Bekanntmachung. Nachdem nunmehr die Anmeldung der mit Tabak bepflanzten Grund⸗ ſtücke bei den betreffenden Untererhebern erfolgt iſt, ſieht man ſich veranlaßt, die Tabakpflanzer in ihrem eigenen Intereſſe auf folgende Beſtimmungen des Tabakſteuergeſetzes, welche von jetzt ab bis zur Ernte des Tabaks in Frage kommen, aufmerkſam zu machen. N 1. Beſitzwechſel an Tabakpflanzungen. Tritt nach der Anmeldung und vor Beendigung der Ernte ein Wechſel in der Perſon des Inhabers des Grundſtücks ein, ſo iſt von jeder ſolchen Veränderung binnen drei Tagen nach dem Untererheber, bei welchem früher das Grundſtück zur Tabakſteuer angemeldet wurde, eine ſchriftliche von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnete Anzeige zu machen. Dieſe muß die Bezeichnung, Lage und Größe der Grundſtücke, bezüglich deren ein Be⸗ ſitzwechſel ſtattgefunden hat, enthalten. 2. Umpflügung von Tabakfeldern. Beabſichtigt ein Tabakpflanzer wegen Mißwachſes oder anderer Un⸗ glücksfälle ein bereits zur Steuer angemeldetes Tabakfeld vor der Ernte, bezw. ſolange ein Einſammeln des Tabaks noch nicht begonnen hat, umzupflügen, ſo hat er in Gemäßheit des § 22 Ziffer 6 des Geſetzes und § 21 Abf. 3 bezw. § 23 Abſ. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März v. J. dies der Steuerbehörde, d. h. dem Untererheber, bei dem die Grund⸗ ſtücke angemeldet wurden, 3 Tage vorher unter genauer Angabe der bezüg⸗ lichen Grundſtücke ſchriftlich anzuzeigen Die Umpflügung muß unter ſteuer⸗ licher Aufſicht erfolgen. 3. Beſchädigung von Tabakpflanzungen in Folge von Unglücksfällen, Mißwachs u. ſ. w. Werden Tabakpflanzungen auf Grundſtücken, auf welche die Gewichts⸗ ſteuer Anwendung zu finden hat, durch Unglücksfälle beſchädigt, bevor die Reviſton und Feſtſetzung der Blätterzahl bezw. der Gewichtsmenge eingetreten iſt, ſo iſt wegen etwaigen Erlaſſes der Steuer oder eines Theils derſelben eine beſondere Anzeige der Beſchädigung nicht nöthig, da der Schaden von dem Reviſtonsbeamten bei der Reviſion ganz von ſelbſt berückſichtigt wird. Erfolgt dagegen die Beſchädigung nach der Feſtſetzung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge, ſo hat die Anzeige, welche die Bezeichnung der Lage und Größe der Grundſtücke, Urſache und Tag der Beſchädigung, ſowie die Größe des Verluſtes an Blättern oder Gewichtsmengen enthalten muß, ſpä⸗ teſtens am vierten Tage nach dem Eintritt der Beſchädigung, jedenfalls aber, wenn die Beſchädigung kurz vor oder während der Ernte einkritt, nach vol⸗ lendeter Ernte ſchriftlich bei dem Untererheber zu erfolgen, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet ſind. Hat eine Beſchädigung Grundſtücke getroffen, welche der Flächenſteuer unterliegen, ſo iſt die Anzeige innerhalb der vorgeſchriebenen Friſt von 4 Tagen bei dem Untererheber des Ortes, bei welchem die Grundſtlücke zur Steuer angemeldet worden ſind, mit Angabe der Größe und Lage derſelben und der Größe und des Tags des eingetretenen Schadens und ſeiner Ur⸗ ſache zu machen. Wird die Anzeige in den vorbezeichneten Fällen nicht rechtzeitig ge⸗ macht, ſo geht der Anſpruch auf Steuernachlaß verloren. 4. Das Köpfen, Ausgeizen der Tabakpflanzungen muß bis zu dem zur amtlichen Feſtſetzung der Blätter⸗ zahl, bezw. der Gewichtsmenge beſtimmten oder dem etwa beſonders in orts⸗ üblicher Weiſe hierher bekannt gemachten Termine vollſtändig bewirkt ſein, ſoweit nicht vom Tabakſteuercontroleur in einzelnen Fällen auf ſchriftliches Anſuchen Ausnahmen geſtattet ſind. 5 5. Das Einſammeln der Tabaksblätter Bevor die zu vertretende Blätterzahl, bezw. Gewichtsmenge amtlich feſtgeſtellt und über den etwa dagegen erhobenen Einſpruch entſchieden, oder aber die Abſtandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl bezw. Gewichtsmenge bekannt gemacht worden iſt, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde reſp. Steuerbehörde und unter Beobachtung der wegen Feſtſtellung der Menge von hier aus zu erlaſſenden Anordnungen eingeſammelt werden. 6. Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. ſ. w.), welche vor der Ernte entſtehen, müſſen auf dem Felde ſofort vernichtet werden. e 7. Die abgeblatteten Tabakpflanzen. müſſen ſpäteſtens am 10. Tage nach dem Abblatten ſoweit nicht auf ſchrift⸗ liches Anſuchen von hier aus eine längere Friſt geſtattet iſt, abgehauen und verbrannt oder in einer andern Weiſe zur Benutzung in die Tabakfabrikation unbrauchbar gemacht werden. Die Erzielung einer Nachernte (das ſogenannte Geizerziehen) kann nur ausnahmsweiſe mit beſonderer vot Ablauf der im vorſtehenden Abſatz erwähnten 10tägigen Friſt einzuholender Genehmigung der diesſeitigen Stelle und unter den von derſelben vorzuſchreibenden Bedingungen hinſichtlich der geſetzlichen Steuer geſtattet werden. . Steuerbehörde und unter den von derſelben hinſichtlich der Sicherſtellung d Steueranſpruchs zu ſtellenden Bedingungen. g f Ebenſo iſt die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gelangte Tabaks über die Zollgrenze nur nach vorheriger Anmeldung bei der Steug behörde und unter amtlicher Controle geſtattet. i a Mannheim, den 24. Juli 1883. 5 Großh. Hauptzollamt. Baumann. Bekanntmachung und Linladung. Nr. 2775. Am Donnerstag, den 2. Auguſt k. Monats, Vormittags 11 Uh findet im Rathhausſaale eine Sitzung des Bürgerausſchuſſes ſtatt. D Herren Mitglieder werden dazu, mit dem Erſuchen um pünktliches und zah reiches Erſcheinen, eingeladen. Die Nichterſcheinenden haben Strafe zu g wärtigen. Gegenſtände der Tagesordnung ſind: 1. Publikation der 1882er Gemeinderechnung und der Voranſchlagz überſchreitungen. a 2. Erledigung des § 33 des Beſcheids zur 188 1er Gemeinderech nung wegen Verwilligung einer Remuneration an Herrn Ge 1 1880 u und Feldbe meinderechner Stumpf hier für die Jahre 1879, 1881 wegen Führung der W159 Bürgerſchule⸗ Danksagung. 8 Freunden und Bekannten sagen wir vor A. die Kfnwoßner daßenburde Unſer Sängerfeſt naht heran. Die in Ausſicht geſtellte ſehr groß Betheiligung auswärtiger Vereine, läßt bekunden, daß man von einem Fe am hieſigen Platze was Schönes erwarte. Nach unſerem Ermeſſen haben wir alles vorbereitet um ein gutes Ge lingen des Sängertages herbeizuführen. Vertrauensvoll wenden wir uns jetzt on die Bewohner Ladenburg mit der Bitte, nach beſten Kräften zur Verſchönerung unſeres Feſtes beizu tragen durch reiches Verzieren und Beflaggen der Häuſer und freundliche Be grüßung und Bewirthung der Feſtgäſte. Wir ſind der feſten Ueberzeugung, daß der ſchöne opferwillige Gemein Sinn, welcher ſich bei früheren Anläſſen hier ſo hervorragend bekundete, aut bei unſerm Feſte aufs Herrlichſte ſich bewähren und zu einem glücklichen Ge lingen desſelben beitragen werde. Das Feſtkomitö. Zum Süngerfeſt. Wir machen darauf aufmerkſam, daß nächſten Freitag vormittags vo 8— 10 Uhr auf dem Marktplatze Geſträuch zum Anfertigen von Kränzen abgeholt werden kann und wünſchen, daß ein guter Gebrauch davon gemacht werde. f „Dabei bemerken wir, daß der Feſtzug vom Kriegerdenkmal zum Schriesheimer Thor, zurück durch das Rheingau, die Neckarſtraße und di Kirchgaſſe ſich bewegen wird. J Das Jeſtkomité. International-Lehrinstitut. Nach 8 11 des Geſetzes darf ſich der Tabakspflanzer vor Geſtellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung des Beſitzes deſſelben oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmi litärdienst. die 0 Real-Handelsschule mit der Berechtigung zum einjährigen Mi- N . mit strenger Diseiplin. Prespeetus dureh Mf n det dick und gen, h brig i, N Uu win. quſerate, . Pihl oder i date für . 0. Vol „gatlsruhe, iB difnden der Fabcdem lauten an noch nich 6 fc, daß zur u Feu ein n. dun Amſterd lin, 31. J. ſönig bon ie Paris nach ich nach Ber iter, des unserer Abreise ein enſers He herzliches Lebewohl een ef und danken nochmals für die allseitige Theil: . A nahme des uns zu Ehren veranstalteten Ab: f . 0 schiedsfestes. . 0 . 100 10 *Vͤh⁵ Die Tame. a0 il do Ben 131 4 b rpren. anisbanerk , . dien . üunzureich N Aaihist, trotz e hung der 2 m und bern in den Tri Anſunden w 1 Noi ist gi un 1. 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