0 berbraß rme Geſt bſtverſtänſ hl nicht a Nontag nẽ der ſe Derſelbe iekommand rincipals 9 gegang indern. J h an bar has zur 9 ederkehtend in Delft! en Platz 1 Nacht g vurde du Feſttermg Gegend g im Inner rhalb eint n den M onnte nich neue uß zungen d tſtehungs! Feſtlichkeit ) Studen es. Herze n Baye Kunersdn Heu e Burſche a Er weht Hiebe eth ne daß „ daß 5 ing. 2 gegner d, Bran die Einz 3 am Ft ken verſeßl rentine, . ffentlich a as Gehött zen halte! if Wahrhez Sie, wel um elle ja nur id forſchn anke Ihn mir habe ankbar f genbringe Alles we zudem bi hnen nich Ihrer Lich ie?“ frag ifſchlagend 2ů— ih nen 0 u der Götheſtraße 50 daſelbſt beſaß und bewohnte * Kohlenhändler Winzert ein kleines einſtöckiges Hernes Häuschen mit ſeiner Familie, die aus der rau, einem 10jährigen Knaben und einem Zjährigen ööchen beſtand. Das Geſchäft ging ſchlecht, und umtliche Möbel waren wegen Schuldforderung s Berliner Hauſes für Kohlen gepfändet und ler Siegel gelegt worden. Das Häuschen hatte Beſitzer an einen Rixdorfer berkauft und ſollte dieſen Tagen dem neuen Beſitzer übergeben werden. ern Morgen nach 8 Uhr ertönten die Feuerrufe Orte, es brannte das Häuschen des Winzert Merloh, ſo daß an ein Ablöſchen faſt nicht mehr denken war. Die Feuerwehr, welche raſch zur kelle war, drang durch das Paterrefenſter des der Raße zugekehrten Giebels in die Wohnung ein fand hier in den Flammen rechts und links n Fenſter die Leiche des 10jährigen Knaben, den s durchſchnitten, die Füße verkohlt, ſo daß ſie beim Anfaſſen abfielen. Die Leiche lag auf dem Geſichte. Links vom Fenſter lag die Leiche des Zjährigen Mädchens, ebenfalls mit durchſchnittenem Halſe, neben ihr Blut und Petroleumlachen, klein⸗ gehauenes Holz zu Häufchen geordnet, Dielen und Wände mit Petroleum gedrängt. Von dieſem Zimmer führte ein aus Petroleumlachen und Holzhäufchen gebildete Brandanlage nach dem dicht am Hauſe befindlichen Holzſchuppen, in deſſen Ecke die Frau Winzert gleichfalls mit durchſchnittenem Halſe — aber noch lebend — ſaß. Sie hielt das blutige Meſſer noch in der Hand, neben ihr ſtand eine Steinkruke mit Petroleum. Der während des Brandes im Gehöft erſcheinende Winzert wurde ſo⸗ fort verhaftet, befindet ſich jedoch wieder auf freiem Fuß erſt die ſtaatsanwaltliche Unterſuchung wird wohl Licht in die Sache bringen. Frau Winzert wurde, nachdem ihr ein Verband vom Arzte angelegt worden war, nach Bethanien gebracht. Da nur die Luftröhre und nicht die Schlagadern des Halſes durchſchnitten ſind, hofft man ſie am Leben zu er⸗ halten. Ganz Rixdorf befindet ſich natürlich in hochgradiger Erregung und die grauſigſten Gerüchte durchſchwirren den Ort. Man behauptet verſchie⸗ dentlich, die Frau habe ſchon vor mehreren Tagen Aeußerungen gethan, denen zu entnehmen geweſen wäre, daß ſie die jetzt ausgeführte entſetzliche That bereits plante. 5 Am Hühner vor Kranheiten zu bewahren, räth ein großer franzöſiſcher Züchter, denſelben von Zeit zu Zeit ein Stückchen Schwefel ins Trink⸗ waſſer zu legen. Es ſollte dies vorzüglich dann nicht verſaͤumt werden, wenn anſteckende Krankheiten unter dem Geflügel der Umgegend herrſchen. Redaktion, Druck und Verlag von Karl Molitor, Ladenburg. ieee, ee eee e eee eee Fünfte Lotterie von Baden⸗ Baden. An. Aug 9.3.0000 15000 Mark, 12000 Original⸗Vollloſe, gültig für alle 5 Gewinne mit Hauptgew. 7 Ziehungen, à 10 Mark 50 Pfg. im Werte von 60000 0 K 2 incl. Reichsſtempelſteuer ſind zu beziehen Mark, 30000 Mark, 4 durch A. Molling, General-Debit, erſucht, Vorſtehendes nuverzüglich auf ortsübliche Weiſe in ihrer Ge 8. te ung. Mark ꝛc. ꝛc. i Die Erneuerung der Loſe 2ter Ziehung a Baden⸗Baden, und den durch Placate nel. Reichsſtempelſteuer. erkenntlichen Verkaufsſtellen. 2 Mk. 10 Pf. incl. Reichsſtempel hat laut § 3 des Planes bis zum 2. Auguſt zu geſchehen. Stahlbad Weinheim a. d. Vergſtraße. 4 Sonntag, den 15. Juli, Nachmittags von 3—9 Uhr oncert im Kurgarten der Kapelle des 2. Bataillon, II. bad. Grenadier⸗Regiments Kaiſer helm Nr. 110 unter Leitung des Kapellmeiſters Müller. Entree: 30 Pf. à Perſon. Bekanntmachung. 1 Die Anmeldung der Tabakpflanzungen betr. Nach § 3 und 24 des Geſetzes, betreffend die Beſteuerung des Tabaks“, leder Inhaber eines mit Tabak beflanzten Grundſtückes (Tabakpflanzer), wenn er den Tabak gegen einen beſtimmten Antheil, oder unter ſon⸗ gen Bedingungen durch einen andern anpflanzen läßt, verpflichtet, der klerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die bepflanzten AMoſtücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft ſchrift⸗ anzugeben. Derſelbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Be⸗ migung. In Betreff der erſt nach dem 15. Juli bepflanzten Grundſtücke ib die Anmeldung ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Beginn der Be⸗ anzung bewirkt werden. Die Tabakpflanzer werden mit Bezugnahme hierauf in Kenntniß ge⸗ , daß ſie die Impreſſen zu ihren Anmeldungen, wie ſeither, bei den Unter⸗ ebern ihres Wohnorts in Empfang nehmen konnen, daß ſie aber ſodann hon ihnen auf Seite 2, Spalte 1/4 mit den erforderlichen Angaben ver⸗ enen Impreſſen, alſo ihre Anmeldungen zur Steuer, wie ſeither beim lererheber desjenigen Ortes abzugeben haben, in deſſen Gemarkung die an⸗ flanzten Grundſtücke liegen. Man macht dabei aufmerkſam, daß die Ein⸗ chung der Anmeldungen genau innerhalb der von oben bezeichneten Friſten algen muß, weil die Nichteinhaltung der letzteren unnachſichtlich Strafen ch ſich zieht. Ueber die erfolgte Anmeldung erhalten die Tabakpflanzer von den ererhebern eine Beſcheinigung. Es liegt im weſentlichen Intereſſe der bakpflanzer, daß ſie dieſe Beſcheinigung längere Zeit ſorgfältig aufbewahren, ſich nöthigenfalls über die wirklich erfolgte Anmeldung ausweiſen zu nen. Die Bürgermeiſterämter werden im Intereſſe ihrer Gemeindeangehörigen meinde be⸗ annt 0 zu machen. ö Mannheim, den 4. Juli 1883. Baumann. Beſchluß. Nr. 2667. Voranſtehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kennt⸗ nahme der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 11. Juli 1883. 5 5 Bürgermeiſteramt. Bekanntmachung. 5 Nach Artikel 7 des am 4. Mai d. J. unterzeichneten Handels⸗ und Schifffahrtsvertrages zwiſchen dem deutſchen Reich und Italien werden vom 1. Juli d. J. ab die in dem Tarife A bezeichneten Gegenſtände italieniſcher Herkunft (Provenienz) oder Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Deutſchland zu den durch dieſen Tarif feſtgeſtellten ermäßigten Zöllen zugelaſſen, und zwar: Friſche Weinbeeren (No. 9 f. des Zolltarifs) zum 5 Zollſatz von 10 M. (für 100 Kg. Friſche Apfelſinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, 15 Granaten (No. 25 H. 1 des Zolltarifs) zum Zoll⸗ ſatz von ü 10 Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, ſo zählt er für 10 Stück 65 Pf. Friſche Datteln und Mandeln (No. 25 H. 1 des tarifs) zum Zollſatz von Getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Gra⸗ naten (No. 25 H. 3 des Zolltarifs) zum Zollſatze von 1133 Oliven (No. 25 p. 1 des Zolltarifs) zum Zollſatz von 30 „ „ „ Speiſeöl in Flaſchen oder Krügen (Nr 26 ad 1 des Zolltatarifs) zum Zollſatz von 189888 Olivenöl in Fäſſern (Nr. 26 ad 2 des Zolltarifs) zum Zollſatz von 4 „ Nach einem Beſchluſſe des Bundesraths vom 28. Juni d. J. finden die vorſtehend ermäßigten Zollſätze vom 1. Juli d. J. ab auf alle derartigen Gegenſtände bei ihrer Einfuhr in das deutſche Zollgebiet Anwendung, ſoweit die Gegenſtände nicht aus Spanien oder deſſen Beſitzungen ſtammen. Die Abſtammung der Waaren aus anderen Ländern als Spanien oder deſſen Beſitzungeu iſt durch behördliche, eventuell in beglaubigter Ueberſetzung beizu⸗ bringende Atteſte des Heimathlandes oder in anderer Weiſe (Vorlegung von Schiffspap eren, Fakturen, Originalfrachtbriefen, kaufmänniſchen Korreſpon⸗ denzen ꝛc.) glaubhaft nachzuweiſen. Der Erbringung dieſes Nachweiſes bedarf es nicht, wenn die in Frage 4 M. (für 100 Kg.) kommenden Waaren als Paſſagiergut von Reiſenden eingehen. In Fällen, wo über die Abſtammung der vorbezeichneten Waaren aus einem andern Lande als Spanien Zweifel nicht beſtehen, kann mit Geneh⸗ migung des Amtsvorſtandes von der Beibringung eines beſonderen Nach⸗ weiſes über die Herkunft der Waare Abſtand genommen werden. Berlin, den 30. Juni 1883. 3 Der Reichskanzler: 15 In Vertretung: gez. Burchard. Vorſtehende Anordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 3. Juli 1883. . 85 8 Großh. Hauptzollamt. Baumann . Stickereien eine große Partie habe ſehr vorteilhaft gekauft und empfehle ſolche beſonders billigen Preiſen.