wie durch Prot Wale Agri genen alert großen