gewählt, e Verzug die dies⸗ zen Aus⸗ t. Daz eranlaßte borzuneh⸗ weil ſich ihn ins gleich der . Dem rig, als wodurch wurden. Beamten ur ſcheu⸗ eit, daß hebungen einer all⸗ tet, auf achbarten Blutthat Jahren Mädchen od ſofort gab er mmt an, e Gewalt mochte n Mord peihe des zetter in ons, De⸗ und der ahlreichen Marine⸗ Schüſſen. auf den Millio- i8gefolgt. fl. als litor, u haben; und der gemeine npfte mit er junge, ſah ſih mit det ohlwoleen n erſchien n Engel, chritt des an den e ein g⸗ Broderodt elen nicht blick auf je in del Das Erſatzgeſchäft pro 1883 betreffend. kr. 12261. Zur Muſterung der ſlörpflichtigen des Aushebungsbe— Mannheim iſt Tagfahrt auf den 0 11. 12. 13. 14. 16. und 17. 1883 jeweils vormittags ¼8 in den Aulaſaal Lit. A 4 Nr. 4 der Jeſuitenkirche daher angeord⸗ was den Militärpflichtigen mit Anfügen bekannt gemacht wird, gemäß § 28 Ziffer 7 der Wehr⸗ ung die ohne genügende Entſchul⸗ 9 Ausbleibenden neben Verwirkung Strafe bis zu „dreißig Mark“ bis zu „drei Tagen Haft“ der Ale der Loſung für verluſtig er⸗ und als vorzugsweiſe Einzuſtellende delt werden können, vorbehaltlich Einleitung des gerichtlichen Ver⸗ 8, wenn nach den erhobenen Er⸗ gungen gegen die Ausbleibenden erdacht begründet wird, daß ſie her Dienſtpflicht zu entziehen 2 Pflichtigen des Jahrgangs 1862 früherer Jahrgänge haben bei ſermeiden ihre Looſungsſcheine bringen. nachfolgenden Tagen haben zu nen: tag den 9. April 1883, vormittags 8 Uhr: 2 Pflichtigen der Stadt Mann⸗ des Jahrgangs 1861 und früherer gänge. a Stag den 10. April 1883, vormittags 8 Uhr: e Pflichtigen des Jahrgangs 1862 der Sladt Mannheim, deren Na⸗ it den Buchſtaben A bis mit L un. woch den 11. April 1883, vormittags 8 Uhr: Pflichtigen des Jahrgangs 1862 er Stadt Mannheim, deren Na⸗ it den Buchſtaben M bis mit 2 gen, und die Pflichtigen der Jahr⸗ 1861, 1862 und 1863 und ir aus den Landgemeinden La⸗ 9 Schaarhof und Wallſtadt. lerstag den 12. April 1883, vormittags ½8 Uhr: Pflichtigen der Jahrgänge 1861, und 1863 und früherer aus andgemeinden Feudenheim, Käfer⸗ kckarhauſen und Schriesheim. g den 13. April 1883, vormittags 8 Uhr: Pflichtigen der Jahrgänge 1861. und 1863 und früherer aus andgemeinden Ilvesheim und oſen, ſowie die Pflichtigen des ugs 1863 aus der Stadt Mann⸗ deren Namen mit den Buch⸗ A bis mit G anfangen. tag den 14. April 1883, ormittags ½8 Uhr: Pflichtigen des Jahrgangs 1863 Stadt Mannheim, deren Na⸗ it den Buchſtaben H bis mit n. tag den 16. April 1883, ormittags 8 Uhr: Pflichtigen des Jahrgangs 1863 r Stadt Mannheim, deren Na— Dienstag den 17. April 1883, vormittags 8 Uhr beginnt die Looſung der Pflichtigen des Jahrgangs 1863. Für die Nicht⸗ erſcheinenden wird durch ein Mitglied der Erſatzkommiſſion gelooſt werden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche durch Verzicht auf das Loos ſich das Recht der Wahl des Truppenteiles ſichern wollen, haben ſofort im Muſ⸗ terungstermine ſich unter Vorlage der Einwilligung des Vaters beziehungs⸗ weiſe Vormundes als dreijährig Frei⸗ willige zu melden. Sämtliche Pflichtigen haben zum Erſatzgeſchäfte in hautreinem und nüch⸗ ternem Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſterungstermine verhindert iſt, hat ein ärztliches Atteſt einzureichen. Dasſelbe iſt durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, ſofern der ausſtellende Arzt nicht amtlich angeſtellt iſt. Mannheim, den 29. März 1883 Großh. Bezirksamt! Weber. Beſchluß. Nr. 1264. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird zur Kenntnisnahme der hier wohnenden Militärpflichtigen hier⸗ mit veröffentlicht. Ladenburg, 2. April 1883. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Vrehm. Hilber Bekanntmachung. Die Neuwahl eines Bürger⸗ meiſters in Schriesheim betr. Da die ſtrafbare Unſitte beſteht, daß von Seiten der Kandidaten für Ge⸗ meindeämter und deren Anhänger vor der Wahl durch Veranſtaltung von Trinkgelagen um Stimmen geworben wird, ſo ſieht man ſich veranlaßt, dem Gemeinderat zur weiteren Eroͤffnung an die Wähler zu bemerken, daß man die ſtrengſten Maßregeln ergreifen wird, um darüber zu wachen, daß eine ſolche, meinde und die ökonomiſchen Verhält- niſſe der Kandidaten in hohem Maße gefährende Beeinflußung der Wähler nicht ſtattfinde und daß man vorkom⸗ menden Falls mit unnachſichtlicher Strenge gegen dieſen Unfug einſchreiten werde. Wir machen desholb jetzt ſchon auf die Beſtimmung des § 109 d. R. St. G. aufmerksam, welches beſagt: „Wer in einer öffentlichen Wahlan⸗ gelegenheit eine Wahlſtimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren beſtraft; auch kann der Verluſt der bürgerlichen Ehren⸗ rechte erkannt werden.“ Mannheim, 30. März 1883. Großh. Bezirksamt. Engelhorn. Vorſtehende Verfügung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Schriesheim, den 31. März 1883. Brürgermeiſteramt. . N Höfer. Schmitt. Schweizerbutter zute Qualität per Pfd. 80 Pfg. Kochbutter Pfd. 64 Pfg. empfiehlt die guten Sitten, den Frieden der Ge⸗ Ver . Der Erbtheilung wegen werden die untenbeſchriebenen zum Nachloß der Landwirth Hermann Cackert Ehe⸗ frau Barbara, geborenen Heiß, von hier gehörigen Liegenſchaften am Samstag den 7. April er., Vormittags 9 Uhr, in dem Rathhauſe dahier öffentlich zu Eigenthum verſteigert. Der Zuſchlag erfolgt ſofort, wenn mindeſtens die Schätzungswerthe geboten werden. Beſchreibung der Liegenſchaften: 1. Lgb. Nr. 3385/86. 2 Morgen 1 Viertel 36 Ruther Acker in der Kandelbach der dritte Theil land⸗ aufwärts, einerſeits Aufſtößer, an⸗ derſeits ſelbſt, Tar. 1200 M. Lgb. Nr. 3388. Von 3 Viertel 19 Ruthen Acker in der Kandel⸗ bach, einerſeits Karl Morano, anderſeits Joſeph Grabendörfer Wittwe, die neben Morano gele⸗ gene Hälfte, Tax. 800 M. 3. Th. R. Nr. 207. 10 Ar 97 Meter Acker im Kirchfeldweg, ei⸗ nerſeits ſelbſt, anderſeits Johann Melchior Wolf, Tax 500 M. Ladenburg, den 20. März 1883 Großh. Notar: 5 We ber. Bekanntmachung. Die Vornahme der Feuerſchau in hieſiger Stadt pro 18883 betr. N. 1259. f Mittwoch den 4. d. Mts. wird der Feuerſchauer mit der Vor⸗ nahme der Feuervorſchau in hieſiger Stadt beginnen. Die Gebäudebeſitzer werden hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis geſetzt, daß dem Feuerſchauer der Zutritt zu den Gebäulichkeiten zu geſtatten iſt. Ladenburg, 2. April 1883. 5 Bürgermeiſteramt. A. Huben. Bekanntmachung. Der Wiederbeginn des Unterrichts an der Fortbildungsſchule betr. Nr. 1195. Zum Beſuche des Un⸗ terrichts in der Fortbildungsſchule ſind die der Volksſchule entlaſſenen Knaben, ſofern ſolche nicht als Lehrlinge die hieſ. Gewerbeſchule beſuchen, 2 Jahre, die Mädchen dagegen nur 1 Jahr ver⸗ pflichtet. Der Unterricht für das Schul⸗ jahr 1883/84 nimmt am Sonntag den 8. April, für die Knaben von morgens ½7 bis ½9 Uhr, für die Mädchen mittags von 12—2 Uhr, in den bisherigen Lokalen ſeinen Anfang. Wir erwarten von den Eltern und Pflegeeltern, auch Dienſtherrſchoften, daß die Pflichtigen zum regelmäßigen Beſuche angehalten und wir nicht in die Lage verſetzt werden, die geſetzlichen Beſtimmungen über mutwillige Schul⸗ verſäumniſſe in Anwendung bringen zu müſſen. Ladenburg, 27. März 1883. Die Ortsſchulbehörde: A. Huben. Brehm. Nefanntmachung. Die Fiſchereiaufſicht betr. Wir bringen hiermit folgende, auf die Fiſchereiaufſicht bezügliche Vor⸗ ſchriften zur öffentlichen Kenntnis: Die Frühjahrsſchonzeit der Fiſche währt (gemäß 8 19 der Vollz. V. ⸗O. zum Fiſchereiweſen) für den Neckar u. deſſen Seitenbäche vom 1. April, und alle übrigen Gewäſſer vom 15. April bis Ende Mai und erſtreckt ſich auf alle Fiſcharten (mit Ausnahme der Salmen (Lachſe), Seeforellen und Mai⸗ fiſche), ſowie auch auf die Krebſe. Verboten iſt innerhalb dieſer Zeit nicht nur das Fangen dieſer Fiſche mit Netzen und Reuſen, ſondern auch das Feilbieten und Verkaufen, ſowie die Verabreichung derſelben in Wirtſchaften. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: 1. Das Fiſchen mit Angeln lein ſchließlich der Legangeln) wird von dieſer Vorſchrift nicht betroffen. 2. Das Fangen der ſog. Naſen (Weißfiſche mit ſehr ſtark und koniſch hervorragenden Schnauze, gerader Mund⸗ ſpalte und langgeſtrecktem Körper) kan von dem Bezirksamt ſolchen Fiſcher geſtattet werden, welche ſich verpflichten die Fortpflanzungselemente der gefang enen laichreifen Naſen zur künſtliche Befruchtung und Ausbeutng zu bringen Die Genehmigung wird nur erteilt g wenn der betr. Fiſcher durch ein ge meinderätliches Zeugnis dem Bezirks amt nachweiſt, daß er in frühere Jahren keinen Mißbrauch der ihm er teilten Erlaubnis habe zu Schulde kommen laſſen, und innerhalb der letzte 5 Jahren überhaupt nicht fiſchereipoli zeilich beſtraft wurde, ferner, daß e allein oder in Gemeinſchaft mit andern Fiſchern einen vorgeſchriebenen Brut kaſten beſitzt. 5 3. Verboten bleibt auch für die Aus⸗ nahmsfälle das Fiſchen zur Nachtzeit ohne beſondere Genehmigung (§ 21 der Verordnung), ſowie die Anwendung von Fiſchwehren, Sperrnetzen (§ 22) Betäubungsmitteln, Gabeln, Stangen ꝛc. (§ 26). 15 4. Zum Fangen kleiner Fiſche zur Ernährung von Fiſchen in Zuchtteichen, fowie von Köderfiſchen kann durch Ver⸗ mittlung des Großh. Bezirksamts von Großh. Miniſteriums des Innern Nach⸗ ſicht erteilt werden. 8 5. Die Schonzeit findet keine An⸗ wendung auf geſchloſſene Teiche und Behälter (worunter das ſogen. Alt⸗ waſſer des Rheines nicht verſtanden). Es muß aber zum Transport und Verkauf für Fiſche aus ſolchen auf Verlangen ein Urſprungsſchein vorge⸗ wieſen werden. ö Solche Urſprungsſcheine haben künf⸗ tig nur Geltung, wenn dieſelben be⸗ zirksamtlich ausgeſtellt ſind. Mannheim, den 15. März 1883. Großh. Bezirksamt. Weber. Beſchluß. g Nr. 1171. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird zur Kenntnisnahme der hieſigen Einwohner hiermit veröffent- licht. Ladenburg, 21. März 1883. Bürgermeiſteramt. 8 A. Huben. Brehm. Huſten- & Bruſtbonbons empfiehlt Stockſische empfiehlt 5