Bekanntmachung. Nr. 20.525. 4, 8, 9 und 12 der Verordnung nd wie geſchehen anher anzuzeigen. 0 5 Mannheim, den 26. Mai 1883. Großh. Bezirksamt. 0 18 e ang. Verordnung. f Dos polizeiliche Meldeweſen betr. § 49 des Polizeiſtrafgeſetzbuches wird an Stelle der Auf Grund des Verordnung vom 11. Juni 1870 (Geſetzes und⸗ Verordnungsblatt Nr. XLIII) mit Wirkſamkeit vom 1. Juli d. J. verordnet, was folgt: 1. Zuzug und Wegzug. § 1. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre in eine Gemeinde ein⸗ zieht, um in derſelben ſeinen Wohnſitz oder Aufenthalt zu nehmen, iſt ver⸗ pflichtet, binnen längſtens acht Tage nach dem Einzuge ſich bei der Orts⸗ polizeibehörde unter Vorlegung der ihm an ſeinem bisherigen Wohn⸗ oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebeſcheinigung perſönlich oder ſchriftlich anzu⸗ melden und die im Formular A enthaltenen Angaben über ſeine perſönlichen Verhältniſſe zu machen. Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die ſich Anmeldenden auch die in ihrem Beſitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Perſon ſonſt dien⸗ lichen Papiere (Reiſeausweiſe, Päſſe, Heimatſcheine ꝛc.) vorzuzeigen. Reichsausländer müſſen ſich jedenfalls durch Zeugniſſe ihrer zuſtändigen Heimatsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweiſen. § 2. Die Ortspolizeibehörden haben ſorgfältig darauf bedacht zu ſein, daß die Ausfüllung des Formulars 4 jeweils genau und vollſtändig erfolgt. Geben die Angaben der ſich Anmeldenden zu Bedenken Anlaß, ſo hat die Ortspolizeibehörde ſofort, nötigenfalls durch Vermittelung des Bezirks⸗ amtes, durch Nachfragen bei den Behörden des früheren Wohn⸗ oder Auf⸗ enthalts⸗ oder des Geburtsorts ihre perſönlichen Verhältniſſe feſtzuſtellen. Die Formulare 4 ſind ſamt den vorgelegten Abmeldeſcheinen von der Ortspolizeibehörde alphabetiſch nach dem Namen geordnet aufzubewahren. § 3. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre aus einer Gemeinde wegzieht, um ſeinen Wohn⸗ oder Aufenthaltsort in derſelben aufzugeben, iſt verpflichtet, vor ſeinem Wegzuge fich bei der Ortspolizeibehörde perſönlich oder ſchriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. § 4. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An⸗ oder Abmeldungen iſt von den Ortspolizeibehörden eine Beſcheinigung nach Formular B. und G. koſtenfrei zu ertheilen. 5 § 5. Ueber den Einzug, der in 81 erwähnten Perſonen hat die Orts⸗ polizeibehörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach For⸗ mular D zu führende Liſte zu fertigen. 5 In dieſer Liſte iſt auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Ge⸗ meinde zu bemerken. 5 Die Liſte iſt alphabetiſch nach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen, daß für jeden Buchſtaben beſondere Bogen beſtimmt find, in denen die hierher gehörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Iſt der Wegzug einer Perſon einzutragen, deren Ankunft ſeiner Zeit nicht eingetragen wurde, ſo iſt der Beginn des Aufenthalts nachträglich zu er⸗ mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen. § 6 Bezüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Perſonen, welche keinen eigenen Hausſtand und keine ſelbſtſtändige Lebensſtellung haben, (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienſtboten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter 2c.) kann in Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsſtelle verwaltet wird, ſofern die Ge⸗ meindebehörde zuſtimmt, und in anderen Gemeinden mit beſonderer Geneh⸗ migung des Bezirksamtes bei der Anmeldung (8 1) von dem Gebrauche des Formulars A ſowie auch von dem Eintrag in die Liſte D abgeſehen und und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die ſich Anmeldenden nach der Zeitfolge der Anmeldungen einzutragen ſind. Dieſe Anmeldebücher ſollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der Anmeldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn⸗ oder Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorge⸗ legten Legitimationspapiere, über die Wohnung, das Dienſt⸗ oder Arbeitsver⸗ hältniß und über den Tag des Wegzugs Auskunft geben und mit einem al⸗ phabetiſchen Nachſchlagsregiſter verſehen ſein. § 7. Hinſichtlich der Perſonen unter dem in den 88 1 und 3 bezeich⸗ neten Alter kann die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung durch orts⸗ oder bezirkspolizeiliche Vorſchrift feſtgeſetzt und geregelt werden. f 8 8. Bezüglich der Perſonen, die ſich nur als Reiſende in einer Ge⸗ meinde aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur inſoweit ſtatt, daß Gaſtwirte (Inhaber ꝛc. von Hotels garnis) Namen, Stand und Wohn⸗ ort des Fremden ſogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch einzu⸗ tragen oder von dem Fremden eintragen zu laſſen haben. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann beſtimmt werden, daß von den Wirten auch der Tag der Abreiſe in das Fremdenbuch einzutragen iſt. In den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsſtelle verwaltet wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längſtens bis zum andern Morgen dieſer Polizeibehörde mitzuteilen. Die Bürgermeiſterämter in den Landgemeinden werden auf die in Nr. 12 des Geſetzes⸗ und Verordnungsblattes vom 19. Mai d. J. erſchienene und nachſtehend publicirte Verordnung, das polizeiliche Meldeweſen betr. mit der Veranlaſſung aufmerkſam gemacht, die 88 1, 3, in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspoli Einrichtung treffen. Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organ jederzeit eingeſehen werden. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann angeordnet werden, daß auch g dere Perſonen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unſer Anga des Namens, Standes und Wohnort des Fremden hievon ſowie vom 7 der Abreiſe der Ortspolizeibehörde in zu beſtimmender Friſt Anzeige machen haben. Vorübergehende Beſuche von auswärtigen Verwandten oder Beſreh geten angeſehener Familien ſind jedoch von ſolchen Anzeigen auszunehmen 2. Wohnungsänderungen. f zeibehöͤrde die glei aprbifion. f 5 u § 9. In den Städten von mindeſtens 300 Einwohner iſt jeder g ö 16 5 zug und jeder Anszug ſpäteſtens drei Tage nach ſeinem Beginn ſcheiftſch al batge Belitzele der Ortspolizeibehörde nach Formular F anzuzeigen: fbatlbewiligung. — a) von dem Beſitzer des Wohnhauſes oder dem von ihm oder filr gamen Inserate für u aufgeſtellten Verwalter bezüglich des Ein⸗ oder Auszugs, r 1. ihn ſelbſt und ſeine mit ihm wohnenden Angehörigen, Rr. 46. die übrigen in ſeinem Haushalt wohnenden Perſonen, — 0 Geſell Lehrlinge, Schlaſteute, ff . Sol ſeine Miether „ 5. gun die in dem Haushalte des Miethers wohnenden Perſonen, g e ln Angehörige, Dienſtboten, Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pflegligg l, as sechs 6 f und die von dem Miether aufgenommenen Schlafleute, Aft und das Ein 1 miether und deren Angehörige, ſoweit alle dieſe Perſonen er de e dem Miether zugleich ein⸗ oder ausziehen, ſiher unbedingt abb berührt; n Anordnung der b) von dem Miether bezüglich jedes Ein- oder Auszugs der mit ſihſeng im geiflichen wohnenden Familienangehörigen, Dienſtboten, Geſellen, Gehilfe weer findet die vor Lehrlinge, Pfleglinge, Aftermiether, Schlafleute, welcher mit feige dung. Die Komp eigenen Wohnungsveränderung nicht zuſammenfällt. * e Berufungen geg Kinder unter 14 Jahre können außer Betracht bleiben. Jan wird aufgehoben Für jede Perſon iſt die Anzeige auf eine beſondere Impteſſe fte Antes. bei 55 ſchreiben. Nur bei Meldungen, die ſich auf ein Familienhaupt bezſeheh en betedungs können Ehefrau und Kinder auf das gleiche Blatt geſchrieben werden: ichn Rechte, bei? Die Anzeigen ſind von der Ortspolizeibehörde alphabetiſch nach def nen. Anſatt de Namen der Angezeigten geordnet, aufzubewahren. I Mai 1873 wird b § 10. Für die nicht unter 8 9 fallenden Gemeinden kann die Meet fat, wenn der pflichtung zur Anzeige von Wohnungsveränderungen durch orts⸗ oder end, der dem bürger! zirkspolizeiliche Vorſchrift geregelt werden. f ehgebört, für di 3. Dienſteintritt und Austritt. e vid, insbeſonde 8 borſchriften des 9 11. Durch ortspolizeiliche Vorſchriſt kann namentlich in Gemeinde h ur he welche Beiträge zum Aufwand für Krankenpflege gemäß § 34 des Arme Fipruch findet bi geſetzes erheben, beſtimmt werden, daß Dienſtherrſchaften, Arbeitgeber, Lehe de beim Kultusmi herren den Dienſteintritt und Dienſtaustritt der Dienſtboten, Fabrik⸗ ſähedet.“ Die Vorſo Handarbeiter, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge unter Angabe der für om 12. Juni 18 Krankenverſicherung erheblichen Thatſachen anzumelden haben. i kumahme geiſtlicher 4. Schlußbeſtimmungen. r harreien oder ſo § 12. Jeder, in Bezug auf deſſen Perſon oder Angehörige noh welbung des Amt Vorſchrift dieſer Verordnung eine Meldung erſtattet werden muß, iſt ve Ai giſtichen Aemt bunden, den zur Meldung Verpflichteten alle zur vorſchriftsmäßigen Ei darauf, ob das lung erforderlichen Angaben zu machen. 5 Aim enthegenfehende § 13. Die Impreſſen zu den Formularſen A. und E. ſind den en aufgehoben. Anmeldung verpflichteten Perſonen von der Ortspolizeibehörde unentg ei derlin, 6. Juni. zu behändigen. 3 § 14. In den Städten, in welchen die Polizei von einer Slagh ſtelle verwaltet wird, hat dieſe im Benehmen mit der Gemeindebehörde d NN 5 geeigneten Veranſtaltungen dahin zu treffen, daß dieſelbe ſich jederzeit ho Nokurtei! den vorgeſchriebenen Anmeldungen Kenntnis verſchaffen könne. Namen find der Gemeindebehörde am Schluſſe jeden Monats die Erhebung über di perleu Neuanziehenden (Formular A) zur Einſicht mitzuteilen. Shldrungen aus dem Karlsruhe, den 8. Mai 1883. 5 Großherzogliches Miniſterium des Innern. 15 Paul , N d (Fortſ Vdt. Weingärtner. ue der gutige Hin ſavrtteter für die 1 dolen Side e Aan uf die Erde und ir lle er ſagen: „ ben Schweſter bie 10 auch daran gewö 127 betrachten, wäh en und Schlafende Ich habe eine Partie fein woll'ne Beige unter Preis eingekauft Ah az q 5 ich it gebe ſolche um die Hälfte der gewöhnlichen Preiſe ab. N ſchiden. end getri Meine übrigen helle Kleiderſtoſſe beabſichtige ich raſch zu rä ſitüumt, und n Vorſtehende Verordnung wird zur Kenntni wohner hiermit veroffentlicht. W Ladenburg, den 31. Mai 1888. Bürgermeiſteramt. A. Huben. u bon dies und verkaufe dieſelbe von heute an per früheren Elle für 20 Pfg⸗ 5 dne den wa Indem ich meine berehrlichen Kunden und Gönner zu zahltescheh ſunen de ngebenen Beſuche einlade, ſichere die reelſte Bedienung zu 7 1 bene Sch. Sternweiler. Wein de Swilche ich eee