5 Velianntmachung. Verordnung. 1 Dos polizeiliche Meldeweſen betr. 15 Auf Grund des § 49 des Polizeiſtrafgeſetzbuches wird an Stelle der Verordnung vom 11. Juni 1870 (Geſetzes und⸗ Verordnungsblatt Nr. XLIII) mit Wirkſamkeit vom 1. Juli d. J. verordnet, was folgt: f 1. Zuzug und Wegzug. 8 § 1. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre in eine Gemeinde ein⸗ zieht, um in derſelben ſeinen Wohnſitz oder Aufenthalt zu nehmen, iſt ver⸗ pflichtet, binnen längſtens acht Tage nach dem Einzuge ſich bei der Orts⸗ polizeibehörde unter Vorlegung der ihm an ſeinem bisherigen Wohn⸗ oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebeſcheinigung perſönlich oder ſchriftlich anzu⸗ melden und die im Formular A enthaltenen Angaben über ſeine perſönlichen Verhältniſſe zu machen. Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die ſich Anmeldenden auch die in ihrem Beſitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Perſon ſonſt dien⸗ lichen Papiere (Reiſeausweiſe, Päſſe, Heimatſcheine ꝛc.) vorzuzeigen. Reichsausländer müſſen ſich jedenfalls durch Zeugniſſe ihrer zuſtändigen Heimatsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweiſen. § 2. Die Ortspolizeibehörden haben ſorgfältig darauf bedacht zu ſein, daß die Ausfüllung des Formulars A jeweils genau und vollſtändig erfolgt. Geben die Angaben der ſich Anmeldenden zu Bedenken Anlaß, ſo hat die Ortspolizeibehörde ſofort, nötigenfalls durch Vermittelung des Bezirks⸗ amtes, durch Nachfragen bei den Behörden des früheren Wohn⸗ oder Auf⸗ enthalts⸗ oder des Geburtsorts ihre perſönlichen Verhältniſſe feſtzuſtellen. Die Formulare A ſind ſamt den vorgelegten Abmeldeſcheinen von der Ortspolizeibehörde alphabetiſch nach dem Namen geordnet aufzubewahren. 8 3. Wer nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre aus einer Gemeinde wegzieht, um ſeinen Wohn⸗ oder Aufenthaltsort in derſelben aufzugeben, iſt verpflichtet, vor ſeinem Wegzuge fich bei der Ortspolizeibehörde perſönlich oder ſchriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. § 4. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An- oder Abmeldungen iſt von den Ortspolizeibehörden eine Beſcheinigung nach Formular B. und C. koſtenfrei zu ertheilen. § 5. Ueber den Einzug, der in §1 erwähnten Perſouen hat die Orts⸗ polizeibehörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach For⸗ mular D zu führende Liſte zu fertigen. In dieſer Liſte iſt auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Ge⸗ meinde zu bemerken. Die Liſte iſt alphabetiſch nach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen, daß für jeden Buchſtaben beſondere Bogen beſtimmt ſind, in denen die hierher gehörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Iſt der Wegzug einer Perſon einzutragen. deren Ankunft ſeiner Zeit nicht eingetragen wurde, ſo iſt der Beginn des Aufenthalts nachträglich zu er⸗ mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen. § 6 Bezüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Perſonen, welche keinen eigenen Hausſtand und keine ſelbſtſtändige Lebensſtellung haben, (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienſtboten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ꝛc.) kann in Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsſtelle verwältet wird, ſofern die Ge⸗ meindebehörde zuſtimmt, und in anderen Gemeinden mit beſonderer Geneh⸗ migung des Bezirksamtes bei der Anmeldung (§ 1) von dem Gebrauche des Formulars A ſowie auch von dem Eintrag in die Liſte D abgeſehen und und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die ſich Anmeldenden nach der Zeitfolge der Anmeldungen einzutragen find. Dieſe Anmeldebücher ſollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der Anmeldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn⸗ oder Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorge⸗ legten Legitimationspapiere, über die Wohnung, das Dienſt⸗ oder Arbeitsver⸗ hältniß und über den Tag des Wegzugs Auskunft geben und mit einem al⸗ phabetiſchen Nachſchlagsregiſter verſehen ſein. § 7. Hinſichtlich der Perſonen unter dem in den 88 1 und 3 bezeich⸗ neten Alter kann die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung durch orts⸗ oder bezirkspolizeiliche Vorſchrift feſtgeſetzt und geregelt werden. § 8. Bezüglich der Perſonen, die ſich nur als Reiſende in einer Ge⸗ meinde aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur inſoweit ſtatt, daß Gaſtwirte (Inhaber ꝛc. von Hotels garnis) Namen, Stand und Wohn⸗ ort des Fremden ſogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch einzu⸗ tragen oder von dem Fremden eintragen zu laſſen haben. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann beſtimmt werden, daß von den Wirten auch der Tag der Abreiſe in das Fremdenbuch einzutragen iſt. In den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsſtelle verwaltet wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längſtens bis zum andern Morgen dieſer Polizeibehörde mitzuteilen. Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrichtung treffen f Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jederzeit eingeſehen werden. f Durch orts polizeiliche Vorſchrift kann angeordnet werden, daß auch an⸗ dere Perſonen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Namens, Standes und Wohnort des Fremden hievon ſowie vom Tage der Abreiſe der Ortspolizeibehörde in zu beſtimmender Friſt Anzeige zu machen haben. Vorüber ehende Beſuche von auswärtigen Verwandten oder Bef Pächter ꝛc. ꝛc. zur Verbringung etwaiger Erinnerungen und Anträge deten angeſehener Familien ſind jedoch von ſolchen Anzeigen at (Fortſetzung folgt.) b he, den 8. Mai 1883. Großherzogliches Miniſterium des Innern. Tu k b a n. i8zunehmen Vdt. Weingärtner. s Bekanntmachung. N ri Die Feldbereinigung in der Gemarkung Lade gifon. burg, drittes Unternehmen, Reſt der Gemarkung hto ner. nördlich der Stadt betr. 3 Der Gemeinderath von Ladenburg hat bei Großh. Ol hate Petitztil kähtbewiligun Ar. 45. — No. 17,954. direction des Waſſer⸗ und Straßenbaues unterm 16. Februar d. J. den trag geſtellt, in dem einer Feldbereinigung noch nicht unterzogenen Teſſe Gemarkung nördlich der Stadt, angrenzend an die Gemarkungen, Heddeshg Leutershauſen und Schriesheim, eine Feldweganlage mit richtiger Gem eintheilung und den nöthigen Verlegungen und Zuſammenlegungen erte zu laſſen. Die von genannter Behörde geprüften Vorarbeiten, der Erläuterung bericht der Culturinſpektion Mosbach, der Situationsplan, das Güterberzeh hte Kön nis und der Koſtenüberſchlag werden nunmehr in Gemäßheit des 5 0 l. großher landesherrlichen Verordnung vom 18. Oktober 1869, „den Vollzug des kalen für ſetzes vom 5. Mai 1859 über die Verbeſſerung der Feldeintheilung bei inhe Gaben fend“, 14 Tage lang auf dem Rathauſe in Ladenburg zur Einſicht Anme lasen. theiligten Grundbeſitzer aufgelegt und gleichzeitig Tagfahrt auf u fi diefen Montag, den 4. Juni l. J. gerlin. 2 buchſtäblic t hielt 2 A gar Abend in baren Je Wien borwärt Auger Woche un ber Nobel kal ſtets ſe und find wi Witicb im U eb bandel het unter Vormittags 10 Uhr auf dem Rathauſe daſelbſt anberaumt, zu welcher ſämmtliche betheiligte Grundeigenthümer, Nußnſeß zur Abſtimmung über die Ausführung des Unternehmens mit dem Bemeſ vorgeladen werden, daß die Nichterſcheinenden und Nichtabſtimmenden, dem beantragten Unternehmen nach dem vorgeſchlagenen und etwa ig Tagfahrt berichtigt werdenden Pläne, beiſtimmend werden angeſehen we und daß in der gleichen Tagfahrt die Vereinbarung über die Wahl der glieder der Vollzugscommiſſion ſtattfinden ſoll. 9 Mannheim, den 16. Mai 1883. 1 1 Gr. Bezirksamt. Beſchluß. ibn das Kr No. 1907. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnißnahme n dundzüge betheiligten Grundeigenthümer mit dem Anfügen hiermit veröffentlicht, uin keuung fe der Erläuterungsbericht der Gr. Culturinſpection Mosbach, der Situg tio dn Fran; plan, das Güterverzeichniß und der Koſtenüberſchlag dom 19. ds. Mis, n de patriot mit dem 2. k. Mts. im hieſigen Rathauſe zur Einſichtnahme aufliegen. in biterbös Mai 1883. e enen die Der Gemeinderat. n wieder A. Huben. e Hanoi f f n ch franzöf Wutt haben Vent Soldate Belianutmachung. Die Vornahme der Hundemuſterung für 1883 Pe en 141J]1. Nr. 17890. Die diesjährige Muſterung der Hunde fi Ad die Grab nach Maßgabe des Geſetzes vom 21. November 1867 und der Vollzugs ordnung vom 15. Mai 1868 ſtatt: 8 Voru. Schriesheim) Nachmittags 3 Uhr, Ladenburg ) am 2. Jun Nachmittags 5 Uhr, D. Ilveshheim ) 5 Nachmittags 3 Uhr, 0 Neckarhauſen) am 15. Juni Nachmittags 5 Uhr. egen a Jeder Beſitzer eines über 6 Wochen alten Hundes hat denſelben don Muſterungscommiſſion zur beſtimmten Stunde vorführen zu laſſen. Alle der Wut verdächtigen, biſſigen oder mit unheilbaren, widerſſch oder anſteckenden Krankheiten behafteten Hunde müſſen nach Anordnung A dard, in Commiſſion getödtet werden, wenn nicht Einſprache ſofort erhoben und di, n zu habe 3 Tagen dahier begründet wird. ſaſtnpſenhei, Für jeden nicht beanſtandeten Hund iſt vom Beſitzer ſofort (ah i uch immer haltlich des Rückgriffs auf den Eigenthümer) die Taxe, welche in den erm auf meinden von 4000 und mehr Einwohnern 16 Mark, in den Abrigen ur konnte 8 Mark beträgt zu bezahlen. n Der ſtun Wer die Vorführung eines Hundes bei der Muſterung oder die rech 5 dus ihren zeitige Entrichtung der Taxe unterläßt, verfällt in eine polizeiliche Si iu tlichtet, i des doppelten Betrags von der daneben noch zu erhebenden Taxe. Kung g war Die Bürgermeiſterämter und Stabhalter erhalten hiervon mit ate feinen Weiſung Nachricht, dieſe Verfügung ſofort am Rathauſe anzuſchlagen 8 und die Lt am Tage der Muſterung ſowie an den beiden vorausgehenden Tagen öffentag baue gehend bekannt machen zu laſſen, die Bürgermeiſterämter der Landgemeinden A g an dieſem mit dem beſonderen Auftrag, sämmtliche Hunde zu verzeſchnen, die Mig. rung mit dem Bezirkstierarzt unter Zuzug des Steuerhebers vorzunehh 8 und ſodann gemäß 8 5 der Verordnung vom 15. Mai 1868 Vorlage . der ſonnig her zu machen. Jann Bllite Mannheim, den 12. Mai 1883. Geben, un Großh. Bezirksamt. 5