2 * Bürgermeiſter⸗Wah . 15 e e — 5 ſoll eine Neuwahl für deuſel⸗ Freitag den 6. Aprik 1883, vormittags von 9 bis 11 Ahr, im RNathauſe dahier dorgengeeen werden. Später werden keine Abſtimmungen mehr angenommen. i Wahlberechtigt zu ae Semeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 1. welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar ſind dies: a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 Ziff. 4 des N. St.-Gef.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die i Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, gelche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlicen Strafe oder innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Ar⸗ beitshaus fraß den wenigſtens 6 Monaten oder durch richterliches Erkennt⸗ nis zur Dienſtentlaßung veurteilt worden ſind; c) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unter⸗ ſchlagung, Jelfchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt wor⸗ den find, fefern nicht in den beiden letztern Fällin (b u. c) die Folgen 5 dieſer Verurteilungen durch Begnadigung, Verjährung oder Wiederein⸗ „ſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind. Diejenigen welczen die Wahlberechtigunng durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweise ic (3. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, 5 oder ſolche weiche ihrer Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen 8 5 oder Lokalanftalten erhalten ꝛt.). 150 Wählbar zum Arzt eines Bürgermeiſters ſind ſämtliche Gemeindebürger. Ausgenommen find und knnen nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmfällen des § 11 befinden: die Ortsabweſenheit iſt 3 kein Hinderungsgrund für die Wahl; a 2. die als Soldaten in wirklichen Dienſte ſtehen; 3. über der Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Santverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſo⸗ Fern ſie nicht Frater nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4. denen die Wahlbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; 5. die mit einer: Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten cder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach anen Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Sroßſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oßein und Neffe, nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ezzmänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürger⸗ meiſter Gewählte wit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; 6. wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann . er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stimmen aller Wahl⸗ berechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; 7. Borgeſezte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staatsdiener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer önnen die Wahl zum 1 Bürgermeiſtet nut annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. nich 6 5 55 denſelben kann auch jeder Staatsbürger gewählt, aber e Gewählie 1 ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt ee W unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich iu den Bürgergenuß 1 . erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Erſchienenen 25 Waßlberng zein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl Stim erechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei 5 955 von der Geſamtzahl abgezogen (5 12 des Geſetzes und 8 25 der Wahlordnung). ausgeübt gas Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterſchrift 150 5 75 14 und 36 s Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier 3 en mit keinem zußeren Kennzeichen verſehen ſein. Sie ſind mit dem Namen 50 8 5 welchem der Wähler eine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege lol ervielfältigung zu berſehen. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahl⸗ lokal in Empfang genommen werden. mit de 1 Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie g terſched enennung, durch er vou Andern gleichen Namens in der Gemeinde un⸗ 5 ie 1 ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändnis entſteht. 5 Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. en 5 und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1. welche ihren Wohnſig oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Gemeinde 5 verlegt habeu; 2. 52 als Staatsdiener Jals Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt 3. welche das ſechzigſte Lebensjar zurückgelegt; i 5 19 das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder 1 1 . 5 Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch ſteht . e die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur 8 . 4 1 10 9 1 „ Aanahene wier 18 25 ihres Austritts an zu; nachher trit die Pflicht zur 6. 1 Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner ſind und dieſes 7 Die in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl verwaltet haben; Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worü⸗ 5 ber die Gemeinde endgiltig entſcheidet. a nen, ſo 1 Wahl nicht die vorgeſchriebene Anzahl von Wahlberechtigten erſchie⸗ Daßſelbe tritt e ie ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. 5 3 wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde e 5 0 führen ſollte. Nach der vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürger⸗ ordnung). r Staatsbehörde auf höchſtens drei Jahre ernannt (8 26 der Wahl⸗ Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahlta ine gilti . . 5 5 gfahrten eine giltige Wahl a ſch 3 nicht zu Stande kommt, weil keiner die erforderliche See auf Die kisten der Gewählte nicht wählbar iſt. ganzen 2. ate 1 5 5 7 der Wählbaren liegen jetzt und während der er 1 2 * — — — * 5 zur wee g 5 25 Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind, werden 50% Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam i . n 1 gemacht, daß der Bürgermeiſter e 1 iſ, der Gemeinderat das Pfandgericht bildet, die Mitglieder legt, ihr Au 4 3 „es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits br Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch ihre perſonlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr ge⸗ Einladung Ausgenom⸗ 5 der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafge in Strafrechtssachen und otras hat, Mitglied des Armenrats iſt, das Gemeinde vermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit zu verwalten und Über⸗ haupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat. Schriesheim, den 31. März 1888. N g Der Gemeinderat: Höfer. Zu der bevorſtehenden Bürgermeiſter⸗Wa nächſten Freitag ſtattfindet, bringen wir in Vo ſeitherigen Bürgermeiſter 1 0 „ die am chlag unsern 1 N 10 Herrn Wilh. Gaßber, insbeſondere da derſelbe während ſeiner 6 jährigen Dienſtzeiſ ſein Amt pflichtgetreu und zum Wohl der Gemeinde de waltet hat. Es wird ausdrücklich darauf aufmerkſam gemacht, daß die Gegenpartei mit Ausſagen umgeht, Gaber dürfe nicht 5 4 mehr gewählt werden, was ganz auf Unwahrheit beruht. garls Schriesheim, den 3. April 1883. 5 1 Viele Wähler. 13 8 v Hrle! . f 8 Eu en Die Ausstellung verſchiedener Pariſer Original ber 55 . ge hierdurch Modell- Hüte ergebenſt an. . N Bruno Urban, 9 Dreher empfiehlt ſich zur Anfertigung aller in dies Fach einſchlagenden Arbeiten, in Holz. Horn und Metall, ſowie auch zur Reparatur von Schirmen, bei prompter und ſchneller Bedienung. 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