1 Veßa Die Fiſchereiauf ſſicht betr. Wir bringen hiermit folgende, auf ie Fiſchereiaufſicht bezügliche Vor⸗ ſchriften zur öffentlichen Kenntnis: Die Frühjahrsſchonzeit der Fiſche währt (gemäß § 19 der Vollz. V.⸗O. zum Fiſchereiweſen) für den Neckar u. deſſen Seitenbäche vom 1. April, und alle übrigen Gewäſſer vom 15. April bis Ende Mai und erſtreckt ſich auf alle Fiſcharten (mit Ausnahme der Salmen (Lachſe), Seeforellen und Mai⸗ fiſche), ſowie auch auf die Krebſe. Verboten iſt innerhalb dieſer Zeit nicht nur das Fangen dieſer Fiſche mit Netzen und Reuſen, ſondern auch das Feilbieten und Verkaufen, ſowie die Verabreichung derſelben in Wirtſchaften. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: 1. Das Fiſchen mit Angeln lein⸗ ſchließlich der Legangeln) wird von dieſer Vorſchrift nicht betroffen. 2. Das Fangen der ſog. Naſen (Weißfiſche mit ſehr ſtark und koniſch hervorragenden Schnauze, gerader Mund⸗ ſpalte und langgeſtrecktem Körper) kann von dem Bezirksamt ſolchen Fiſchern geſtattet werden, welche ſich verpflichten, die Foripflanzungselemente der gefang⸗ enen laichreifen Naſen zur künſtlichen Befruchtung und Ausbeutng zu bringen. Die Gewehmigung wird nur erteilt, wenn der betr. Fiſcher durch ein ge⸗ meinderätliches Zeugnis dem Bezirks⸗ amt nachweiſt, daß er in früheren Jahren keinen Mißbrauch der ihm er⸗ teilten Erlaubnis habe zu Schulden kommen laſſen, und innerhalb der letzten 5 Jahren überhaupt nicht fiſchereipoli⸗ zeilich beſtraft wurde, ferner, daß er allein oder in Gemeinſchaft mit andern Fiſchern einen vorgeſchriebenen Brut⸗ kaſten beſitzt. 3. Verboten bleibt auch für die Aus⸗ nahmsfälle das Fiſchen zur Nachtzeit ohne beſondere Genehmigung (8 21 der Verordnung), ſowie die Anwendung von Fiſchwehren, Sperrnetzen (§ 22), Betäubungsmitteln, Gabeln, Stangen ꝛc. (§ 26). 4. Zum Fangen kleiner Fiſche zur Ernährung von Fiſchen in Zuchtteichen, fowie von Köderfiſchen kann durch Ver⸗ mittlung des Großh. Bezirksamts von Großh. Miniſteriums des Innern Nach⸗ ſicht erteilt werden. 5. Die Schonzeit findet keine An⸗ wendung auf geſchloſſene Teiche und Behälter (worunter das ſogen. Alt⸗ waſſer des Rheines nicht verſtanden). Es muß aber zum Transport und Verkauf für Fiſche aus ſolchen auf Verlangen ein Urſprungsſchein vorge⸗ wieſen werden. Solche Urſprungsſcheine haben künf⸗ ig nur Geltung, wenn dieſelben be⸗ irksamtlich ausgeſtellt ſind. Mannheim, den 15. März 1883. Großh. Bezirksamt. 265 We ber. Beſchluß. . Nr. 1171. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird zur Kenntnisnahme der 5 7855 Einwohner hiermit veröffent⸗ icht. Ladenburg, 21. März 1883. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Swigen Kleeſamen zu e 5 e Frey. i den 30 0 Mis im Prüfungsſaale der Bürgerſchule ſtatt. Wir laden zu derſelben die Eltern und Verwandten der Schülerinnen, die Behörden, ſowie alle Freunde der Jugendbildung freundlich ein. Das neue Schuljahr beginnt am 16. April d. Js. 1 neu eintretender Schülerinnen nimmt bis dahin entgegen 00 Der Verwaltungsrat: 45 5 J. Ph. Fuchs. C. L. Stenz. F. Brehm. 2 85 . den 24. März 1883. Frühjahrs⸗ und Sommerſaiſon ſämtliche Neuheiten in: Büten⸗ Blumen, 1 0 ett ſtehen zur gefälligen Anſicht auf. Indem ich für bekanntlich vorzügliche Ware ſehr bill Preiſe zuſichere, empfehle mich bei Bedarf beſtens. Reg. Freitag. 5 Ruchskins 1000 empfehle von Mk. 1.50 an per frühere Elle (60 Cmtr.). 0 Hch. Sternweiler. ZDruno Urban, breher empfiehlt ſich zur Anfertigung aller in dies Fach einſchlagenden Arbeiten, in Holz. Horn und Metall, ſowie auch zur Reparatur von Schirmen, bei prompter und ſchneller Bedienung. Gleichzeitig empfehle mein Tager feiner und ordinä⸗ rer Holzwaren in ſolider Arbeit und zu billigen Preiſen, als: Schwamm⸗, Schlüſſel⸗ u. 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Ich lade deßhalb die verehrten Bewohner Ladenburgs und der Umge⸗ gend 5 gefl. Beſichtigung meines Lagers höflichſt eiu. 14 U Bekanntmachung Der Wiederbeginn des richts an der Volksſchule Nr. 1196. Das Schuljahr 18 nimmt am Dienstag den 3. für die hieſige Volksſchule Anfang, nachdem am vorherge Tage nachmittags 1 Uhr im Schulhauſe die Aufnahme ſchul 0 tiger Kinder ſtattgefunden ha ö Schulpflichtig ſind diejenige poſprovifio der, welche in der Zeit vom 24 3 1876 bis mit 23. April 1877 ſullge Pe 15 kutlbewi Kinder, welche aus irgend faba Grunde im Schul-Lokal nicht erf können, ſind durch die Elter deren Stellvertreter unter Angg Hinderungsgrundes dem Lehre Aufnahme anzumelden. Elter deren Stellvertreter, welche die wärtige Anordnung nicht befolge terliegen — ſofern nicht ein ges Grund der Befreiung vom Beſuche Volksſchule vorliegt, der Strafheſi; mung in § 71 des Polizeiſtrage buchs vom 31. Oktober 1863. Ladenburg, 27. März 1888 Die Ortsſchulbehörde; . A. Huben. gneralberſe Vefauntmachunt wren 10 Der Wiederbeginn des Unterih zutzrr fen an der Fortbildungsſchule Karl. band des terrichts in der Fortbildungsſchule un Verfügu die der Vollsſchule entlaſſenen Knahhan die Red ſofern ſolche nicht als Lehrlinge icstag hieſ. Gewerbeſchule beſuchen, 2 Johan, dur die Mädchen dagegen nur 1 Jahr pflichtet. Der Unterricht für das jahr 1883/84 nimmt am So den 8. April, für die Knaber morgens ½7 bis /½9 Uhr, für eemeinde Mädchen mittags von 12—2 Uhr, 5 dab Wir erwarten von den Eltern Pflegeeltern, auch Dienſtherrſcheß daß die Pflichtigen zum regelmaßſg dchar Beſuche angehalten und wir micht lutz n, die Lage verſetzt werden, die geſetlith u Sebenb Beſtimmungen über mutwillige kant. S. verſäumniſſe in Anwendung dein die M zu müſſen. ſupen, üb Ladenburg, 27. März 1883. algen und Die Ortsſchulbehörde; 1 A. Huben. Im Kleidermachenn empfiehlt ſich 15 Friederiſte Wiederhold Schuhmacher gefehlt de Tüchtige Schuhmacher finden face Ver hohem Lohn dauernde Beſchäfig f Sie len in der Schuhfabrik von flagte, ka C. Müler Söhne d n Speyer a. Rhein. duch fte ia 0 kein 5 desen 8 kleines Logis hu dem zu vermieten und ſofort zu bezſehel aue, il Näheres in der Expedition, an hoben allaßte; Zu verkaufen 1 Sekretär, 1 S N Gabtie Aufſatz, 1 Küchen chrank, inn, Anfichte, circa 150 Wel, en. 0 1 Hch. e Näheres in der Expedition d. A Alben ! Ni