Belianntmachung. N Nr. 20,525. Die Bürgermeiſterämter in den Landgemeinden werden auf die in Nr. 12 des Geſetzes⸗ und Verordnungsblattes vom 19. Mai d. J. erſchienene und nachſtehend publicirte Verordnung, das polizeiliche Meldeweſen betr. mit der Veranlaſſung aufmerkſam gemacht, die 88 1, 3, 4, 8, 9 und 12 der Verordnung in ortsüblicher Weiſe bekannt Rund wie geſchehen anher anzuzeigen. i 0 ö Mannheim, den 26. Mai 1888. Großh. Bezirksam Lang. Das polizeiliche Meldeweſen betr. 8 Auf Grund des § 49 des Polizeiſtrafgeſetzbuches wird an Stelle der Verordnung dom 11. Juni 1870 (Geſetzes und⸗ Verordnungsblatt Nr. XLIIY) mit Wirkſamkeit vom 1. Juli d. J. verordnet, was folgt: 1. Zuzug und Wegzug. § 1. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre in eine Gemeinde ein⸗ ieht, um in derſelben ſeinen Wohnſitz oder Aufenthalt zu nehmen, iſt ver⸗ pflichtet, binnen längſtens acht Tage nach dem Einzuge ſich bei der Orts⸗ polizeibehörde unter Vorlegung der ihm an ſeinem bisherigen Wohn⸗ oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebeſcheinigung perſönlich oder ſchriftlich anzu⸗ melden und die im Formular A enthaltenen Angaben über ſeine perſönlichen Verhältniſſe zu machen. Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die ſich Anmeldenden auch ie in ihrem Beſitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Perſon ſonſt dien⸗ ichen Papiere (Reiſeausweiſe, Päſſe, Heimatſcheine ꝛc.) vorzuzeigen. Reichsausländer müſſen ſich jedenfalls durch Zeugniſſe ihrer zuſtändigen Heimatsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweiſen. 5 § 2. Die Ortspolizeibehörden haben ſorgfältig daraus bedacht zu ſein, daß die Ausfüllung des Formulars 4 jeweils genau und vollſtändig erfolgt. Geben die Angaben der ſich Anmeldenden zu Bedenken Anlaß, ſo hat ie Ortspolizeibehörde ſofort, nötigenfalls durch Vermittelung des Bezirks⸗ amtes, durch Nachfragen bei den Behörden des früheren Wohn⸗ oder Auf⸗ enthalts⸗ oder des Geburtsorts ihre perſönlichen Verhältniſſe feſtzuſtellen. . Die Formulare A find ſamt den vorgelegten Abmeldeſcheinen von der Ortspolizeibehörde alphabetiſch nach dem Namen geordnet aufzubewahren. § 3. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre aus einer Gemeinde wegzieht, um ſeinen Wohn⸗ oder Aufenthaltsort in derſelben aufzugeben, iſt verpflichtet, vor ſeinem Wegzuge fich bei der Ortspolizeibehörde perſönlich oder ſchriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. § 4. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An⸗ oder Abmeldungen iſt von den Ortspolizeibehörden eine Beſcheinigung nach Formular B. und C. koſtenfrei zu ertheilen. § 5. Ueber den Einzug, der in 81 erwähnten Perſonen hat die Orts⸗ polizeibehörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach For⸗ mular D zu führende Liſte zu fertigen. In dieſer Liſte iſt auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Ge⸗ meinde zu bemerken. f Die Liſte iſt alphabetiſch nach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen, daß für jeden Buchſtaben beſondere Bogen beſtimmt ſind, in denen die hierher gehörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Iſt der Wegzug einer Perſon einzutragen. deren Ankunft ſeiner Zeit nicht eingetragen wurde, ſo iſt der Beginn des Aufenthalts nachträglich zu er⸗ mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen. § 6 Bezüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Perſonen, welche keinen igenen Hausſtand und keine ſelbſtſtändige Lebensſtellung haben, (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienſtboten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ꝛc.) kann in Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsſtelle verwaltet wird, fofern die Ge⸗ meindebehörde zuſtimmt, und in anderen Gemeinden mit beſonderer Geneh⸗ migung des Bezirksamtes bei der Anmeldung (8 1) von dem Gebrauche des Formulars A ſowie auch von dem Eintrag in die Liſte D abgeſehen und und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die ſich Anmeldenden nach der Zeitfolge der Anmeldungen einzutragen ſind. d Dieſe Anmeldebücher ſollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der Anmeldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn⸗ oder Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorge⸗ legten Legitimationspapiere, über die Wohnung, das Dienſt⸗ oder Arbeitsver⸗ hältniß und über den Tag des Wegzugs Auskunft geben und mit einem al⸗ phabetiſchen Nachſchlagsregiſter verſehen ſein. . 8 7. Hinſichtlich der Perſonen unter dem in den 88 1 und 3 bezeich⸗ neten Alter kann die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts⸗ oder bezirkspolizeiliche Vorſchrift feſtgeſetzt und geregelt werden. 5 § 8. Bezüglich der Perſonen, die ſich nur als Reiſende in einer Ge⸗ meinde aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur inſoweit ſtatt, aß Gaſtwirte (Inhaber ꝛc. von Hotels garnis) Namen, Stand und Wohn⸗ ort des Fremden ſogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch einzu⸗ tragen oder von dem Fremden eintragen zu laſſen haben. f Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann beſtimmt werden, daß von den Wirten auch der Tag der Abreiſe in das Fremdenbuch einzutragen iſt. 4 In den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsſtelle verwaltet wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längſter bis zum andern Morgen dieſer Polizeibehörde mitzuteilen. 1 5 des Namens, Standes und Wohnort des Fremden hievon ſowie dom Tg Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die glei Einrichtung treffen Die Fremdenhücher können von der Polizeibehörde und deren Orga jederzeit eingeſehen werden. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann angeordnet werden, daß auch g dere Perſonen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter Ang der Abreiſe der Ortspolizeibehoͤrde in zu beſtimmender Friſt Anzeige machen haben. Vorübergehende Beſuche von auswärtigen Verwandten oder Befte deten angeſehener Familien ſind jedoch von ſolchen Anzeigen auszunehmen 2. Wohnungs änderungen. § 9. In den Städten von mindeſtens 300 Einwohner iſt jeder E zug und jeder Anszug ſpäteſtens drei Tage nach ſeinem Beginn ſchriftlich der Ortspolizeibehörde nach Formular F anzuzeigen: a) von dem Beſitzer des Wohnhauſes oder dem von ihm oder für aufgeſtellten Verwalter bezüglich des Ein⸗ oder Auszugs, welcher 1. ihn ſelbſt und ſeine mit ihm wohnenden Angehörigen, 2. die übrigen in ſeinem Haushalt wohnenden Perſonen, Dienſtboten, Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pf In Fe . 1 f 47. linge, 5 Tol 3. ſeine Miether, babe, 9. 4. die in dem Haushalte des Miethers wohnenden Perſonen, wit 9 115 m Angehörige, Dienſtboten, Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pflegling 3 bäh und die von dem Miether aufgenommenen Schlafleute, Af 15 3 miether und deren Angehörige, ſoweit alle dieſe Perſonen ö kum dem Miether zugleich ein- oder ausziehen,; A1 berührt; 5 0 g b) von dem Miether bezüglich jedes Ein- oder Auszug . din 8 wohnenden Familienangehörigen, Dienſtboten, Geſellen, Gehilf 1 50 Lehrlinge, Pfleglinge, Aftermiether, Schlafleute, welcher mit ſe den eigenen Wohnungsveränderung nicht zuſammenfällt. . Kinder unter 14 Jahre können außer Betracht bleiben. Wan Od Für jede Perſon iſt die Anzeige auf eine beſondere Impreſſe a ba eumit ſchreiben. Nur bei Meldungen, die ſich auf ein Familienhaupt beziehe, Air enge können Ehefrau und Kinder auf das gleiche Blatt geſchrieben werden. 1 m, en: Die Anzeigen ſind von der Ortspolizeibehörde alphabetiſch nach den 85 bil Namen der Angezeigten geordnet, aufzubewahren. en 10 § 10. Für die nicht unter § 9 fallenden Gemeinden kann die Ve een Kren ini. Eben, 6. pflichtung zur Anzeige von Wohnungsveränderungen durch ſorts⸗ oder 9 zirkspolizeiliche Vorſchrift geregelt werden. 3. Dienſteintritt und Austritt. § 11. Durch ortspolizeiliche Vorſchriſt kann namentlich in Gemeinden 1 welche Beiträge zum Aufwand für Krankenpflege gemäß § 34 des Arme 1 b, geſetzes erheben, beſtimmt werden, daß Dienſtherrſchaften, Arbeitgeber, Leh herren den Dienſteintritt und Dienſtaustritt der Dienſtboten, Fabrik und erg, Handarbeiter, Gewerbsgehilſen und Lehrlinge unter Angabe der für kf dan Krankenverſicherung erheblichen Thatſachen anzumelden haben. U en Sti 4. Schlußbeſtimmungen. 90 § 12. Jeder, in Bezug auf deſſen Perſon oder Angehörige gioch Vorſchrift dieſer Verordnung eine Meldung erſtattet werden muß, iſt ber bunden, den zur Meldung Verpflichteten alle zur vorſchriftsmäßigen Er lung erforderlichen Angaben zu machen. § 13. Die Impreſſen zu den Formularien A. und E. ſind den Anmeldung verpflichteten Perſonen von der Ortspolizeibehörde unentgeld zu behändigen. § 14. In den Städten, in welchen die Polizei von einer Stag ſtelle verwaltet wird, hat dieſe im Benehmen mit der Gemeindebehörde geeigneten Veranſtaltungen dahin zu treffen, daß dieſelbe ſich jederzeit den vorgeſchriebenen Anmeldungen Kenntnis verſchaffen könne. Namen find der Gemeindebehörde am Schluſſe jeden Monats die Erhebung über erler Neuanziehenden (Formular A) zur Einſicht mitzuteilen. f Karlsruhe, den 8. Mai 188g. ö an as den . Großherzogliches Miniſterium des Innern. dm Pau! 5 Turban. 2 Vdt. Weingärtner. 10 15 aller! Bec tbuß. ne Vorſtehende Verordnung wird zur Kenntnisnahme der hieſigen E e wohner hiermit veröffentlicht. dil 5 Schriesheim, den 1. Juni 1883. 0 Bürgermeiſteramt. 5 an nde i Hamann. 1 h PPPCPPPVPVPTPTGPTCPTGTGGGGGTGTPTPTTGTGTGTPTGTGTGTGTPTGTGTGTGTGTPTbGTbTbTbTbTbTbTbTbTVTbTbTbTcc Kleider. 1 ae Kleiderstoffe! 110 Ich habe eine Partie fein woll'ne Beige unter Preis eingekauft n gebe ſolche um die Hälfte der gewöhnlichen Preiſe ab. Meine übrigen helle Kleiderſtoffe beabſichtige ich raſch zu räun und verkaufe dieſelbe von heute an per früheren Elle für 20 Pfg. Judem ich meine verehrlichen Kunden und Gönner zu zahlreich Beſuche einlade, ſichere die reelſte Bedienung zu Hch. Sternweiler.